ZitatOriginal geschrieben von dee
Also konkret liegt folgendes vor:
Ich betreibe einen Versandhandel. Ein betrügerischer Kunde bestellte zweinmal große Mengen Ware und schickte sie unter Berufung auf das Rückgaberecht umgehend komplett zurück. Laut AGB nehme ich gesetzeskonform grundsätzlich keine unfreien Sendungen an - Rückerstattung erfolgt selbstverständlioch bei korrekter Rücksendung.
Der Kunde schickte mir seine Rücksendung jedoch unfrei, so daß ich die Annahme gemäß AGB hätte verweigern können und der Kunde damit sein Rückgaberecht (das er wohlbemerkt betrügerisch mit der Absicht, mich zu schädigen ausübte) wegen Fristablaufs verwirkt hätte.
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Bist du dir da sicher, das Widerrufsrecht des Verbrauchers überhaupt wirksam durch ein von dir eingeräumtes Rückgaberecht ersetzt zu haben?
Das geht nicht so ohne weiteres!
Selbst wenn dein Rückgaberecht das Widerrufsrecht wirksam ersetzt haben sollte und eine ordnungsgemäße Belehrung stattfand, übt der Verbraucher sein Rückgaberecht bereits durch die Rücksendung der Kaufsache aus, also dann, wenn er diw paketversandfähige Sache an einen Frachtführer übergibt, und nicht erst, wenn die Kaufsache beim Unternehmer ankommt.
Wenn er also innerhalb der Widerrufsfrist, die i.d.R. zwei Wochen nach Eintreffen der Ware beim Käufer endet, die Sachen bei der Post aufgegeben hat, ist er aus dem Schneider. Unabhängig davon, wielange die Post braucht, ob der Unternehmer die Annahme verweigert, ob es ein Esatzempfänger entgegen nimmt oder ob es überhaupt nicht oder beschädigt beim Unternehmer ankommt. Die Rücksendung erfolgt grdsl. auf Gefahr des Unternehmers!
Und: Solltest du den Verbraucher "nur" über das "vermeintliche" Rückgaberecht, welches -aus welchen Gründen auch immer- das Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 BGB aber nicht wirksam ersetzen konnte, belehrt haben, fand keine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht statt, mit der Rechtsfolge, dass diesem ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, welches du nur durch Nachholen der korrekten Belehrung auf die die Dauer von einem Monat ab Belehrung verkürzen könntest.
Gleiches gilt, falls du überhaupt nicht belehrt hast.
PS: Warum belieferst du einen Kunden, der deiner Meinung nach ausschließlich bei dir kauft, um im Anschluss (rechtsmißbräuchlich) von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch zu machen überhaupt noch?