Beiträge von knickepitten

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    Original geschrieben von miherbie
    Ich sehe keinen Grund weshalb -von wem auch immer - kein interner Jahresausgleich gemacht wird.


    Sie arbeitet nicht das ganze Jahr dort, daher kann auch keine Jahreslohnsteuer ermittelt und über den LStJA irgendwas ausgeglichen werden.

    Re: Immo-Kredit: Umschuldung o. Ablösung?


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Allerdings:
    Ich erinnere mich noch an die Worte sachkundiger Mahner und Warner, die mir seinerzeit gebetsmühlenartig eintrichterten, bloß keine unbelastete Immobilie im Bestand zu haben.


    Die Aussage "unbelastet" bezog sich wahrscheinlich auf die Beleihung, nicht auf eine bestehende Valuta. Tatsächlich macht es durchaus Sinn, in die Besicherung auch schuldenfreie Immobilien einzubeziehen, um günstigere Kapitalkosten zu realisieren. Dieses Mittel sollte natürlich vorrangig für selbstgenutzte Immobilien herangezogen werden, da die Finanzierungskosten im VuV-Bereich ja steuerlich geltend gemacht werden können. Im Einzelnen hängt das aber von Deinem persönlichen Steuersatz ab.


    Bei 20k würde ich über eine Umschuldung aber auch nicht nachdenken. Entweder laufen lassen, oder ablösen. Die freigewordenen Sichheiten würde ich dann lieber in die Umschuldung anderer Darlehen stecken, sofern vorhanden.

    Zitat

    Original geschrieben von mumpel
    Es geht hier aber nicht um Überlassung, sondern um eine Bonuszahlung. Und eine "Überlassung" kann der Arbeitgeber wieder rückgängig machen.


    Die von mir eben kurz erwähnten Mietkaufmodelle sehen in der Regel den Erwerb des Endgeräts nach Ablauf der Mietdauer für einen ideellen Wert von idR 1 € vor. Dann hast Du den Eigentumsübergang. Alles andere (Laufzeiten, Übernahme bei Kündigung, ...) man auf vertraglichen Spielwiesen austragen.


    Wenn es sofort übergehen soll, muss man halt versteuern...

    - § 3 Nr. 45 EStG
    - R 3.45 LStR
    - Gesetzesbegründung zum Investitionszulagengesetz (ich glaube mit dem InvZG 2006 wurde der 3 Nr. 45 eingeführt).


    Es gibt mittlerweile diverse Anbieter, die so etwas als Leasing-/Mietkaufmodell im Rahmen von Mitarbeiterbindungsprogrammen anbieten...


    Gilt für PC, Handy und anderes - inkl. Software. Extremes Beispiel:


    AG kauft ein MacBook und dazu Daddelsoftware. Er überlässt Dir das Gerät. Alles inkl. der Daddelsoftware wird von der Steuerbefreiung umfasst.


    Weil:


    1. Die Verbreitung der Telekommunikationsgeräte ist (war damals) förderwürdig.
    2. Der AG hat volles Betriebsausgabenabzugsrecht, da die Mitarbeiterbindung ein betrieblicher Zweck ist.


    Das Ganze setzt voraus, dass es sich um "eigene" Geräte/Software des Arbeitgebers handelt. In diesem Fall wäre das Kauf/Miete/Leasing/Mietkauf. ("Eigen" hat also nichts mit dem Begriff "wirtschaftliches Eigentum" zu tun).

    Ich halte den Preis für das Haus auch für zu hoch. Bei 180k bist du bei knapp 19 Jahresmieten. Das zahlt man derzeit im Kölner Westen mittlerweile auch mehr). Ohne die genaue Lage bei euch zu kennen, erscheint mir das aber eher viel.


    Die Bedenken zur Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks teile ich. Auch die Garage schreit aus meiner Sicht nach Baulasten, die eine Veräusserbarkeit deutlich einschränken würden. Hier müsstest du wirklich mal das Grundbuch einsehen.


    Ganz allgemein verursacht bei mir auch die "2-Wochen-Frist" Bauchweh. Über so etwas wird gerne versucht, über Druck ein paar Tausender mehr rauszuholen. Am Ende kommt es aber nur darauf an, was Euch das Haus Wert ist und ob es finanziell Sinn macht. Eigenheim ist nicht immer ratsam aber das kann (und will) ich gar nicht beurteilen.


    Viel Glück, findet die richtige Entscheidung.


    Tante Edith meint: Baulasten o.ä. Mindern natürlich den Verkehrswert des Nachbargrundstücks. Wie genau Wegerechte oder sowas bewertet werden, kann ich aber so salopp auch nicht sagen. Ist zu lang her, dass ich mich da mal eingelesen habe.

    Deine ausschüttungsgleichen Erträge solltest Du ggf. aus der Erträgnisaufstellung oder den "Erläuterungen zur Jahressteuerbescheinigung" entnehmen können. Die Qualität dieser Auswertungen variiert jedoch stark.


    Das Thema wird richtig heikel, wenn es sich um ausländische Anlagen handelt oder zwischenzeitlich Depotüberträge stattgefunden haben. Hier sollten ab dem Kauf die versteuerten Erträge nachgewiesen werden können - völlig ungeachtet der Aufbewahrungsfristen oder der zehn Jahre plus x bei Steuerhinterziehung. Beim Verkauf kann es sonst Probleme bei "Anrechnung" der kumulierten Thesaurierungserträge auf den der Abgeltungssteuer unterworfenen Verkaufserlös geben.