Beiträge von booner


    Nimms nicht persönlich, aber der Hellste scheinst du ja nicht gerade zu sein :confused:


    1. Warum schilderst du dein altes Problem hier als neues, noch dazu völlig aus dem Zusammenhang gerissen?


    2. Warum tatst du nicht so wie dir damals empfohlen?

    Nun, als Geschenk würde ich EM nicht bezeichen.


    Stellt sich nur die grundsätzliche Frage, über welchen Zeitraum o2 überhaupt im Stande ist, zwischen durch EM erworbenem Guthaben und "regulärem" Guthaben (Voucher, Überweisung, Startguthaben) zu unterscheiden.

    Zitat

    Original geschrieben von Spy
      BigBlue007:
    Bitte wahre doch wenigstens ein bisschen Anstand. Hier geht es darum, dass der Pabst im Krankenhaus liegt, nicht jedoch um eine sinnlose Diskussion über die Daseinsberechtigung der katholischen Kirche an sich.



    Verkauft der jetzt Lüfter? Ist das die neue Rechtschreibung? Hat jemand einen Duden zur Hand?


    Wie schreibt man jetzt was :confused: Ich dachte: Kirche = Papst, Lüfter = Pabst.
    Stimmt aber wohl nicht: http://www.papst.de/

    Zitat

    Original geschrieben von Goodzilla
    Ich würde so sagen: Wenn sie beim Zurückschicken nicht eindeutig klar gemacht hat, daß sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, hat sie ein Problem.


    Nein, eher andersrum. Sie konnte den Widerruf auch konkludent durch Rücksendung der Ware erklären. Sollte sie aber die Ware verknüpft mit einem Nacherfüllungsverlangen zurückgesendet haben, ist das gerade kein Widerruf, das sie weiter am Vertrag festhalten wollte.




    Fristbeginn siehe oben. Wurde erst nach Vertragsschluss belehrt, beträgt die Frist vier Wochen. Wurde gar nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht, allerdings kann der Unternehmer die Belehrung mit Ein-Monatsfrist nachholen oder sich nach drei Jahren auf Verjährung berufen.


    Die Beweislast für den fristgemäßen Widerruf trägt deine Bekannte!

    Mit der Frist schaut es - eine korrekte Information des Verbrauchers nach § 312c II BGB und eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 II BGB vor Vertragsschluss vorausgesetzt - schlecht aus.


    "Eingang" der Ware (als dritte und letzte Bedingung für den Fristlauf) ist m.W. in rein tatsächlicher Hinsicht etwa ähnlich einer Ablieferung zu verstehen. Es kommt dabei also wohl nicht darauf an, ob wie geschuldet geleistet oder schlechterfüllt wird.


    Warum stellt sie sich nicht einfach auf den Standpunkt, sie hätte mit der Rücksendung des mangelhaften Gerätes den Widerruf konkludent erklärt?


    Oder hat sie damals ausdrücklich Mängelrechte geltend gemacht, etwa indem sie die Zusendung mangelfreier Ware verlangt hat?

    Zitat

    Original geschrieben von jansen
    Die von O2 werden sagen, dass man es eben abtelefonieren soll.


    Ach, o2 möchte von mir verlangen, dass ich mein Guthaben zu schlechteren als den vertraglich vereinbarten Konditionen abtelefoniere?


    Hilfsweise könnte ich gnädigerweise mein Guthaben ja auch bis 29.03.04 zu den bisherigen Konditionen aufbrauchen.


    Nene, so lauft das nicht...



    Anmerkung: Ich bin kein EM-Freak, meine einzige EM-Loop (~ 98€) hab ich für 1,99€ auf ebay gekauft. Die könnte ich natürlich, falls o2 sich weigert, den Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortzuführen, ausbezahlt verlangen. Andererseits hat gerade diese Loop eine sehr gute Rufnummer :rolleyes:


    Aber ich gönne o2 die Klagen fleißiger EM-Nutzer von Herzen :)


    Was kostet eigentlich ein Update der Abrechnungssoftware, die Kosten für die 0800 und deren Personal, die SMS-Verschickerei? Sollte man nicht lieber mal versuchen, sein Gültigkeitsdauer-Management in den Griff zu bekommen, so dass die Hälfte dieser "bösen" grünen Karten aus anderen Gründen sterben müssen?