Beiträge von peterdoo

    So war es bei Congstar auch. Wurde mir auch von Congstar bestätigt, dass es so gemeint war und im Roaming die Buchung einiger Optionen über datapass.de nicht möglich wäre. Ich befragte die BNetzA dazu. Eine abschließende Antwort habe ich zwar nicht bekommen, es ist jedoch inzwischen bei Congstar möglich die vorher nur im Inland buchbaren Optionen auch im EU-Roaming über datapass.de zu buchen.

    Natürlich ist es Unsinn. SchnittenGott hat auch die Sätze verändert, so dass die Bedeutung anders geworden ist. Im TKG steht:
    "...Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch ... soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind".


    Im Duden findet man, dass man statt "soweit" auch "nach dem, was" oder "in dem Maße, wie" verwenden kann. Es handelt sich also um eine Einschränkung der Menge der Daten und nicht um eine Bedingung.


    Man könnte es also auch so schreiben:
    "...Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch ... in dem Maße, wie die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind".


    "Soweit / in dem Maße" schränkt hier die Überprüfungspflicht auf das Mögliche ein. Wenn dort statt "soweit" "sofern" ( vorausgesetzt, dass / wenn) stehen würde, wäre es so wie es SchnittenGott schrieb.

    Beim Vertrag gibt es auch noch GigaDepot und die Möglichkeit der Zubuchung von Red+. Demnächst auch Vodafone Pass.


    Natürlich bekommt man mit dem Vertrag auch die Möglichkeit unendlich hohe Rechnungen bezahlen zu müssen. Es gab Fälle, bei denen für einige wenige Anrufe im Roaming oder auf einem Schiff, wo man vermeintlich noch in Deutschland war, mehrere Hundert € zu bezahlen waren. Sowas kann bei Prepaid nicht passieren.

    Die Freiheit hört jedoch dort auf, wo Diskriminierung anfängt oder wo der freie Handel innerhalb der EU behindert wird. Das kann sich auch die Telekom nicht erlauben. Gerade für die Prepaid SIM-Karten hat die EU-Kommission verordnet, dass es allen EU-Bürgern möglich sein muss, sich diese vor Ort zu besorgen, ohne dort leben zu müssen:
    "EU citizens can continue to buy any other SIM card in any EU Member State and surf and call at local tariffs or roam with that card."


    Wenn die EU-Bürger einer Nationalität unverhältnismäßig benachteiligt werden, indem von diesen selbst nach der Vorlage ihres amtlichen Personalausweises, der in Deutschland als Passersatz anerkannt wird, weitere Dokumente verlangt werden, die man im Urlaub normalerweise nicht mit führt, ist das eine Diskriminierung und Behinderung des freien EU-Handels. Die EU Kommission wird sicherlich mit der Telekom ein paar klare Worte reden, wenn jemand was schriftliches von der Telekom/BNetzA an die EU-Kommission senden kann, wo es steht, dass ein EU-Bürger mit seinem amtlichen Personalausweis keine Prepaid SIM bekommen kann.

    Zitat

    Original geschrieben von DukeNukem
    Wo ist also das Problem?


    Das Problem ist, dass das so in dem TKG nicht gefordert wird und der Aufwand überhaupt nicht im Verhältnis zu der Gegenleistung, z.B. Kauf einer SIM mit 1 GB zu etwa 10 Euro, steht.


    Stellen wir uns vor, dass demnächst für den Zugang zu den offenen WiFi Netzen, einem öffentlichen Telefonapparat oder zu einem öffentlichen PC mit Internetzugang, mit denen man ungefähr dasselbe anstellen kann wie mit einer SIM, eine beglaubigte Übersetzung der Meldebescheinigung einer Einwohnermeldebehörde gefordert wird... :confused:


    Sowas wird normalerweise für Sachen gefordert, die einen fast lebenslang begleiten, z.B. Heirat, Adoption, usw,. nicht aber für den Kauf und Nutzung einer SIM zu 10 Euro. Im TKG steht doch ziemlich klar, dass nur die Angaben aus einem anerkannten Ausweis reichen.

    Re: Re: Re: Telekom SIM nur noch für Deutsche?



    Ich kann dir da leider nicht folgen. Wenn jemand mit dem Dokument aus dem Punkt 6 kommt, dann bekommt man in etwa Folgendes:


    [...]Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten [...] enthalten sind.[...]


    "[Eingesehenen Registern oder Verzeichnissen]" habe ich genauso wie die Punkte mit den alternativ zu vorlegenden Dokumenten gestrichen. Eine Einsichtnahme in die Register oder Verzeichnisse ist ja nur im Punkt 7 für die juristischen Personen oder Personengesellschaften vorgesehen und greift bei den anderen Punkten nicht.


    Ich kann beim besten Willen aus dem auf die Dokumente aus dem Punkt 6 reduzierten Satz nirgendwo auslesen, wo ein Beleg für die Richtigkeit der angegebenen Adresse gefordert wird oder dass weitere Quellen, die in diesem § nicht angegeben sind, für die Überprüfung der Angaben zulässig oder sogar obligatorisch wären.


    Für die Aussage der BNetzA "Soweit die Anschrift nicht aus dem Ausweis hervorgeht, hat der Diensteanbieter auf andere geeignete Weise zu verifizieren, dass die erhobene Anschrift korrekt ist." kann ich in dem zitierten § der TKG keine Begründung finden. Vielleicht hat die BNetzA von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht und die Anforderungen erweitert, selbst wenn diese im TKG nicht so streng angegeben sind. Auch darf ein Anbieter sicherlich strenger als im TKG gefordert arbeiten, jedoch sollte der solche Vorgehensweise nicht mit dem TKG begründen.