ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von ashd
@ der_inquisitor:
Ich bin ja nun wahrlich kein Erbrechtsexperte, bewundere hingegen aufrichtig Deine hervorragenden Leistungen in den Zivilrechtsübungen.
Aber irgendwie scheint es, als seien Dir gewisse Grundlagen des Erbrechts unbekannt.
Booner hat Dir doch schon erklärt, daß dem nicht so ist.
Der Erbe erlangt diese Stellung (als Erbe) im Zeitpunkt des Erbfalls. Erbfall und Anfall der Erbschaft fallen (mit einer Ausnahme => ungeborener Erbe) zusammen (s. nur Palandt § 1942, Rdn. 1). Die Annahme vollendet diesen bereits erfolgten Erwerb nur.
Endlich ein Kollege der mir aus dem Herzen spricht ![]()
Lieber inquisitor,
es ging hier um die Wirksamkeit des Vertrages über den Todeszeitpunkt hinaus, dein ständiges Ausweichen - zuletzt in die Ecke der Vollstreckbarkeit der Forderungen - wirkt langsam lächerlich.
Wenn ich mir nicht einigermaßen sicher bin, dann halte ich mein Maul. Gerade in Sachen Jura kann man mit Geschwätz einiges kaputt machen.
Lieber ashd,
leider hast du mir meinen Witz kaputt gemacht :p :
Eine Argumentation im Stile des inquisitors fiele mir da nämlich noch ein:
Da der Tote ja jetzt kein Netz mehr hat, könnte man eine
Eigenschaftsirrtumsanfechtungserklärung des Vertragnehmers fingieren,
und zack wäre der Vertrag weg...
Natürlich hätte ich auch auf die niedliche Argumentation im TPH Thread verlinkt....
Nichts für ungut stenger Richter, ich hoffe du zeigst uns beide jetz nicht an ![]()

