Re: Verkauf von fremdem Eigentum ? Was tun ?
Zitat
Original geschrieben von FraDi
Hallo zusammen !
Wenn ich micht recht erinnere dürfen hier ja keine juristischen Tips gegeben werden, daher nur mal die Frage was ihr machen würdet...
Folgender Fall: Eine Bekannte von mir ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern (3 und 7 Jahre alt) und kriegt Sozialhilfe. Vor einiger Zeit hat sie mal einem anderen Bekannten angeboten er könne vorübergehend bei ihr wohnen als er aus seiner Wohnung raus musste. Dieses hat er in Anspruch genommen und ist mit seinen Sachen bei ihr eingezogen. Er hat von sich aus angeboten ihr 100€ im Monat zu zahlen. Wurde aber nur mündlich ausgemacht und natürlich hat sie nie einen Cent gesehen. Nun ist er vor einiger Zeit schon zu seiner neuen Freundin gezogen, seine kompletten Sachen (Sessel, DJ-Plattenteller, Platten, Klamotten,...) stehen aber immer noch bei meiner Bekannten. Dort stehen sie mittlerweile seit ca. 4 Monaten und er meldet sich nicht. Wir haben schon mehrmals versucht ihn zu erreichen. Wir haben ihm jetzt auch schon mehrere SMS geschickt in denen wir ihm sagten, wenn er die Sachen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abholen würde oder mal seine Schulden bezahlt würden wir die eben zu Geld machen. Ginge das überhaupt ? Genaugenommen ist es ja wahrscheinlich trotzdem sein Eigentum... Aber er reagiert ja nicht auf die Versuche mit ihm in Kontakt zu kommen und lässt die Fristen ja auch so verstreichen. Wir würden ja auch nicht alles auf einmal versuchen loszuwerden, sondern nach und nach so als Hinweis das wir das auch ernst meinen... Und sie könnte das Geld ja auch nun gut gebrauchen...
Würdet ihr das auch so machen ? Langsam geht uns nämlich echt mal die Geduld aus... :mad:
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Das ist wohl eher ein zwischenmenschliches als eine rechtliches Problem.
Natürlich ist der Typ noch Eigentümer seiner Sachen.
Deine Bekannte hat momentan nur den unmittelbaren Besitz an den Sachen. Sie hat jedoch niemals Eigentum daran erlangt.
Eine Übereignung an einen Dritten ist daher nur im Rahmen des gutgläubigen Eigentumerwerbs nach §§ 932 ff. BGB möglich. Gem. § 932 I 1 BGB kann der Erwerber auch Eigentum vom Nichtberechtigten (= deiner Bekannten) erlangen, ausser wenn er sich nicht im guten Glauben befand (d.h., er beispielsweise Kenntnis davon hatte, dass deine Bekannte gar nicht Eigentümerin der zu verkaufenden Sachen ist oder seine diesbezüglich Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht). Dank ebay sollte die Bösgläubigkeit schon Seltenheitswert haben...
Allerdings ist ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Sachen ausgeschlossen, die gestohlen worden oder verlorengegangen sind und ebenfalls nicht bei Sachen, die dem Eigentümer "sonst abhanden gekommen" sind.
Gestohlen und verloren scheiden hier aus.
Sonst abhanden gekommen i.S.v. § 935 I BGB sind die Sachen ebenfalls nicht, da dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an den Sachen nicht unfreiwillig verloren hat (er wurde ja nicht aus der Wiohnung gescmissen, oder?) sondern frewillig aufgab.
Deine Bekannte könnte rechtlich gesehen die Sachen also an einen Dritten verkaufen, und wenn dieser gutgläubig ist, auch wirksam übereignen.
Ob Sie das in der Praxis machen sollte, ist die andere Frage.
Das wird sich der gute Mann nicht ohne weiteres gefallen lassen und muss er auch nicht.
Diese "Entsorgungsprobleme" sind leider nicht ohne 