ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Wenn Du Zugriff auf nen Palandt hast schau die mal die Kommentierung zu §119ff an, dort wird es so dargestellt dass der §122 so ausgelegt werden kann, dass eine Anfechtug gar nicht notwendig ist, wenn Du (in diesem Fall als Käufer) weißt das der Vk seine WE so gar nicht abgeben wollte und deshalb anfechten würde....
Oh Gott was für ein Satz...
Ich hab hier nur die 61. Aufl. griffbereit.
Ich habe die vier Seiten zu 119 zwar nur überflogen, kann deiner Argumentation aber nicht folgen.
Vielmehr steht hier bei Rn. 3 § 122 geschrieben: " Verpflichtet [Anm.: zum Scahdensersatz] ist derjenige, dessen Erklärung gem. § 118 oder §§ 119, 120, 142 nichtig ist (...)"
Erfolgt die Anfechtungserklärung bei einem Erklärungsirrtum nicht ohne schuldhaftes Zögern, ist die WE doch gerade nicht nach §§ 119, 142 nichtig, § 122 also nicht einschlägig.
Zitat
Um aber noch mal auf Deine Argumentation zurückzukommen:
Gerade auch die Anforderungen an die Form einer Anfechtung sind ja je vom Anfechtenden abhängig. Bei einer Privatperson die einfach ein bißchen dusselig um nicht zu sagen dumm ist, sind diese Anforderungen mit Sicherheit auch wesentlich geringer als bei einem Kaufmann.
Unsere Rechtssprechung geht ja nun mal nicht vom "mündigen Bürger" sondern vom "schutzbedürftigen Dussel" aus. Daher gab es auch schon Fälle in denen das "nicht-melden" als Anfechtung gesehen wurde.
Ok da hätte ich auch meine Zahnschmerzen aber irgendwie haben die das argumentativ so hingebogen
Hast du da Urteile zu?
Ich bekomme da nicht nur Zahnschmerzen....
Wenn du ein "Schweigen" auch außerhalb des Anwendungsbereiches des HGB als "Erklärung" i.S.v. § 143 BGB ansiehst, pervertierst du § 121 I 1!
Dann könnte jede auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete WE auch nach 3 Jahren noch angefochten werden...