-
Verträge sind einzuhalten und können nicht einseitig geändert werden. Klauseln, die eine stillschweigende Zustimmung aus fehlendem Widerspruch konstruieren, haben Verbraucherschützer letztes Jahr der Postbank am BGH weggeklagt. Solche Urteile sind nicht unmittelbar auf andere Vertragsparteien anwendbar, aber man kann schon annehmen, dass diese Praxis auch sonst nicht rechtens war und das jetzt so nicht mehr geht. Keine Zustimmung heißt, der Vertrag läuft so weiter, wie er abgeschlossen wurde. Wenn eine Partei damit nicht einverstanden ist, kann sie den Vertrag fristgerecht kündigen und z.B. ein Angebot für geänderte Vertragsbedingungen beilegen. Das ist dann eine sogenannte Änderungskündigung. Das Angebot muss der Kunde selbstverständlich nicht annehmen, aber dann ist der Vertrag eben gekündigt.
Das wird keinen Vertrag retten. Man kann Sipgate dadurch nicht zwingen, zu den alten Konditionen weiterzumachen, weil Sipgate die Verträge einfach kündigen wird, wenn keine Zustimmung kommt. Aber der Selbstbedienung am Guthaben der Kunden, die hier einigen vorschwebt, ist damit immerhin ein Riegel vorgeschoben.
-
Es gab kürzlich ein BGH-Urteil zur Anhebung von Gebühren durch Ausbleiben von Widerspruch, also ohne aktive Zustimmung des Kunden. Hat vielleicht der ein oder andere mitbekommen, weil seitdem Banken reihenweise um Zustimmung zu Preiserhöhungen betteln. Sipgate könnte die Änderung vorschlagen, aber wenn der Kunde nicht zustimmt, bliebe nur die Kündigung, keine eigenmächtige Umstellung.
-
Interessant wäre für die mutigen treuen Kunden, ob Sippgate im Falle einer 'bedauerlich verspäteten' Portierung, bereits die neuen Konditionen ab X.X.2023 schon berechnen darf?
Natürlich nicht. Der Kunde hat einer Vertragsänderung nicht zugestimmt.
-
-
Die Fritzbox kann für Weiterleitungen die Anrufernummer ausgehend setzen. Die meisten VoIP-Provider unterstützen Clip-No-Screening aber nur mit bestimmten vorab verifizierten Nummern (also eigentlich kein "no screening"), weil eine frei wählbare CLIP Nummer zu Missbrauch einlädt. Ausnahmen bestätigen die Regel.
-
Parallelruf per Fritzbox:
Telefonie - Rufbehandlung - Rufumleitung - Neue Rufumleitung:
Anrufe an eine Rufnummer / ein Telefon: Deine Dus.net Nummer (wichtig, sonst kannst du die Art der Rufumleitung nicht auswählen)
Zielrufnummer: Deine Handynummer
Abgangsrufnummer: Die Nummer des Providers mit billigen Mobilminuten
Art der Rufumleitung: Parallelruf
Nachteil: Die Nummer des Anrufers wird nicht auf dem Handy angezeigt.
-
mit nicht öffentlicher IP Adresse wirst du nur ausgehend störungsfrei telefonieren können
Nochmal: Nein, das stimmt nicht. VoIP funktioniert ausgehend und ankommend auch ohne öffentliche IP-Adresse. Bitte setz nicht solche Gerüchte in die Welt.
-
Für VoIP benötigst du aber auch eine öffentliche IP Adresse
Nein, benötigt man nicht, und an einem auf 384 kbps gedrosselten Anschluss ist eine öffentliche Adresse keine gute Idee. Über so einen schmalen Anschluss will man nur bestellten Traffic haben.
-
Kann man das nicht mit einer zusätzlichen Weiterleitung definieren
Weiterleitungen und Parallelruf mit oder ohne Verzögerung kann man flexibel festlegen, z.B. auf eine Nebenstelle, die man für einen zweiten SIP-Client einrichtet. Dem Weiterleitungsziel wird wahlweise die Rufnummer des Anrufers angezeigt. Es können auch bis zu zwei externe Ziele festgelegt werden, die aber natürlich im Fall der Rufannahme auf dem externen Ziel die normalen Minutengebühren zu dem Ziel kosten. Der Minutenpreis für Mobilfunkziele ist leider hoch und eine Flatrate ist nicht buchbar, also ist ein externer Parallelruf teuer, wenn man Gespräche oft auf dem Handy annimmt. Für diese Art der Nutzung würde ich Dus.net nicht empfehlen.
Bei Fonial muss man ein Formular zur Portierung unterschreiben und hochladen. Wie läuft das denn bei dus.net?
Genauso.
-
Was erwartest du? Letzten Sonntag war deren TLS-Zertifikat abgelaufen...