Trotzdem kann man auch für solche Verweigerer einen geeigneten Platz finden
Die Diskussion erübrigt sich, hat man vor 70 Jahren schon, zu finden in Artikel 12a GG Abs. 2, 4 und 6. Diese regeln den Ersatzdienst (2), die Heranziehung von Frauen für den Sanitäts und Heildienst (4) als auch die Einschränkung der freien Arbeitsplatzwahl (6). Der Ersatzdienst kann von zivilen Arbeiten, von Baumaßnahmen, über Dienst im Gesundheitswesen, Dienste in der Versorgungs- und Fertigungsindustrie bis hin zu Dienst in Feldhospitäler in einiger Entfernung zur Front als ziviler Sanitäter sein. Die Sache mit den Frauen brauch man nicht erklären. Und Nummer 6 ist eben die Zuweisung zu Industrien und Dienstleistungen zur Verteidigung, Versorgung usw.