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Original geschrieben von seby
Die Artikel sind doch vorbereitet, damit die pünktlich starten. Was ist, wenn man die Artikelnummern manuell absucht, die in Frage kommen? Sind diese Auktionen dann über die Artikelnummer aufrufbar, obwohl sie noch nicht gestartet sind?
Gruß
Seby
Ich weiß nicht ob es vorbereitete Angebot sind. Absuchen kannst du vergessen, da die Artikenummer erstmal in verschiedenen Blöcken (z.B. qwertz12345 und yxcvbn12345) forlaufend vergeben werden, die Nummern international fortlaufend vergeben werden, das mehrere tausend neue Angebote pro Minute sind. Außerdem sind vorbereitete Angebote erst ab dem Startzeitpunkt "sichtbar". Vorher nur für den Verkäufer (und ebay MA)
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Original geschrieben von xoduz
Sach ma booner, Eure Schnäppchenmethode fruchtet da wohl nicht? Oder hast Du bisher stündlich abkassiert? 
Nö. Ist ja alles als .gif eingebunden, also nicht "suchbar"....
Ich kenn micht mit HTML & Co auch gar nicht aus, irgendeine Methode oder ein unbekanntes Merkmal gibt es bestimmt. Habe noch nicht erlebt, dass ebay mal etwas nicht schlampig umgesetzt hat.
Außerdem vergeben die die 1000€ ja höchstens einmal pro Person, da lohnt es sich nicht eine Routine zu entwickeln. Bei Bruder, Schwester, Mutter, Vater, Opa, Oma, Onkel und Tante würden Sie bestimmt mißtrauisch 
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Original geschrieben von seby
Ich denke, da wird nichts passieren, da sehr wahrscheinlich nicht zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen (ebay will ja gar nicht verkaufen)...
Gruß
Seby
Das nennt sich "Scherzerklärung" nach § 118 BGB .
Bin mal gespannt, wann die ersten Faker kommen, also Leute, die mit Fakeaccounts Angebote mit eben diesem Logo zur passenden Zeit reinsetzen.
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What you pay is what you get trifft da mal wieder voll ins Schwarze...
Das Fehlen des Schiebereglers hat er mit keinem Wort erwähnt, deshalb stellt es eindeutig einen Sachmangel dar, für welchen er - trotz Freizeichnung von der Mängelhaftung - auch haften muss, da ihm dies bekannt sein musste und auch arglistig verschwiegen wurde.
Wenn ihm zweifelsfrei nachgwiesen werden kann, dass das von ihm verkaufte T39 das ist, welches er unter Angabe des BT-Defekts selbst gekauft hat, gilt dies natürlich auch für den Defekt bezgl. BT.
Auch käme dann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, da er nicht erwähnt hat, dass er nicht der Erstbesitzer des Geräts ist.
--> Nix überweisen!
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Baut in eure Auktionen das Wort "Weihnachtslogo" ein, dann dürftet ihr am ehesten von der ganze Aktion profitieren.
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Original geschrieben von karlimann
noch dazu hat man ja kein allgemeines Rückgaberecht bei Vorortkauf im MM oder so. Nur in Verbindung mit dem FAG hat man ein Rückgaberecht.
Damit dich dein Händler das nächste Mal nicht auslacht
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Ein "FAG" gibt es nicht, das gab es nur bis zum 31.12.1997, hat aber niemals etwas mit Fernabsatzgeschäften zu tun gehabt.
Was du wohl meintest, war das FernAbsG, das existierte aber nur bis zum 31.12.2001 und auch nach dem FernAbsG hatte man kein Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften.
Die Normen des FernAbsG finden sich mittlerweile im BGB, diese räumen dem Verbraucher aber ebenfalls kein Rückgaberecht, sondern ein Widerrufsrecht ein.
Wenn dann hast du also bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht aus den §§ 312d, 355 BGB, unter gewissen Umständen kann der Händler dein gesetzliches Widerrufsrecht auch durch ein Rückgaberecht ersetzen.
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Original geschrieben von BJ.Simon
Außerdem stellen bei den meisten Laptop (allen?) die Recovery CDs/Partitions genau den Zustand bei Auslieferung her. Nach Abschluß der Recovery geht der PC aus.
Der darauf folgende Bootvorgang verläuft dann genau wie der erste.
So zumindest bei HP/IBM/JVC/Sony (andere hatte ich nicht nicht).
Man sollte aber nicht unnötig versiegelte, mitgelieferte Software entsiegeln.