Beiträge von booner

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    Original geschrieben von Ginuwine
    ich kann ihnen anbieten weil es weihnachten ist,
    das sie das gerät sofort kaufen und mir dann 30€ weniger schicken.
    also ich mache ihnen 30€ rabett.
    ciao vial spaß beim biten."



    Das ist aber mal ein netter Verkäufer: Da hat er schon derart günstige Preise und gibt sogar nochmal 30€ Weihnachtsrabett! Wer da nicht bitet und zuschlägt ist selber schuld...

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    Original geschrieben von SunnyStar
    Weißt Du, wie die rechtliche Situation bei dem Notebookfall aussieht?


    Wenn du damit den Fall der Komplettierung der Windowsinstallation meinst:


    Grundsätzlich gilt oben Geschriebenes, nur dass bei einem Notebook die Überprüfung meist mit einer Ingebrauchnahme zusammenfällt, da eine sinnvolle Überprüfung eines Notebooks ohne Ingebrauchnahme wohl nicht möglich ist.


    Um Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache aufgrund bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme bei der Überprüfung fordern zu können, muss der Unternehmer


    1. den Verbraucher über diese Rechtsfolge spätestens bis Vertragsschluss belehren, und


    2. gleichzeitig dem Verbraucher eine Möglichkeit aufzeigen, wie genau er das Eintreten einer Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung wegen der für die Überprüfung notwendigen Ingebrauchnahme vermeiden kann.


    Nur darauf hinzuweisen, es dürfe keine Ingebrauchnahme stattfinden, um eine Wertersatzpflicht zu vermeiden, dürfte nicht ausreichend sein.


    Es muss vom Unternehmer schon mindestens auf eine konkrete Prüfungsmöglichkeit hingewiesen werden, bei der keine Wertersatzpflicht eintritt.


    Der Händler kann also keinen Wertersatz für eine durch ein Fertiginstallieren des Betriebssystems im Rahmen einer Warenprüfung des Verbrauchers durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung des Notebooks verlangen, wenn er den Verbraucher vorher nicht wenigstens eine Möglichkeit aufgezeigt hat, wie dies bei der Überprüfung des Notebooks vermieden hätte werden können (oder er generell den Verbraucher nicht [rechtzeitig] über die Möglichkeit des Eintritts einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme belehrt hat).


    Alle Klarheiten beseitigt?

    Der Verbraucher muss nur dann Wertersatz an den Unternehmer für eine durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vetragsschluss auf diese Folge durch den Unternehmer hingewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, diese Folge zu vermeiden.


    Geht die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurück, muss der Verbraucher keinen Werersatz leisten.



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    Original geschrieben von Seadart
    §6e von Fonez kann man imho in die Tonne tretten...wenn ich mich recht an die Wirtschaftsrechts Vorlesung erinnere verstößt das sogar gegen die Informationspflicht des Händlers gegenüber dem Kunden....somit ist die Frist von 14 Tagen nichtig und verlängert sich auf unbestimmte Zeit :)



    Wieso? Der Verwender möchte damit seinen oben genannten Aufklärungspflichten nachkommen.


    Was hat die Erlöschensfrist des Widerrufsrecht in diesem Fall mit der Pflicht zum Wertersatz zu tun?

    Es gibt auch eine höchstrichterliche Entscheidung , die die Einstufung eines Messekaufs als Haustürgeschäft i.S.d. § 1 I HWiG bzw. nun § 312 I BGB verneint. [In dem link steckt eine session id, k.A. wie lange die session gültig ist --> BGH, Az.: VIII ZR 199/01]


    Wieso sollte man hierbei


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    Diese Dame und eine Kollegin gaben vor, dass Ihre Firma der alleinige Vertreiber dieser Geräte ist


    von einer arglistigen Täuschung nach § 123 I Alt. 1 BGB ausgehen? Vielleicht ist diese Firma tatsächlich der Alleinvertrieb in Deutschland? "Alleiniger Vertreiber" kann man ja nicht mit alleinger Endkundenverkäufer gleichsetzen, auch wenn es dem Kunden im Endeffekt nur darum geht und er es hier wohl auch so verstanden hat.


    Hat dich diese Äußerung denn überhaupt zum Vertragsschluss veranlasst?


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    Setzte sie mich unter Druck den Kaufvertrag gleich zu unterschreiben

    müsstest du uns schon genauer erläutern, aber für eine "widerrechtliche Drohung" i.S.d. § 123 I Alt. 2 BGB dürfte es kaum langen...

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    Original geschrieben von Lobo
    ..und wer es unbegrabbelt haben möchte kann es sich bei Amazon (natürlich über den TT-Link ;) ) für 119 kaufen .. oder bei TSK für 115 :D


    Gruss, Lobo


    Wo siehst du die 119 bei Amazon? Ich finde nur 149?