Hallo!
Habe gerade unsere Frage selber beantwortet und Folgendes gefunden:
ZitatAlles anzeigenMieter müssen grundsätzlich keine Kosten für Reinigung, Wartung oder notwendige Reparaturen an Thermen, das heißt an Etagenheizung oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung übernehmen. Das entschied nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes jetzt das Landgericht Braunschweig (6 S 784/00).
Selbst wenn in einem Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen ist, ändert das nichts. Die Braunschweiger Richter erklärten, dass derartige Klauseln allenfalls für Kleinreparaturen zulässig seien, vorausgesetzt im Mietvertrag sind gleichzeitig Höchstgrenzen für die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb eines Jahres festgelegt.
Nach Darstellung der Mieterorganisation entschied das Landgericht Braunschweig auch, dass Entsprechendes für die jährliche Wartungspflicht einer Therme gilt. Auch dies sei letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen haben.
Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass Wartungskosten für eine Therme Betriebskosten sein könnten, soweit sie vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist aber, dass sie im Mietvertrag konkret aufgelistet sind. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht