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Original geschrieben von Lord EX
Naja, wo du das her hast. Sollte mein Kumpel feststellen, dass das Gerät irreperabel ist, kann er ja schlecht den TT-Link mitschicken.
Ich hab das aus dem Gesetz. In Jura wird nicht einfach verlinkt 
Dein Bekannter soll den Käufer auf die entsprechenden Normen im BGB verweisen. Ein BGB sollte eigentlich jeder zu Hause stehen haben, ansonsten http://www.dejure.org.
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Nur nochmal im Klartext:
Wenn das Gerät irreperabel ist, erlischt der Kaufvertrag und wenn das Gerät reperabel ist besteht der Kaufvertrag weiter und mein Kumpel muss das Gerät reparieren lassen.
Ich möchte das hier nicht zu sehr im Detail ausführen.
Der Kaufvertrag "erlischt" nicht so einfach, die Rückabwicklung richtet sich bei Unmöglichlkeit der Leistung nach § 326 BGB. Wenn das Gerät reparabel ist, bleibt festzustellen, ob der Reparaturaufwand im Verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Wenn dabei ein grobes Mißverhältnis vorliegt --> Einrede aus § 275 II BGB.
Zu beachten ist ggf. auch § 285 BGB (i.V.m. § 326 III BGB), falls der Schuldner für den Umstand des Leistungshindernisses einen Ersatz oder Ersatzanspruch (Versicherung oder Garantie bspw.) erlangt.
Für den Schadensersatz statt der Leistung bleibt zu beachten, ob das Leistungshindernis schon anfänglich vorhanden war oder erst nachträglich entstanden ist. War das Handy schon vor Vertragsschluss (also vor Endzeit der Ebay-Auktion oder vor dem Zeitpunkt der Nutzung des Sofortkaufes) zerstört, richtet sich der Schadensersatz nach § 311a II BGB. Ist die Beschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, richtet sich der Schadenseratz nach §§ 280 I i.V.m. 283 S.1 BGB.