Beiträge von crooks

    Dieser Fall ist aber von der Konstellation her schon anders.


    Einmal dürfte es sich nicht zwangsläufig um eine mietrechtliche Angelegenheit gehandelt haben, sondern um einen ganz normalen Herausgabeanspruch nach BGB; der müsste dann auch vor dem Landgericht verhandelt werden (Streitwert dürfte dann der Wert des Hausgrundstückes sein).


    Ein Widerspruchsrecht des Mieters gibt es in der Konstellation nicht, da § 574 BGB nicht gilt; Voraussetzung dafür ist wohl ein Mietverhältnis. Oder hat sie eins behauptet? Das würde ggf schon reichen, damit es eine mietrechtliche Angelegenheit wäre.


    Daher fiele mir nun nichts ein, was sie deinem Anpspruch wirksam hätte entgegensetzen können.


    Weiter trifft es nicht zu, dass jede Partei die Kosten selbst trägt. Das mag im Arbeitsrecht in der ersten Instanz so sein, gilt aber nicht für das Zivilrecht. Hier muss der Unterlegene alles bezahlen. In einem Vergleich, der ja wohl nicht geschlossen wurde, kann man natürlich regeln, was man möchte.

    Zitat

    Original geschrieben von Hamburger Jung
    Widerspreche erstmal der Kündigung. Wenn der Vermieter es dann wirklich drauf anlegt muss er handeln. In dem Fall würde er dann versuchen sein Recht durchzusetzten.
    Meist wird er sich sein Recht einklagen wollen.
    Bis dahin bist Du längst ausgezogen.


    Lass dich nicht beirren. Das ist der denkbar schlechteste Weg. Natürlich muss der Mieter die Kosten eines Räumungsverfahrens bezahlen, sofern er unterliegt.


    Mietnomaden zeichnen sich ja dadurch aus, dass sie kein Geld haben und auch nie haben werden.


    Sofern eine Kündigung ausgesprochen wird, MUSS man die mE dringend mit dem notwendigen Ernst behandeln.

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    Original geschrieben von murosama
    Mal leicht OT: Ist es nicht so, dass bei einem Mietverhältnis ohnehin die gesetzlichen Bestimmungen gelten, unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart wurde?


    Nein. Das kann man so nicht sagen. Es gilt grundsätzlich das vertraglich Geregelte.


    Sofern ein Vermieter jedoch Formularklauseln (wie AGB, also vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen) nutzt, unterliegen sie der AGB-Kontrolle nach §§ 305, 307 ff BGB.


    Das heißt, es wird geschaut, ob sie den "armen" Mieter unangemessen benachteiligen. Die Rechtsprechung sieht halt den armen Mieter, der unbedingt DIESE EINE Wohnung haben möchte und alles unterschreibt. Wenn es unangemessen ist, dann sind einige Klauseln unter Umständen mal unwirksam. Hierin liegt auch die Krux bei der "neuen" Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen pp.

    Wartet mal erst einmal ab. Natürlich kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Sofern sie begründet ist, kann man nicht viel machen.


    Es gibt aber einige Tücken für den Vermieter. Da ist zum einen das Begründungserfordernis (§ 573 III BGB). Sofern die Begründung fehlt, ist die Kündigung unwirksam.


    Darüber hinaus darf nur der Vermieter kündigen. Derzeit ist ja der Alteigentümer euer Vermieter. Er kann keinen Eigenbedarf beanspruchen, weil er keinen hat; mithin kann er euch auch nicht kündigen.


    Vermieter wird der Neueigentümer zwar kraft Gesetzes; aber auch nicht mit Nutzen-/Lastenübergang aus dem notariellen Kaufvertrag, sondern mit Eintragung ins Grundbuch. Und da bis zur Eintragung in einigen Amtsgerichtsbezirken einige Monde ins Land ziehen können, kann es mit der Kündigung auch noch dauern. Achtet auf diesen Punkt.


    Dann ist noch zu überlegen, wer Vermieter wurde; wohl ALLE neu eingetragenen Eigentümer. Sofern also Herr und Frau NEUVERMIETER Eigentümer geworden sind, ist eine Kündigung durch nur einen der beiden unwirksam.


    Gegen begründeten Eigenbedarf kann man idR als Mieter wenig machen. Aber der Vermieter hat auch einige Tücken zu überstehen.


    Einer Kündigung könnt ihr generell auch widersprechen (§ 574 BGB). Aber dafür muss eine besondere Härte vorliegen. Wenn ihr in eurem Ausbildungsabschluss seid, könnte man in diese Richtung argumentieren. Allerdings sind eigentliche Härten eher so die 90jährige Gehbehinderte, die ihren Arzt im Nachbarhaus hat, oder die Hochschwangere, deren Niederkunft kurz bevorsteht; besonders viel Erfolg birgt das also nicht unbedingt in sich.

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    Original geschrieben von oberschwester
    und crooks verkauft seins schon wieder..


    Ja. Aber nicht, weil es mir nicht gefällt. :)


    Wegen der Mailgeschichte kann ich dir aber auch nicht so richtig weiterhelfen. Aus dem internen Mailprogramm wurde ich in diesem Punkt auch nur so semi schlau. Daher habe ich Profimail installiert und habe die Testversion genutzt. Das ging zuverlässig.

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    Original geschrieben von kdre
    Hmm...dann scheint mein Gerät kaputt zu sein...
    Ich werde es nochmal testen, aber ich hatte nur Empfang, wenn das Display richtung Himmel gerichtet war. Sobald ich das Display in Richtunf meiens Gesichts gezeigt hat, war die Verbindung innerhalb weniger Sekunden weg.


    Rein denklogisch: wie soll man denn navigieren und das Handy zum Gesicht halten? Dann kann man doch eh nix sehen. Oder irre ich mich da?

    Hallo!


    Ich verkaufe ein gebrauchtes Nokia E52.


    Das Gerät ist natürlich ohne Simlock und wird inklusive sämtlichem Zubehör geliefert, das dabei war. Die Kopfhörer sind noch nicht ausgepackt worden. Das Kabel des Ladegeräts ist auch noch nicht "auseinandergetüdelt" worden.


    Es handelt sich hierbei um einen Privatkauf unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte gegenüber mir. Mitgeliefert wird aber natürlich die Originalrechnung vom 11. August 2009.


    Den Zustand des Gerätes würde ich mit "sehr gut" bewerten. Fabe ist metal grey.


    Das Gerät wechselt für 250 Euro inkl. Versand über Hermes den Eigentümer. Versand per DHL gegen Aufpreis möglich.


    Fragen? Fragen!


    Crooks


    PS: Achja, der Musicstore-Gutschein ist nicht dabei. Stehe auch mehrfach in der Vertrauensliste hier.