Beiträge von D-ABVK

    ich denke auch, daß das Fernabsatzgesetz greift. Dafür sind die 14 Tage "Bedenkzeit" ja auch da. Genau für die Leute, die ganz schnell im ersten Moment "ja" sagen und sich "überrumpeln" lassen.

    Hallo Zed,


    ich würde die Versicherungen nicht alle bei einem Anbieter abschließen.
    Diese "Komplettpakete" sind nämlich teuer. Du bekommst die selben Versicherungen bei anderen Anbietern deutlich günstiger.
    Auch wenn die Gesellschaften mit Bonusrabatten bei solchen "Komplettsorglospaketen" locken. Unterm Strich rechnet es sich nicht. Grundsätzlich nur Jahresverträge abschließen.
    Private Haftpflicht ist ein Muß. Hausrat auch ok. RS Ansichtssache.
    Die PHV sollte 2,5-3 Mio pauschale Deckungssumme haben. Gibts schon für ca. 50 €. Du bekommst dieselbe Versicherung bei den "Großen" auch für 100€. Also 100% mehr.
    Ich habe alle meine Versicherungen bei einem anderen Anbieter. Ansonsten mal an einen Versicherungsmakler wenden. Die agieren unabhängig. Preiswert heißt ja nicht "schlecht". Das denken viele. "Dann zahlen die im Schadenfall ja nicht". Stimmt nicht, die zahlen auch. Die Versicherungsbedingungen sind nämlich alle gleich. Ob preiswerter oder teurer Anbieter.


    Ich hatte mal vor ein paar Wochen einen von der Allianz bei mir. Ich wußte genau, daß er mir bei keiner Versicherung was "günstigeres" anbieten konnte. So war es denn auch. Als er meine Verträge gesehen hat, mußte er teilweise ganz schön schlucken. So günstig waren die Prämien.
    Allein beim PKW hätte ich bei der Allianz 700€ per anno mehr bezahlt.

    die verschnörkelte Schrift würde ich auch wegmachen. Sieht ehrlich gesagt nicht so gut aus.
    Ein Briefkopf sollte sachlich sein. Schrifart "Century Gohtic" und "Verdana" finde ich nicht schlecht. Ist aber Geschmackssache.
    Von Data Becker gabs mal ne CD-ROM 222 Briefköpfe für Word. Die müßte es immer noch geben, denke ich. Preis ca. 15€. Da sind auch gute Sachen bei. Auch gleich mit Logos die man auswählen kann. Farbdrucker ist natürlich voraussetzung dafür. Ist jedenfalls preiswerter, als sich zun ANfang für teures Geld in einer Druckerei was anfertigen zu lassen.

    Inkrafttreten des § 18 TKV


    (Telekommunikationskundenschutzverordnung)


    zum 01.01.2001




    Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften




    Zum 01.01.2001 trat § 18 TKV (findet Anwendung auf Festnetz und Mobilfunk) in Kraft. Nach dieser Norm kann ein (End-)Kunde die monatliche Entgelthöhe einer „öffentlichen Telekommunikationsdienstleistung" beschränken.


    § 18 TKV bezweckt den Schutz desjenigen, der die Kosten für die entstandenen Telefonate zu tragen hat - in der Regel ist dies der Anschlussinhaber. Dieser kann nun nach § 18 TKV die monatlichen Telefonkosten beschränken.




    § 18 TKV(im Wortlaut):


    Ab dem 01.01.2001 kann ein Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss sicherstellen, dass diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.



    Anmerkung zum Wortlaut des § 18 TKV:


    Das Grundentgelt für einen Anschluss ist nicht von § 18 TKV umfasst (vgl. Punkt II 2 cc.)!




    Die nachfolgende Kommentierung des § 18 TKV lehnt sich an die Mitteilung Nr. 730/2000 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an.



    I. Einführung:


    Die oben genannte Änderung ist schon seit dem 14.04.1999 (BGBl. I 1999, 705 ff.) in der TKV enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt war es jedoch lediglich der Deutschen Telekom AG technisch möglich, die monatliche Entgelthöhe der Telekommunikationsdienstleistungen zu beschränken.


    Vom 01.01.2001 sind grundsätzlich alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verpflichtet, dem Kunden auf Wunsch ein Entgeltlimit für öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen einzurichten.



    II. Auslegung des § 18 TKV:


    1. Geltungsbereich des § 18 TKV:


    § 18 TKV findet grundsätzlich auf alle Telekommunikationsdienstleistungen im Inland Anwendung (bzgl. der Ausnahmen vgl. Punkt 3).


    Auf das sogenannte „International Roaming" (dies ist die Vereinbarung eines inländischen Mobilfunkanbieters mit einem ausländischen Mobilfunkanbieter, dass inländische Mobilfunkkunden dessen Netz im Ausland nutzen dürfen) findet § 18 TKV keine Anwendung. Diese Telekommunikationsdienstleistung wird auch nicht im Inland erbracht, sondern durch den ausländischen Mobilfunkanbieter. Eine Einbeziehung des „International Roamings" ist im Rahmen der zunehmenden Globalisierung sinnvoll und wünschenswert.



    2. Was fällt unter den Begriff Telekommunikationsdienstleistungen i.S. von § 18 TKV?


    a. § 18 TKV gilt für das Angebot von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen.


    Unter öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen sind gem. § 3 Nr. 19 TKG die gewerblichen Angebote von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche und juristische Personen und nicht lediglich die Teilnahme an geschlossenen Benutzergruppen zu verstehen.



    b. Unter Telekommunikation ist gem. § 3 Nr. 16 TKG der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen zu verstehen.



    c. Das Grundentgelt für einen Anschluss ist nicht von § 18 TKV erfasst. Der einzelne Kunden muss dies bei seinem monatlichen Fixum nach § 18 TKV berücksichtigen.


    Hier eine Beispielrechnung:


    75,00 DM monatliches Fixum für Telefongespräche liegt bei


    - 24,95 DM für Grundgebühren des Telefonanschlusses


    = 50,00 DM monatliche Entgeltbeschränkung gegenüber dem Telekommunikationsanbieter



    3. Auf welche Telekommunikationsprodukte ist § 18 TKV anwendbar?


    a. Schutzzweck des § 18 TKV ist, die Kunden vor überhöhten Telefonrechnungen zu schützen und einen eventuellen Missbrauch der Telekommunikationseinrichtungen durch Dritte zu unterbinden.



    Grundsätzlich findet § 18 TKV auf alle Telekommunikationsanbieter und Telekommunikationsdienstleistungen Anwendung. Der Kunde muss den jeweiligen Antrag auf Beschränkung der monatlichen Entgelthöhe direkt beim jeweiligen Vertragspartner stellen.



    Ausnahmen von dieser Regelung:


    b. Call-by-Call-Dienstleistungen ohne Anmeldung;


    c. für das Angebot von Telefonmehrwertdiensten.



    Bei einigen geht es und bei einigen wohl nicht.....

    ist kostenlos und ohne Probleme möglich. Mußt T-Mobile aber über Deinen Wunsch informieren. Von alleine aus, machen die das natürlich nicht.
    Bei mir lief im März auch ein Telly-Vertrag aus. Du mußt allerdings gleich Aufladen. Wird die Karte nicht innerhalb einer gewissen Frist aufgeladen, klappt das nicht und die Nummer "verfällt".


    Bei mir hat es jedenfalls ohne Probleme funktioniert.


    Die Portierung sollte möglich sein.

    kommt natürlich auf die Geschwindigkeit drauf an, die abzüglich der Toleranz als "Meßwert" festgelegt wird.


    Laut Bußgeldkatalog:


    innerorts:


    16-20 km/h zu schnell = 35 Euro
    21-25 km/h zu schnell = 50 Euro + 1 Punkt.


    Also,wenn Du Glück hast kommst Du mit 35 Euro weg.


    Wird schon 51 km/h als "Meßwert" festgestellt dann leider Variante 2.