Re: Re: Re: Telekom SIM nur noch für Deutsche?
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von SchnittenGott
Im letzten Satz heißt es jedoch "soweit die [Adress]- Daten in den vorgelegten
Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind"
Die eckige Klammer wurde von mir eingefügt, um den Sinn der Aussage zu verdeutlichen.
Da die Adressdaten in dem vorgelegten Dokument (Duldung) nicht enthalten sind, schreibt der Gesetzgeber
also zwingend einen Beleg für die Richtigkeit der angegebenen Adresse vor!
Das kann z.B. eine Meldebescheinigung sein, aber auch ein Mietvertrag oder ähnliche amtliche
Dokumente.
Ich kann dir da leider nicht folgen. Wenn jemand mit dem Dokument aus dem Punkt 6 kommt, dann bekommt man in etwa Folgendes:
[...]Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten [...] enthalten sind.[...]
"[Eingesehenen Registern oder Verzeichnissen]" habe ich genauso wie die Punkte mit den alternativ zu vorlegenden Dokumenten gestrichen. Eine Einsichtnahme in die Register oder Verzeichnisse ist ja nur im Punkt 7 für die juristischen Personen oder Personengesellschaften vorgesehen und greift bei den anderen Punkten nicht.
Ich kann beim besten Willen aus dem auf die Dokumente aus dem Punkt 6 reduzierten Satz nirgendwo auslesen, wo ein Beleg für die Richtigkeit der angegebenen Adresse gefordert wird oder dass weitere Quellen, die in diesem § nicht angegeben sind, für die Überprüfung der Angaben zulässig oder sogar obligatorisch wären.
Für die Aussage der BNetzA "Soweit die Anschrift nicht aus dem Ausweis hervorgeht, hat der Diensteanbieter auf andere geeignete Weise zu verifizieren, dass die erhobene Anschrift korrekt ist." kann ich in dem zitierten § der TKG keine Begründung finden. Vielleicht hat die BNetzA von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht und die Anforderungen erweitert, selbst wenn diese im TKG nicht so streng angegeben sind. Auch darf ein Anbieter sicherlich strenger als im TKG gefordert arbeiten, jedoch sollte der solche Vorgehensweise nicht mit dem TKG begründen.