Hallo,
ZitatOriginal geschrieben von Carponaut_Stefan
weiß jemand, wie das ursprünglich gemeint war mit dieser komischen Sonderklausel?
der Fernabsatzkunde soll nicht schlechter gestellt sein als der Ladenkunde. Bei Dienstverträgen hat man im Laden auch keine Möglichkeit nach Beginn der Dienstleistung einen Rückzieher zu machen, also braucht der Fernabsatzkunde das auch nicht (um gleichgestellt zu sein).
Jedoch braucht der Fernabsatzkunde einen Überrumpelungsschutz, deswegen 14 Tage Widerrufsrecht ab Auftragserteilung, das entfällt wenn der Kunde sofortigen Leistungsbeginn wünscht. Bestätigt man die Vertragsvereinbarung durch eine Bestätigungshandlung (unterschriebenen Vertrag zurücksenden) ist ein Überrumpelungsschutz nicht mehr erforderlich, denn man hatte genug Gelegenheit nachzudenken.
Bleibt das Thema, ob "Vertrag mit Handy" rechtlich ein oder zwei Verträge sind. Soweit ich weiß, sind die Urteile dazu nicht einheitlich.
Es wird nix ausgehebelt, für Dienstverträge ist kein so umfassender Schutz vorgesehen wie für Kaufverträge. Wenn man einen Vertrag ohne Handy abschließt ist die Sache ganz klar: der Anbieter schickt die SIM einfach erst nach zwei Wochen und die Karte kommt erst nach Fristablauf an.
Gruß, Wolfgang