Damit du vom Käufer im Rahmen der Mängelhaftung in Anspruch genommen werden kannst, muss grundsätzlich an der Kaufsache erstmal ein Sachmangel vorliegen.
Und hierbei ist nicht jeder Fehler oder Mangel relevant, hinzukommen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hat oder angelegt war.
Konkret heisst das, die vom Käufer gerügte Fehlfunktion des S40 muss bereits zu dem Zeitpunkt gegeben gewesen sein, als du das Paket mit dem Handy der Post übergeben hast. Ich gehe nämlich mal davon aus, dass du nicht unternehmerisch tätig bist auf ebay.
Die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat im Streitfall der Käufer nachzuweisen, etwa per Gutachter.
Weiterhin hast du dich in deinem Angebot scheinbar wirksam von der Sachmängelhaftung freigezeichnet. D.h., i.d.R. sind sämtliche Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung dir ggü. nicht mehr durchsetzbar, da durch die Freizeichnung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges verjährt.
Ausnahmen gibt es hier nur wenn du:
entweder
a) Kennntnis vom Mangel hattest, diesen also arglistig verschwiegen hast
oder
b) eine Beschaffenheitsgarantie für die Sache übernommen hast.
In diesen Fällen kannst du dich auf die Freizeichnung nicht berufen.
Mal angenommen, es liegt ein Sachmnangel am S40, welchen du nachweislich arglistig verschwiegen hast, vor, der Käufer also Ansprüche aus Sachmängelhaftung ggü. dir hat, dann kann er deswegen noch lange nicht in Eigenregie zu Siemens rennen, dort reparieren lassen und dir die Kosten für diese Ersatzvornahme auferlegen.
Also: Lass dich mal von der Rechnung von Siemens überraschen.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass Siemens keinen regulären Service für das S40 mehr anbietet. Höchstens noch im Rahmen von Garantieabwicklungen, diese sollten dann aber auch kostenfrei sein.