Diese ganzen Urteile laufen halt auch drauf raus, den Verbraucher vor sich selber zu schützen. Im Fall von Anschlussverträgen beim selben Anbieter ist ja z.B. auch allen Seiten genau bekannt, wann sie beginnen und was 24 Monate danach sind. Aber halt nicht zulässig, weil sich der Verbraucher damit für mehr als 24 Monate nach seiner Entscheidung binden würde. (Allerdings inkonsequent, dass das nur bei Regelungen per AGB gelten soll.)
Gescheiterte Portierung ist an sich in § 59 TKG geregelt. Demnach muss der bisherige Anbieter weiterversorgen und der neue darf für den Zeitraum nichts verlangen.
Bei Postversand von SIM-Karten kann der Leistungsbeginn frühestens bei deren Ankunft sein. Aber praktisch hat zumindest 1&1 bei mir mal ab Versand kassiert und Otelo glaub ich auch (ohne bzw. mit nachträglicher Portierung).