Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Dr.Beer
    gilt dass auch dann für privatverkäufe?


    Was genau? Ein "Fernabsatzvertrag" gem. 312b BGB wird als Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbaucher qualifiziert. Wenn Verkäufer kein Unternehmer --> kein Fernasbatzvertrag nach § 312b --> kein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355.

    Ihr habt eure Verträge mit Expert Hoffmann, nicht mit T.B. geschlossen. T.B. war nur ein gewöhnlicher Verkäufer, der im Namen und auf Rechnung für Hoffmann verkauft. Seine Erklärungen wirken, wenn sie im Rahmen seiner Befugnisse stattgefunden haben, unmittelbar für und gegen die Fa. Expert Hofmann.


    Genauso ist bei Ansprüchen aus Sachmängelhaftun die Fa. Expert Hoffmann, und nicht T.B. der richtige Ansprechpartner.

    Zitat

    Original geschrieben von SB68Manm
    Ich hab die Frage ja noch im Scheseterforum gestellt ;)


    Was wieviel? Soll das Schwester heissen? Also HK? [/QUOTE]



    Zitat


    Ich denk auch, dass ich sogar 4 Wochen Zeit hätte, weil keine Belehrung stattgefunden hat,
    auch nicht auf der Rechnung. :)


    Wer hat dir das mit den 4 Wochen erzählt? Ist die Belehrung über dein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt, erlischt dein Widerrufsrecht
    überhaupt nicht! Gem § 355 II 4 BGB hat der Unternehmer den Beweis zu führen, dass die reguläre Frist von 14 Tagen gilt (er dich also korrekt belehrt hat) und wann diese begonnen hat.


    Das nächste Problem: Du schriebst "im täglichen Gebrauch", es spricht also vieles dafür, dass du das Gerät wie ein Eigentümer in Betrieb genommen hast. Muss man das Ding einbauen oder wird es einfach nur aufgestellt?
    Du könntest, wenn das Gerät dadurch verschelchtert wurde, dem Unternehmer zum Wertersatz verpflichtet sein. Diese Pflicht zum Wertersatz (für eine z.B. durch tägliche Benutzung optisch so mitgenommene Kaufsache, die sich nicht mehr als Neuware verkaufen lässt) trifft dich aber nur, wenn du spätestens bei Vertragsschluss in Textform durch den Unternehmer auf diese Wertersatzpflicht durch Wertminderungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahem hingewiesen wurdest (vgl. § 357 III 1 BGB).
    Dies ist hier nicht der Fall.


    Obengenanntes gilt jedoch auch bei erfolgter Belehrung nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist(§ 357 III 2 BGB).

    Zitat

    Original geschrieben von Jeeves
      booner: Dass die Belehung nicht korrekt erfolgt ist, war mir auch schon aufgefallen. Allerdings sollte er in der vorliegenden Situation besser innerhalb der 14 Tage bleiben, da er ja schließlich das Geld zurück haben will. Dies wird er nach den 14 Tagen aber vermutlich nur mit aufwändiger Argumentation und viel Scherereien bekommen. Recht haben und bekommen sind wie wir wissen oft zwei Paar Schuhe. ;)
    Das Problem der fehlenden Belehrung würde ich überhaupt erst auf's Tapet bringen, wenn die Frist abgelaufen ist/wäre.
    Was die Portokosten angeht ist auch fraglich, ob bei einem Warenwert von < 200 EUR ein Streit um 8,90 EUR den Stress wert ist. Das muss SB68Manm selbst entscheiden.


    Ja klar, man sollte es immer zuerst auf "deutsch" und erst danach mit §§ versuchen. Gerade bei ebay sind ja viele, die "übernacht" zum gewerblichen Verkäufer mutiert sind, und demenstprechend (juristisch) unerfahren sind :D


    Aber nicht dass das Ganze nachher noch an der fehlenden Verbauchereigneschaft scheitern sollte ;)

    Die Frist zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d BGB sollte in deinem Fall noch gar nicht zu Laufen begonnen haben, da der Unternehmer seine Informationspflichten nicht erfüllt hat. Insbesondere fehlt in seinem Angebot die obligatorische Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.


    Du kannst dir also Zeit lassen ;)


    Oder wurdest du anderweitig vom Unternehmer über deine Rechte belehrt?


    Die Tragung der ursprünglichen Portokosten ist umstritten und geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor. Bislang gibt es IMHO dazu noch keine klärende Rechtsprechung...

    Soso, bei einem Expert-Markt :D


    Du hast die VVL telefonisch durchgeführt? Also keinen Auftrag zur VVL unterschrieben und hingefaxt oder -geschickt?


    Da hat der Expert-Markt im Ernstfall eine Riesenproblem einen entsprechenden Auftrag deinerseits zu einer Verlängerung der Mindestlaufzeit deines Mobilfunktvertrages um weitere 24 Monate nachzuweisen. Und gegen ein P900
    zum VVL-Preis ohne entsprechende VVL hättest du sicherlich nichts einzuwenden, oder? :D


    Ich würde eine entsprechende Sendung des Expert-Marktes einfach nicht annehemen, insbesondere wenn die VVL erst beim Kunden mittels Postident ausgeführt werden soll.


    Das mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht ist hier in der Tat etwas anders gelagert. Zwar ist zwischen dir und dem Expert-Markt unzweifelhaft eine Fernabsatzgeschäft zustande gekommen. Es liegt jedoch nicht ein einzelner Kaufvertrag über die Lieferung und Übereignung des P900 vor, sondern vielmehr hängt als Dienstleistung der (verlängerte) Mobilfunkvertrag mit drin. § 312d III BGB besagt nun, dass auch bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung einer Dienstleistung ein Widerrufsrecht besteht, welches allerdings erlischt, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit
    der Dienstleistungsausführung begonnen wird oder wenn der Ausführungsbeginn vom Verbraucher selbst veranlaßt wird.


    Den Ausführungsbeginn veranlaßt der Verbraucher beispielsweise dadurch selbst, dass er die gelieferte SIM-Karte erstmals in Gebrauch nimmt, mit der Folge, dass sein Widerrufsrecht bezüglich des Dienstleistungsvertrages erlischt.


    Bei einer VVL wird sich eine Selbstveranlassung des Verbrauchers anders beurteilen lassen müssen, da hier i.d.R ja keine neue SIM-Karte geliefert wird.


    Ich bin mir nun nicht sicher, wie solche VVL in der Praxis rechtlich beurteilt werden. Mit der VVL wird ja i.d.R. die Fortführung des Mobilfunkvertragverhältnisses mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Ende der Mindestlaufzeit des bisherigen Mobilfunkvertragverhältnisses vereinbart. Durch diese neue Mindestvertragslaufzeit liegt ein geänderter Vertragsinhalt vor, so dass die VVL m.E. als Änderungsvertag zu qualifizieren ist.


    Eine solche Änderungsvereinbarung, die im Fernabsatz geschlossen wurde, dürfte als Dienstleistungsvertrag auch dem Widerrufsrecht unterliegen. Mehr als fraglich ist hier jedoch, wann in diesem Fall das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt:


    - entweder schon bei ausdrücklicher Zustimmung zur Änderung (der Mindestlaufzeit) durch den Verrbaucher


    - oder durch den selbstveranlassten Ausführungsbeginn durch Weiternutzung der vertraglichen Leistungen. Aber wenn beginnt hier die Weiternutzung, sofort nach Auftrag zur VVL oder erst ab Ende der Mindestlaufzeit des ursprünglichen Vertrages?



    Aber solltest du dem Expert-Markt nichts Schriftliches zukommen haben lassen, und wenn das Paket denn kommt, dieses nicht annehmen, solltest du keine Probleme bekommen.
    Aber am Besten noch heute per email widerrufen, und am Monta nochmals telefonisch dein Anliegen verdeutlichen.