Beiträge von Dauerposter

    Re: Gewährleistung ./: Sachmangel


    Zitat

    Original geschrieben von Vieltaenzer
    Gewährleistung ist ggf. zu leisten, wenn der Gegenstand im Laufe seiner Benutzung defekt wird.
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die versprochenen/üblichen Eigenschaften bei Lieferung hat. In diesem Fall könnte es sich also höchstens um einen Sachmangel handeln. Hierfür muss unabhängig von der Gewährleistung gehaftet werden. Dies muss der Käufer allerdings beweisen, was schwierig werden könnte. Ich würde es entweder aussitzen oder zurückschicken lassen (ohne vorher Geld zurück zu überweisen) und dann mal die Seriennummer vergleichen.


    Was ist das denn für ein Unsinn? Ein Sachmangel ist die Voraussetzung für die Eröffnung von Gewährleistungsrechten.


    Im Rahmen der Gewährleistung muss, anders als bei einer (Haltbarkeits)Garantie, gerade nicht für Mängel geleistet werden, die erst "im Laufe der Benutzung" der Kaufsache entstehen.


    laudanum: Warum wirst du jetzt "weich"? 100€ sind eine Menge Geld, und der Käufer erreicht sein Ziel.


    Lass dir doch zumindestens eindeutige Fotos vorab zuschicken.

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hmm ... ich widerspreche Dir ja nur selten und ungern. Aber ist das in den ersten sechs Monaten nicht genau anders herum?


    Frankie


    Die (von der Rechtsprechung ohnehin erheblich kastrierte) Vermutungswirkung des § 476 BGB während der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang setzt einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I 1 BGB, also den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer voraus. Diese Konstellation haben wir hier aber nicht ;) Daher gilt die grundsätzliche Beweislastregel des § 363 BGB.


    Ich sehe hier auch nichts, was für einen (versuchten) nachweisbaren Ausschluss der SMH sprechen könnte.


    Der Käufer-RA geht ja gerade nicht von einem Transportschaden aus, wie sich an seinem Nacherfüllungsbegehren zeigt. Bei einer Beschädigung auf dem Transportwege läge hier ja auch gerade kein Sachmangel vor, der die Mängelrechte eröffnet. Wegen § 447 I BGB liegt ein während des Versandes entstandener Mangel ja gerade erst nach Gefahrübergang vor, und stellt damit keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar.

    Ich kenne aus der Praxis die Häufung des Problems, dass mit einer digitalen Unterschrift der Empfang mehrerer Sendungen bestätigt worden sein soll, der Empfänger dies aber nicht bewusst mitbekommen hat.


    Auf diesen Handcomputern steht dann meist nur klein 2,3,4 usw. statt einer 1 bzw. mehrere Identnummern.


    Das wird oft missbraucht, indem z.B. dem A der Empfang einer Sendung für A und einer Sendung für Nachbarn B (der nicht angetroffen werden konnte) untergejubelt wird, um das Paket für B einfach bei B ablegen zu können. Wenn dann was abhanden kommt, ist natürlich Streit vorprogrammiert.

    Ist die Seriennummer des verschickten Gerätes bekannt?
    Mal in der Bucht nach baugleichen Computern geschaut, die ein passendes Defektbild haben (Beendete Angebote bzw. Suche über Goolge)?


    Zum Rechtlichen: Der Käufer muss im Bestreitensfalle beweisen können, dass bereits in dem Zeitpunkt, indem der Vekräufer den Computer an den Frachtführer übergeben hat die beanstandeten Mängel vorlagen. Das ist in aller Regel ein äußerst schwieriges Unterfangen. Zumal der Beweis noch lange nicht erbracht ist, wenn ein Versandschaden ausgeschlossen werden kann (immerhin kann das Gerät auch beim Käufer selbst noch beschädigt worden sein.)


    Wenn man sich als Verkäufer absolut sicher ist, dass keiner der genannten Mängel auch nur ansatzweise vorhanden waren, hierfür sogar noch Zeugen bereitstehen würde ich dazu raten, die Sache auszusitzen.

    War gestern in einem "Kaffshop", der wenig schmierige Verkäufer hat mir glaubhaft versichert, dass er weder ein HTC-Modell noch das W995 vorrätig hat.


    Aus meiner Erfahrungen ist es in der Tat so, dass in den ländlichen Shop brauchbares Personal, aber kaum brauchbare Ware ist während es sich bei den größeren Shops genau umgekehrt verhält.


    Ich habe hier zur Pürfung gerade einen "Business Premium Store Vertrag" vorliegen, der den Verkauf von Hardware ohne gleichzeitige Vertragsvermittlung untersagt:


    "Der (...) ist zur Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Produkten aus dem Warenangebot der (...) zwischen (...) und dem Endkunden berechtigt, nicht jedoch ohne gleichzeitigen Abschluss eines Vertrags über (...)-Mobilfunkdienstleistungen in dem von (...) vorgegebenen Tarif."


    Ob da während solcher Abverkaufsaktionen explizit abweichende Regelungen getroffen werden, ist mir nicht bekannt.


    Aufgrund der obigen Vertragsklausel ist es nachvollziehbar, dass einige Shops die Hardware zumindest nur gegen Vermitltlung eines Callya-Vertrags verkaufen wollen.