ZitatOriginal geschrieben von brasax
@ booner
Okay. Dann kann also ein Händler als Beispiel willentlich ein defektes Gerät verschicken, dann den Austausch hinauszögern bis die zwei Wochen rum sind, zwischenzeitlich die Zusage machen, dass das neue Gerät unterwegs ist und der Kunde hat die Arschkarte gezogen? Dies ist keine Unterstellung! Rein hypotetisch!!!!
Das ist nicht der Sinn vom Fernabsatzgesetz... Wenn das aber möglich sein sollte, dann Mahlzeit...
1. Es gibt schon lange kein Fernabsatzgesetz mehr, die entsprechenden Normen wurden zum 1.1.2002 in den schuldrechtlichen Abschnitt des BGB eingegliedert.
2. Es ist nicht Sinn und Zweck des dem Verbaucher beim Verbrauchsgüterkauf in der Form des Fernabsatzes zustehenden Widerrufsrechts, den Käufer vor Schlechtlieferung zu schützen. Dafür ist die Sachmängelhaftung des Verkäufers einschlägig. Sicherlich kann man durch das Widerrufsrecht "zweigleisig" fahren, d.h. ich kann bei einer Schlechtlieferung einerseits den Händler zur Nacherfüllung auffordern (also vom Verkäufer Beseitigung des Mangels oder oder Lieferung einer mangelfreien Sache [so wie du das getan hast] verlangen), oder mich andererseits aber durch mein Widerrufsrecht endgültig vom Kaufvertrag ( innerhalb entsprechender Fristen) lösen.
Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob eine Schlecht- oder Falschlieferung vorliegt, aber halt nur innerhalb gewisser Fristen!
Vielmehr soll dem Verbraucher durch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften die Möglichkeit gegeben werden, die Kaufsache so in Augenschein zu nehmen und sie so zu überprüfen, wie es ihm beim örtlichen Händler um die Ecke möglich wäre.
3. Ein Händler der wie von dir beschrieben agiert, macht sich wegen Betrug strafbar. Bei solch krimineller Energie musst du ohnehin andere Geschütze auffahren, ein Verweis auf dein Widerrufsrecht wird einen solchen Verkäufer wenig interessieren.
Zitat
Er hat mir ein neues zugesichert. Und jetzt bekomme ich das alte mit neuem Akku...
Dies kann man aus deinem Post nicht heruaslesen! Du schreibst nur von einem neuen Akku? Hast du diese Zusicherung des Händlers schriftlich?
Wie gesagt, du musst dich jetzt mit deinen Ansprüchen aus Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer begnügen. Es sei denn, er hat seine Informationspflichten verletzt, dann könnte dein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 312d BGB noch bestehen.