Beiträge von booner


    Wie soll er dir sagen welchen, wenn es doch keinen gibt? :D :confused:


    Ihr pösen pösen Schnäppchenweiterverkäufer!


    Wenn ihr wüßtet, wie ich meinen Harem bei der Stange halte :)

    Zitat

    Original geschrieben von ganymed
    Bei mir auch.


    Allerdings wird bei mir die oberste Symbolleiste (Wo auch das ebay Logo ist) nicht markiert, wenn ich einen Link auswählen möchte.


    Haben das Problem andere auch?



    Hier 6230, selbes Problem. Deaktiviere mal die Grafiken, danach ging es bei mir. (geht bei: "Schneller surfen ohne Bilder")

    Sowas von unübersichtlich :(


    Hat jemand schon den alten Punkt "Wo bin ich" gefunden? Also die Sache, wo man seinen Standort bestimmen lassen konnte und danach eine Umgebungskarte angezeit wurde? Ich finde es einfach nicht mehr.


    Zwar geht die Ortung noch über "Routenplaner", dort wird dann aber keine Karte, sondern nur ein Straßenname angezeigt...

    Zitat

    Original geschrieben von visioneer
    hmm, ganz so ist das nicht mehr... die Vertragsfreiheit wird gerade ganz schön beschnitten! Hab ihr noch nicht von unserem schönen neuen Antidiskriminierungsgesetz gehört? Rege ich mich schon seit zwei Wochen darüber auf!



    Du weißt aber schon, dass auch das weiblichste Weibchen keinen Anspruch gegen Saturn auf Abschluss des Kaufvertrages hat?


    Vertragsfreiheit stellst du irgendwie im falschen Zusammenhang dar, sie wird eben nicht beschnitten, sondern durch Saturn ausgeübt.

    Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    Andererseits ist die Ausrede, daß die Kiddies geboten haben, bei Leuten denen der Kauf nachher stinkt ziemlich weitverbreitet.


    Kann ja durchaus sein, daß der liebe Bieter keine Kinder hat oder so.


    Rechtlich glaube ich haftet erstmal der Papa, er hat es eben versäumt seinen Rechner sicher zu machen.


    Dann lass mal den Minderjährigen außen vor:


    Zitat

    Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus mit Mitgliedsnamen und Passwort führt nicht zur Überbürdung der Missbrauchsgefahr auf dieses Mitglied (so aber Ernst, MDR 2003, 1091; Mankowski, NJW 2002, 2822; Mankowski, CR 2003, 44). Sämtliche Teilnehmer einer Internetauktion - ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstands - setzen sich der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in die Online-Kommunikation aus. Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann. Schließlich ist es gerade der Anbieter - hier der Kläger -, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte. Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko aufzuerlegen, dass Unbefugte unter der Verwendung fremder Passwörter an ihn herantreten.


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    Ein Anscheinsbeweis für eine Gebotsabgabe durch den Beklagten besteht ebenfalls nicht.


    Zitat

    Auch nach den Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen kraft Rechtsscheins ist dem Beklagten die Gebotsabgabe nicht zuzurechnen. Allerdings kann die Verwendung eines fremden Mitgliedsnamens nebst Passwort durchaus als Handeln unter fremdem Namen qualifiziert werden, wofür der Namensträger grundsätzlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen - Anscheins- oder Duldungsvollmacht - haften kann.



    Steht alles im Urteil.


    Man könnte im Fall von der_blub an eine Duldungsvollmacht denken, da der Vater im Rahmen einer beschränkten Generaleinwilligung in Geschäfte geringen Umfangs durch den Sohn unter seinem Account eingewilligt hat, und der Sohn auch als Minderjähriger wirksam vertreten könnte. Der Vater wollte jedoch nicht, dass der Sohn ihn verpflichtet, sondern dass der Sohn sich selbst verpflichtet. Im Ergebnis also keine Vertretung durch den Sohn.


    Zitat

    Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen.


    Bei einem 14-Jährigen noch viel weniger.