Problem ist die Kombination von Sprengstoff mit Alkohol.
Ich wäre dafür dass das Sprengstoffgesetz (SprengG) konsequent bei frei verkäuflichen Feuerwerk angewendet wird.
Alles anzeigen§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder
sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch
im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen.
Wer negativ auffällt sollte lebenslang der Besitz/Benutzung von Feuerwerk verboten werden. Alternativ preventivhaft von 28.12-2.1 für die nächsten zehn Jahre.