Sie wollten den Ausweis für die Auszahlung
Beiträge von flatty
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Nicht schlecht! Hätte ich nicht gedacht, dass die nochmal so eine Aktion starten.
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Original geschrieben von leeredose
In aller Regel funktioniert das nicht (Udo Vetter hat vor einiger Zeit mal darüber geblogt), da die "sich beschwerenden Stellen" in aller Regel keinen Source-Port vorweisen können. Der Source-Port ist bei einem Carrier-Grade NAT, jedoch das einzige Identifkationsmerkmal, wenn zur selben Zeit mehrere Personen auf derselben Webseite waren.Danke für die bisherige Diskussion.
Genau DARAUF wollte ich hinaus. Dass der NB mehr hat: Klar. Dass Ermittlungsbehörden mehr haben KÖNNEN (wenn sie auf der Quellseite handeln wohl eher): Klar. Aber wenn man NUR die IP-Adresse hat (irgendwelche Islamistenforen, Filesharing, Beleidigungen in Weblogs, Spamming über SMTP) meine ich, bin ich nicht/seeeehr schwer nachverfolgbar, wenn ich mir eine IP mit dutzenden anderen Nutzern teile.
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In meinem Umfeld wurde Blau-Nutzern die Karte mit Festnetzflat abgeklemmt, dazu gibts hier auch einen Thread
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Hallo,
RECHTLICH ist mir die Lage absolut klar. Mir geht es aber darum, praktische Hindernisse vor die rechtliche Verfolgung zu stellen.
Mir geht es nicht darum, was der NB kann.
Mir geht es darum, dass z.B. das BKA sieht: OH, IP-Adresse x.y.z.a kündigt gerade einen Bombenanschlag auf dem Flughafen X an. Den schnappen wir uns mal - und schon klingelt mein Handy.
Den Ärger will ich dann nicht haben. Wenn die IP-Adresse zu einer Hand voll Kunden führt, dann ist mir das egal. Wenn sie genau zu meiner Person führt, dann wäre das ärgerlich.
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Du kannst auch Simyo Geld in den Rachen werfen zur Vertragsübernahme der Simyokarte (ist m.E. kostenpflichtig), anders wird es schwer
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Hallo,
ich war gestern in den Niederlanden auf einem Bahnhof und total überrascht, dass mich dort ein Businesskasper ansprach und mir anbot, seinen MiFi mitzunutzen, dieser sei ohnehin nicht verschlüsselt. Also ran da und per VPN Mails gechekt / Nachrichten gelesen, alles problemlos. Auch ist mein System ganz ordentlich konfiguriert, sodass ich keine Angst haben musste, dass bei mir Daten mopst.
Da kam mir die Idee: Das machst Du auch! MiFi umkonfigurieren auf "ohne Verschlüsselung", selbst den Zugang immer nur getunnelt nutzen und schon können sich andere Reisende, ob in der Bahn oder auf dem Flughafen, über kostenfreies Wlan freuen. Mir ist hierbei klar, dass andere Nutzer sich eingeladen fühlen könnten, das Wlan zu missbrauchen, aber wie ist das denn rein praktisch: Erhält man i.d.R. (Blau, Fonic, O2 Vertrag) eine nicht-öffentliche IP und tritt nach aussen hin als einer unter vielen mit einer identischen IP auf, sodass eine Nachverfolgung zumindest stark erschwert wird? Dann hätte ich damit auch keine Bauchschmerzen und teile gerne Bandbreite!
Jetzt gerade sagt mir wieistmeineip z.B. die IP 188.46.0.238 (Simyo)
Grüße
Flatty -
Tuyo gibts es vereinzelt noch bei Ebay.de, öfter bei ebay.com, da kosten Gespräche nach .de nur 12 statt 25 ct, außerdem ist die Gültigkeit des Guthabens länger. Red Pocket finde ich da nicht so prickelnd.
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Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Erg.: Deinem Einwand, dass o2 im Gegensatz zur Telekom nicht Teil der Daseinsvorsorge ist, halte ich entgegen, dass es inzwischen viele Kunden gibt, die allein über einen Mobilfunkanschluss verfügen. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass dieser Umstand (Vortrag, dass kein Festnetzanschluss vorhanden ist) entscheidungserheblich sein könnte.
Da liegst Du m.E. richtig! Der BGH sagte kürzlich zu einem ähnlichen Thema (Sperre bei Verzug):
"Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Beklagte mit dem Betrag von 15,50 € in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur knapp über 20 % des Betrages als Voraussetzung für die Sperre angesetzt hat, den der Gesetzgeber im Festnetzbereich in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG in Höhe von 75 € festgeschrieben hat. Zwar ist § 45k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18). Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefondienstleistungsverträgen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 167; jeweils zu § 19 TKV Landgericht München I, CR 2008, 31, 32; Köhler, Der Mobilfunkvertrag aaO; Kropf/Harder, aaO; wohl auch Grosskopf/Taubert, aaO S. 608 f; a.A. Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 45k Rn. 9; Eckert aaO S. 534 ff Rn. 107). Hierbei ist insbesondere im Blick zu behalten, dass kein sachlicher Grund dafür vorhanden ist, die vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Summe bei Mobilfunkverträgen deutlich geringer anzusetzen. Die Interessenlage bei beiden Verträgen weicht nicht in entscheidender Weise voneinander ab. Die Beeinträchtigung der Kundeninteressen durch die Sperrung des Mobilfunkvertrags kann nicht mit der Begründung als wesentlich geringer erachtet werden, bei dem Mobilfunkgerät handele es sich grundsätzlich um ein Zweitgerät und der Kunde werde daher durch die Sperrung nicht gänzlich vom Telefonverkehr ausgeschlossen. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks kann nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss. Mobilfunkunternehmen richten ihre Werbung auch gerade darauf aus, mit Festnetzdienstleistungen in Konkurrenz zu treten (vgl. Landgericht München I aaO)."
Urt. v. 17.02.2011 - III ZR 35/10, BeckRS 2011, 05057
= Mobil ist zwar nicht Festnetz, aber heutzutage ist der Unterschied und die Bedeutung für den Kunden annähernd gleich.
