Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Macht, wenn ich mich verrechne 1,51 Euro. Wobei, wenn man es genau nimmt, bekommst Du auch diese Gebühren wieder, wenn Du den Artikel "Wiedereinstellst". Andererseits: Sollte der Ersatzverkauf weniger Ertrag bringen als die jetzige Auktion, hast Du einen Anspruch gegen den VATER auf Ausgleich. Genauso, wie Du jetzt eigentlich einen Anspruch gegen den VATER hast, das Notebook abzunehmen und zu bezahlen. Wenn er seine Zugangsdaten bzw. seinen PC seinem Sohn zur Verfügung stellt, dann sind ihm die damit geschlossenen Rechstgeschäfte zuzurechnen, also nix mit Minderjährig und nicht geschäftsfähig.


    Aber das ist mit Sicherheit Stress, das durchzuboxen. Nur bevor Du jetzt allzu großzügig auf die 1,51 verzichtest, solltest Du alle Aspekte berücksichtigen.


    Orlet


    Was macht dich in deiner juristischen Meinung eigentlich immer so sicher?


    Kennst du LG Bonn, Az.: 2 O 472/03 ?



    Zitat

    ...wie Du jetzt eigentlich einen Anspruch gegen den VATER hast,...


    Solange der Junior den Vater nicht wirksam vertreten hat, bestehen keinerlei vertragliche Ansprüche des Verkäufers gegen den Vater. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Vater, und nicht der Sohn geboten hat. Aber wie?

    holon:


    Ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen, dass eine SMS an eine gesperrte o2-Karte zumindest vom o2-Netz aus gar nicht weggeht. Da kommt innerhalb von 1-2 Sekunden sofort ein "Nicht gesendet", ähnlich wie wenn kein Empfang besteht.


    Was das Versenden aus anderen Netzen betrifft, kann ich dir nicht weiterhelfen. Sollte aber ähnlich sein.


    Sollte sie also (als o2-Kundin) die SMS in dem Zeitraum abeschickt haben, in dem die Karte schon deaktiviert war, dürfte sie gemerkt haben, das was nicht stimmt.


    Übrigens solltest ggf. gegen Gebühr die Empfänger deiner SMS aufgelistet bekommen, das ging IIRC zumindest bei o2-LOOP so.


    Such mal hier im Forum...

    Unser alter Bekannter ektehsis lügt frech in seinem 6310i Angebot:


    Zitat

    Garantie/Gewährleistung: 6 Monate Händlergarantie und 14 Tage Rücknahme Recht. Für diese Garantie ist nur unsere Firma verantwortlich und nicht der Hersteller, dass das Nokia 6310i seit ca. 2 Jahren nicht mehr vom Hersteller produziert worden ist.


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…6893&item=6342392964&rd=1


    Die Fälschung könnte ja beim NSC auffliegen...



    Und hier stammen die 6310i angeblich von einem "Nokia-Werks-Service-Center":



    Zitat

    DIE GERÄTE STAMMEN VOM NOKIA WERKS-SERVICE CENTER IN FINNLAND. Das Komplette Gehäuse ist neu und hat somit keine Gebrauchsspuren (Schutzfolie noch auf dem Display). Das gleiche gilt auch für den Akku, dieser ist ebenfalls neu.Das Komplette Gehäuse ist neu und hat somit keine Gebrauchsspuren (Schutzfolie noch auf dem Display). Das gleiche gilt auch für den Akku, dieser ist ebenfalls neu.


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…6893&item=6339965841&rd=1


    @N4L: Gibt es ein solches "NWSC"? :D Wohl eher nicht, oder?

    Re: Re: Re: Re: Re: Unfallschaden verschwiegen


    Zitat

    Original geschrieben von Norbert100
    Ist es nicht so, dass ich in einem solchen Fall wie im Ausgangsthread beschrieben, leichter einen Anspruch aus der "vereinbarten Beschaffenheit" ableite als aus einer "arglistiger Täuschung", die hier schwer zu beweisen ist?


    Das mag schon sein, nur wird es dem Eigentümer 4 Jahre nach Kauf schwerfallen gegen den Verkäufer einen Anspruch aus Sachmängelhaftung durchzusetzen.


    Im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bliebe neben der eigentlichen Täuschung noch nachzuweisen, dass der durch die Täuschung beim Käufer erregte Irrtum (das Auto sei unfallfrei) auch ursächlich für die Eingehung des Vertrages war.


    Wenn der Preis für das Fahrzeug z.B. außergwöhnlich günstig war, kann man darüber nachdenken, dass der Käufer auch "zugeschlagen" hätte, wenn er sich nicht geirrt hätte, also Kenntnis vom Unfallschaden gehabt hätte.

    Re: Re: Re: Unfallschaden verschwiegen


    Zitat

    Original geschrieben von Norbert100
    Vorausgesetzt es ist tatsächlich ein Unfall repariert worden: Könnte man dann auch über "zugesicherte Eigenschaft" argumentieren?


    Den Begriff der "zugesicherten Eigenschaft" gibt es im Bürgerlichen Recht seit 2002 nicht mehr, an dessen Stelle ist die "vereinbarte Beschaffenheit" getreten.