Beiträge von booner

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    Original geschrieben von andi2511
    Der gute Mann sieht also nichts ein, das Handy habe vor Zeugen das Haus ohne Kratzer verlassen. Von einem Branding wisse er nichts und zurücknehmen oder sonstiges würde er schon gar nichts. Er schaltet also völlig auf stur ohne Aussicht auf gütliche Einigung, trotz einer sehr moderaten Ansprache meinerseits.



    Dann frag ihn doch mal freundlich, ob seine "Zeugen" auch prozesstauglich sind.


    Zitat


    Und nun? Im Groben kenne ich ja den juristischen Weg, aber auf welche Details usw. muß geachtet werden um das ganze auch wirksam zu halten?


    Muß ich formal noch auf Wandlung oder Nachbesserung etc. bestehen wenn nicht die Aussicht auf Erfolg vorhanden ist? Wie trete ich formal korrekt vom Kaufvertrag zurück? Fristen?


    Grdsl. ist nach neuem Schuldrecht primär nur Nacherfüllung möglich, wobei der Käufer das Wahlrecht inne hat, ob Nachlieferung oder Nachbesserung.
    Rücktritt/Minderung/Schadensersatz sind sekundär, also erst nach erfolgloser Fristsetzung möglich. Der Verkäufer hat somit grdsl. das Recht zur zweiten Andienung.


    Willst du also auf Rücktritt ( + evtl. Schadensersatz) bzw. auf Kaufpreisminderung hinaus, müsstest du dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Die Fristsetzun wäre jeodoch entbehrlich, wenn der Verkäufer jegliche Nacherfüllung verweigert.
    Der Verkäufer muss sein Verweigerungsrecht aus § 439 III BGB tatsächlich ausüben. Dann brauchst du ihm gem. § 440 S.1 Alt. 1 keine Frist zu setzen.


    Bei dir streitet der Verkäufer jedoch bereits das Vorliegen eines Sachmangels ab. Von daher würde ich ih (am besten postalisch) nochmal zur Nacherfüllung mit Fristsetzung auffordern.


    Ein Sachmangel dürfte hier gem. § 434 I 1 BGB vorliegen, da die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dem Kaufvertrag wurde die Pflicht des Verkäufers zum Inhalt gemacht, dir ein neuwertiges Sony Ericsson T 610 im Topzustand, gebrauchsspuren- und kratzerfrei zu liefern und zu übereignen. Das dürfte einer beschaffenheitsvereinabrung iSv § 434 I 1 BGB
    gleichkommen. Diese Mängel lagen auch bereits unzweifelhaft zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ( nach § 447 I BGB im Moment der Übergabe durch den Vk an die Post) vor, da ein Transportschaden ausgeschlossen werden kann. (Verpackung unbeschädigt? Zeugen beim Auspacken?).


    Somit ist das gelieferte Telefon sachmangelbehaftet iSv § 434 I 1 BGB.


    M.E ist die Sachmängelhaftung in deinem Fall auch nicht ausgeschlossen, da du weder Kennntnis von den Mängeln hattest noch eine wirksame Freizeichnung des Verkäufers vorliegt (Gebrauchsspuren offensichtlich und vom Verkäufer arglistig verschwiegen -> § 444 BGB)


    Deine Rechte ergeben sich aus § 437 BGB.


    Fordere also den Verkäufer auf, dir ein mangelfreies Gerät in der vertraglich vereinabarten Beschaffenheit nachzuliefern (gem. § 439 I 2. Fall BGB).
    Dein Nacherfüllungsverlangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, es muss also dem Adressaten gem. § 130 I 1 BGB zugehen (bei email immer etwas zweifelhaft, besser eingeschriebener Brief).


    Sollte die Frist zur Nachliferung erfolglos verstreichen oder der Vk vorzeitig ausdrücklich beide Arten der Nacherfüllung verweigern kannst du gem. § 323 I BGB bzw. gem. §§ 323, § 440 S.1 Alt. 1 BGB vom KV zurücktreten.
    Du musst dem VK den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären, da der Rücktritt ein gestaltungsrecht ist. Formelle Anforderungen an deine Rücktrittserklärung existieren nicht, sie kann auch konkludent erfolgen, jedoch ist die Erklärung empfangsbedürftig, muss dem Adressaten also zugehen (bei email immer etwas zweifelhaft, besser eingeschriebener Brief). Infolge deines Rücktritts tritt ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB ein.



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    Und dann? Muß ich dann das Handy ins Nirvana schicken und auf mein Geld hoffen, oder kann ich das Gerät bis zu einer Einigung behalten? Oder wie läuft das?


    Du bist aus Kaufvertrag vorleistungspflichtig. Diese Vorleistungspflicht schlägt auch ins Rückgewährschuldverhältis durch. Dir steht folglich nicht die nach § 348 analog anwendbare Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB zu.
    Die Leistungen sind gem. § 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren, wobei du mit der (versicherten!) Rücksendung der Kaufsache den ersten Zug machst.


    Eure Unterhaltung kannst du noch damit garnieren, dass du schreibst, dass dir sein stures Verhalten den Verdacht nahelegt, er habe von Anfang an die Absicht gehabt, bereitwillig deine Leistung entgegenzunehmen, im Gegenzug aber nur mangelhafte Ware zu liefern. Dadurch könnte der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein :D