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Original geschrieben von drueckerdruecker
Darüber braucht man gar nicht zu diskutieren. Selbstredend beginnt die Widerrufsfrist nicht mit der Freischaltung, sondern mit der Ankunft der Karte beim Kunden. Diskutieren könnte man höchstens darüber, ob nicht sowieso erst bei vollständiger Lieferungsankunft beim Kunden die Frist beginnt.
Ich qualifiziere einen Mobilfunkvertrag als Dienstleistungsvetrag, und nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren. Damit passt die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 2 2. Hs. BGB zum Fristbeginn nicht für einen Mobilfunkvertrag.
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Erst bei vollständiger Lieferung gilt als geliefert. Zwar wird der Mobilfunkvertrag mit dem Mobilfunkanbieter geschlossen, aber zum Vertrag mit dem Händler gehört ja neben diesem abzuschliessenden Dienstleistungsvertrag die Lieferung des Gerätes.
Die vorliegende Konstellation ist nicht ohne Weiteres mit der Konstellation vergleichbar, bei der der Vertragspartner des Mobilfunkvertrags sich auch zu Lieferung und Übereignung der Hardware verpflichtet hat.
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Oder gibt's Fälle, daß bei pleitegegangenen Händlern trotz ausstehender Gerätelieferung der Mobilfunkanbieters eine Vertragsrückabwicklung verweigert hätte?
Das sollte der Regelfall sein. Vgl. nur die Fälle, bei denen die Schuldner der auszuzahlenden Provision ("monatliche Auszahlung") insolvent gegangen sind...
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Ich spreche hier nicht mehr nur von simplen Sperrungen (weder von EM noch der Karten)...
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Ich hatte auch mal einen Stick von Vodafone mit dieser Mobile Partner Software, telefonieren war kein Problem.
Auffällig (und anfällig) ist jede Monokultur. Auffallend viel und auffallend lange Voice über eine UMTS-Zelle immer mit Surfsticks dürfte die Sache auch nicht besser machen.
Angriffspunkt ist m.E. der bei solchen "Profis" dann der nicht händisch stattfindende Verbindungsaufbau.
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Original geschrieben von marco5
Ohne S3 beginnt die Widerrufsfrist doch gar nicht...
Gruß Marco
... hinsichtlich des Kaufvertrags über das S3. Für den (mit Mobilcom-Debitel, nicht mit "First Handy Shop" geschlossenen) Dienstleistungsvertrag ist die Nichtlieferung des S3 unerheblich. Die diesbezügliche Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss zwischen Besteller und Mobilcom-Debitel und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen. Man könnten noch darüber diskutieren, ob für den Fristlauf zusätzlich der Eingang der SIM-Karte beim Besteller erforderlich ist, aber dafür wird der Shop schon sorgen...
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Überlegt doch einfach mal kurz, wieviel von den naiven Krokoanhängern (bzw. manchen Vorposterm) da schon für ihren ganzen Clan zugeschlagen haben dürften... Allein deswegen kann es binnen zwei Wochen nicht klappen, selbst wenn der gute Mann wollen würde 
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Original geschrieben von mapa812
Wenn man das Gerät tatsächlich nicht erhalten sollte, wie sind den die Chancen das man aus dem Vertrag wieder herauskommt?
Das One X würde ich für den Kurz schon mitnehmen.
Mehr als schlecht, es sei denn, die Widerrufsfrist ist noch offen.
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Du verwechselst zwei Sachverhalte.
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Völlig zu Recht! Aber da scheinen wir mittlerweile in der Minderzahl zu sein 