Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verluste aus WP-Verkauf vor Einführung der Abgeltungssteuer
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Original geschrieben von blacksun
also der Teil mit den 4 Jahren verstehe ich nicht.
Was genau funktioniert nach 4 Jahren nicht mehr?
Beispielsweise kannst Du dann keine ESt-Erklärung mehr abgeben, wenn Du dazu nicht verpflichtet gewesen bist. (Aber evtl. einen Anspruch auf Erstattung hättest.) Die allgemeine Festsetzung ist damit abgeschlossen.
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d.h. wenn jemand aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer (Einführung 1.1.2009) nicht alle Kapitaleinkünfte angegeben hat, wann kann das FA dann aus dieser Zeit nichts mehr nachfordern?
ab dem 01.01.2014 oder 01.01.2015?
Das hängt vom Tatbestand ab. Eine Umschreibung wäre:
- Derjenige wusste es nicht, hätte es aber wissen sollen ("Fahrlässigkeit") -> Steuerverkürzung, 5 Jahre
- Derjenige wusste es und hat es dennoch getan ("Vorsatz") -> Steuerhinterziehung, 10 Jahre
Die Frist beginnt gem . §170 Abs. 2 Nr. 1 AO in den von Dir genannten Fällen mit Abgabe der ESt-Erklärung, ansonsten mit Ablauf des Fiskaljahres, spätestens mit Ablauf des dritten folgenden Jahres (als spätestmöglicher Termin für eine ESt-Erklärung). Beispiel: Erklärung für 2008 aus legitimen Gründen am 01.05.2010 eingereicht und willentlich Einkünfte verschwiegen -> 01.05.2019
Wenn also jemand seine Einkünfte nicht angegeben hat, weil er/sie die Diffrerenz ZASt zum persönlichen Steuersatz bewusst sparen wollte, so muss diese(r) bis zum Ablauf des zehnten folgenden Jahres mit potentiellen Forderungen rechnen. Um hier keine Kavallerie aufzuscheuchen, sollten wir derart unrealistisch hypothetische Fälle
nicht zu breit in der Öffentlichkeit treten...
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Du beziehst den Unterschied zwischen den 10 Jahren und den 5 Jahren auf "Steuern hinterzogen" oder "Steuern verkürzt".
Kann ein "Otto-Normalbürger", also jemand mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit + Kapitaleinkünfte überhaupt Steuern hinterziehen, wo 10 Jahre in Frage kommen? In den für 10 Jahre erwähnten Fällen des §370 geht das doch nur wenn er gefälschte oder verfälschte Belege abgibt, sprich wenn Belege manipuliert werden.
Eine falsch oder unvollständig ausgefüllte Steuererklärung könnte unter diesen Tatbestand fallen...
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Was mich nämlich stutzig macht ist folgendes.
Wie kann denn ein FA im Jahr 2012 noch etwas aus 2005 einfordern?
Die 5 Jahre Verjährung der Festsetzungsfrist für 2005 müssten doch schon vorbei sein.
Auch wenn es vielfach behauptet wird, dass "hie und da" keine Steuerpflicht bestehen würde, ist in Deutschland jeder ab dem Moment seiner Geburt bis zum endgültigen Dahinscheiden (abgesehen von angeblichen Wiederauferstehungen soll es Fälle mit zu frühzeitiger Ausstellung der Totenscheine gegeben haben...) nunmal steuerpflichtig. Eine Nichterklärung ist somit nach strenger Auslegung immer vorsätzlich und damit eine Hinterziehung. In den dort angerissenen Fällen, welchen seitens der FA "versichert" wurde, nicht steuerpflichtig zu sein, kommt es auf die Details an (mündlich/schriftlich, Inhalt, Form); in Fällen mit NV-Bescheinigung auf Grudnlage wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben würde ich eine Schlappe des FA erwarten, da ansonsten keine Rechtssicherheit für Bescheide der FA bestehen würde. Wenn eine NV-Bescheinigung mit unrichtigen/-vollständigen Angaben erlangt wurde, sieht es wiederum anders aus...
Letztlich gibt es immer ein wenig Deutungsspielraum und Entlastungstatbestände. Die von mir hier aufgestellten Behauptungen gebe ich keine Gewähr, diese beruhen allein auf meiner Auslegung (ich bin kein Anwalt) und meiner Meinung. Für fundierte Informationen wendest Du Dich an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Advokaten Deines Vertrauens.