Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Wenn Du Zugriff auf nen Palandt hast schau die mal die Kommentierung zu §119ff an, dort wird es so dargestellt dass der §122 so ausgelegt werden kann, dass eine Anfechtug gar nicht notwendig ist, wenn Du (in diesem Fall als Käufer) weißt das der Vk seine WE so gar nicht abgeben wollte und deshalb anfechten würde....


    Oh Gott was für ein Satz...


    Ich hab hier nur die 61. Aufl. griffbereit.



    Ich habe die vier Seiten zu 119 zwar nur überflogen, kann deiner Argumentation aber nicht folgen.


    Vielmehr steht hier bei Rn. 3 § 122 geschrieben: " Verpflichtet [Anm.: zum Scahdensersatz] ist derjenige, dessen Erklärung gem. § 118 oder §§ 119, 120, 142 nichtig ist (...)"


    Erfolgt die Anfechtungserklärung bei einem Erklärungsirrtum nicht ohne schuldhaftes Zögern, ist die WE doch gerade nicht nach §§ 119, 142 nichtig, § 122 also nicht einschlägig.




    Zitat


    Um aber noch mal auf Deine Argumentation zurückzukommen:
    Gerade auch die Anforderungen an die Form einer Anfechtung sind ja je vom Anfechtenden abhängig. Bei einer Privatperson die einfach ein bißchen dusselig um nicht zu sagen dumm ist, sind diese Anforderungen mit Sicherheit auch wesentlich geringer als bei einem Kaufmann.
    Unsere Rechtssprechung geht ja nun mal nicht vom "mündigen Bürger" sondern vom "schutzbedürftigen Dussel" aus. Daher gab es auch schon Fälle in denen das "nicht-melden" als Anfechtung gesehen wurde.
    Ok da hätte ich auch meine Zahnschmerzen aber irgendwie haben die das argumentativ so hingebogen


    Hast du da Urteile zu?
    Ich bekomme da nicht nur Zahnschmerzen....


    Wenn du ein "Schweigen" auch außerhalb des Anwendungsbereiches des HGB als "Erklärung" i.S.v. § 143 BGB ansiehst, pervertierst du § 121 I 1!
    Dann könnte jede auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete WE auch nach 3 Jahren noch angefochten werden...

    Zitat

    Original geschrieben von Xenium
    Das Teil war ein echtes Überschnäppchen, normalerweise gehen die Teil für ~170€ weg ;)


    Wem sagst du das *nachträglich-in-den-arsch-beiß*


    Übrigens, was ist heute mit TT los? Mein Post mit beiden Schnäppchen hing 1 Minute "fest" --> Ist nicht gerde förderlich für die Verfügbarkeit gewesen :D


    Ähm, die Pflicht zum Ersatze des Vertrauensschadens trifft den Anfechtenden ohnehin nur, wenn seine Anfechtung "erfolgreich" war!


    Ich sprach aber von dem Fall, indem die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt, die Anfechtung also überhaupt nicht zum Tragen kommt.


    Was willst du in diesem Falll mit § 122 BGB??


    Folge ist vielmehr, dass das Angebot des Vk eben nicht ex tunc unwirksam wird, sondern der Vk weiter an seinem Angebot festgehalten werden kann.


    --> auf gut deutsch: Er muss dann für 1€ liefern und übereignen!


    Wird hier aber langsam OT...

    Zitat

    Original geschrieben von e.spieler
    ja ist es denn mit dem austausch eines neuen Displays getan?


    Meist genügt es schon, wenn du eine der abgebrochenen Haltenasen des Displays mit Sekundenkleber wieder anbringst. Ansonsten den Leitgummi austauschen.


    Ein neues Display brauchts in den seltensten Fällen:top:

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Also da erwischt es eigentlich keinen kalt wenn man sich dann nicht schon wieder ganz furchtbar doof anstellt, es gibt diverse Urteile dazu wo einige meinten sie könnten jetzt was für 1€ einsacken das vor Gericht geschleift haben und dort böse auf die Nase gefallen sind....


    Ach ja und zu §121:
    "...nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat"
    also quasi wenn er den Fehler bemerkt und das kann ja auch erst mit eintreffen der Email des Käufers der Fall sein also auch kein Problem


    So pauschal kann man das aber auch nicht sagen. Meiner Meinung nach erlangt der Verkäufer in so einem Fall i.d.R. beim Durchlesen der "Auktionsende-Mail" bzw. beim Besuch seiner Angebotsseite ("Ihr Artikel wurde für 1 Euro verkauft")
    Kenntnis von dem die Anfechtung begründenden Umstand.


    Und dann kommt meist die "Totschweigementalität" zum Tragen: Aus eigener Erfahrung ( hatte schon etwa 20 solcher 1€-Schnäppchen) kommt bei 50% der Verkäufer tage-, meist wochenlang nichts mehr.


    Willst du so ein Verhalten "ohne schuldhaftes Zögern" nennen?

    Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Genau.Das war ja kein Versehn sondern bewußter beschiss.


    Aber bei einem vorsätzlichen Betrug kann man nicht mehr von kleinkariert sprechen.


    Naja, Vorsatz bezüglich aller Betrugsmerkmale möchte ich meinem Verkäufer nicht unbedingt unterstellen.


    Aber ich bin beruhigt, dass ihr alle ähnlich vorgehen würdet.


    Bei meiner Familie und Freundin/Freunden bin ich schon als "Querulant" verschrien. Da "geht doch ständig was schief", "wer da noch bei ebay kauft ist doch blöd" und "der Preisvorteil wird locker durch den entstandenen Ärger kompensiert" lauten die Thesen:D


    Was leider in letzter Zeit auch zutrifft, man könnte meinen, ebay wäre ein einziger Haufen Schei**e....


    Ich verstehe auch nicht, wie man sich wegen ein paar Euro Vorteil für die eigene Tasche der "Gefahr" einer Strafverfolgung aussetzen will.
    Wenn man bedenkt, dass solche Leute auch irgendwo arbeiten, wundert mich nicht mehr, dass es mit der Wirtschaft bergab geht.
    Ich schätze aber ebay zieht den Abschaum auch besondes an.


    @ Irrtumsanfechtung:


    Ihr dürft dabei nicht übersehen, dass die Anfechtung ein Gestaltungsrecht ist, welches durch empfangsbedürftige Willenserklärung, nämlich der Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB ggü. dem Anfechtungsgegner augeübt werden muss.


    Allerdings kann die Anfechtung auch konkludent erfolgen, man darf nicht am Wortlaut "ich fechte hiermit .... an" festhalten. Nach herrschender Meinung muss der Anfechtende nicht einmal den Grund der Anfechtung nenne, er muss alllerdings erkennen lassen, dass er an dem Rechtsgeschäft nicht festhalten will.


    Somit ergeben sich für den Inhalt der Anfechtungserklärung keine hohen Maßstäbe.


    Die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss zudem gem. § 121 I 1 BGB unverzüglich erfolgen. Der Anfechtenden muss die Anfechtung also ohne schuldhaftes Zögern dem Anfechtungsgegner erklären.


    In diesem Punkt könnte man den Verkäufer eines 1€-Sofortkaufartikels evtl. kalt erwischen.
    Nach h.M. wird dem Anfechtenden allerdings eine "Überlegungsfrist" eingeräumt.



    @ dr. z.


    M.E. wäre ein Widerruf nach §§ 312d, 355 BGB die schnellste und einfachste Methode. Dafür brauchst du nicht auf die Mangelhaftigkeit der Jacke abstellen, du brauchst diesbezüglich nichts nachzuweisen, sondern du kannst deine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ohne Grund widerrufen.


    Für ein Widerrufsrecht nach o.g. Normen müsste der Vk aber definitv Unternehmer sein. (und du Verbraucher, wovon ich mal stark ausgehe).


    Weiterhin dürfte die Frist zur Ausübung des Widerrufs noch nicht verstrichen sein. Sollte der Vk, wovon ich mal ausgehe, seine Informations-/ Belehrungspflichten bzgl. Widerrufsrecht verletzt haben, beginnt die Frist allerdings gar nicht erst zu laufen.