Beiträge von xrw

    Diese ganzen Urteile laufen halt auch drauf raus, den Verbraucher vor sich selber zu schützen. Im Fall von Anschlussverträgen beim selben Anbieter ist ja z.B. auch allen Seiten genau bekannt, wann sie beginnen und was 24 Monate danach sind. Aber halt nicht zulässig, weil sich der Verbraucher damit für mehr als 24 Monate nach seiner Entscheidung binden würde. (Allerdings inkonsequent, dass das nur bei Regelungen per AGB gelten soll.)


    Gescheiterte Portierung ist an sich in § 59 TKG geregelt. Demnach muss der bisherige Anbieter weiterversorgen und der neue darf für den Zeitraum nichts verlangen.


    Bei Postversand von SIM-Karten kann der Leistungsbeginn frühestens bei deren Ankunft sein. Aber praktisch hat zumindest 1&1 bei mir mal ab Versand kassiert und Otelo glaub ich auch (ohne bzw. mit nachträglicher Portierung).

    Deshalb sag ich ja auch, dass es prinzipiell möglich ist, 24 Monate ab Ende des bisherigen Vertrags als konkretes Ende individuell zu vereinbaren, was dann zumindest nicht gegen § 309 BGB verstoßen würde. Das Gegenargument war auch nur, dass dem Mobilfunkanbieter der Portierungstermin zum Zeitpunkt des Vertragsschluss normalerweise nicht bekannt ist. Scheitern kann die Portierung zu dem Termin aber trotzdem, was die Laufzeit nach Drillisch-AGB nochmal nach hinten schieben würde. Unbestimmt ist der Leistungsbeginn im Übrigen auch schon beim Postversand einer SIM-Karte.

    Praktisch hängt es vom Server ab. Bei manchen läuft man heute regelmäßig in ein Timeout, wenn man zu langsam ist. Hängt vermutlich auch vom Betriebssystem bzw. dessen Konfiguration ab. Wenn die Window Size zu groß ist, kann es dann halt auch ewig dauern, bevor der Server eine Rückmeldung kriegt.

    Direkt gelten tut es ohnehin nur für das beklagte Unternehmen (und zwar auch für Mobilfunkverträge, wenn es die anbieten würde; die Rede ist nur von »Dauerschuldverhältnissen über Telekommunikationsdienstleistungen«). Soweit ansonsten Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit bestehn, muss sowieso jeder Kunde einzeln klagen.


    Aber die Begründung des OLG bei Randnummer 38 ist meines Erachtens schon klar, und das bezieht sich offensichtlich auch auf die direkt zuvor ausdrücklich genannten »Mobilfunk-Anbieterwechsel«. Das vom BGH nicht beanstandete Urteil des OLG ist hier: https://www.landesrecht-hambur…ha/document/NJRE001606570


    PS: Auch die Pressemitteilung des BGH nennt außer dem Glasfaserausbau ausdrücklich die »Praxis des Anbieterwechsels«.

    Hab mir mal das ursprüngliche Urteil des OLG angeschaut (das vom BGH gibts noch nicht). Da wird der Fall der Portierung ausdrücklich genannt und wär davon umfasst, wenn die Laufzeit von 24 Monaten ab Portierung (nur) aus den AGB folgt. Bei individueller Vereinbarung (vorallem mit konkretem Datum) ist es unklarer, weil dann nicht das BGB greift, sondern das TKG, das zwar auch 24 Monate hat, aber damit eine EU-Vorschrift umsetzt. Außerdem folgt da aus einem Verstoß noch nicht unbedingt die Unwirksamkeit.