Irrglaube (-) Das haben LTU/Airberlin auch vorgetragen, ist also nicht fernliegend, aber überzeugt nicht:
Zur Untermauerung:
"Der Einwand der Revisionserwiderung, es werde durch die Teilnahmebedingungen nicht in eine Rechtsposition des Kunden eingegriffen, die dieser bereits anderweit in umfassenderer Form erworben hätte, geht fehl. Die Bekl. hat ihren Kunden mit dem „…”-Programm, wie die Revision zutreffend geltend macht, einen Rabatt oder eine Rückvergütung versprochen, die jedoch nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis für künftige Flüge anrechenbar sein sollte. Die Bedingungen für die Geltendmachung dieses Rabatts werden durch die streitigen Klauseln eingeschränkt; solche Einschränkungen eines vertraglichen Leistungsversprechens unterliegen der Inhaltskontrolle"
Aus dem aktuellen BGH Urteil ( NJW 2010, 2046)
Grüße