Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von stanglwirt
    hier wird viel theoretisch gesprochen.... irrtum hin, zahlungsart her.


    Der TE wollte eine rechtliche Bewertung, keine praktische oder moralische. Den Threadtitel sollte man zumindest lesen können ;)



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    praktisch ist es so, dass man bei einem vor-ort-kauf beim mitarbeiter mit rechnung über 1,00 €, Zahlung über 1,00 € und Aushändigung der Ware ziemlich gute karten hat. insofern man keine moralischen bedenken dabei hat, das ganze auszunutzen ...


    Wenn die Ware auch zu 1€ verkauft wurde, dann ja.


    Zitat


    die beweislast ist in dem fall erdrückend und der händler kann nur darauf hoffen, es mit einem ehrlichen käufer zu tun zu haben.


    Erdrückend zu Lasten des Kaufpreisschuldners, denn der ist für ein Erlöschen durch Erfüllung beweisbelastet.

    Tesa Powerstrips kann ich nicht zur Befestigung empfehlen.


    Mir ist damit sogar mal einer abgestürzt, steht und fällt wohl mit der Rauhheit des Untergrunds.
    Zudem ist diese Befestigungsart im Fall eines Brandes mit großer Hitzeentwicklung und anfangs geringer Rauchbilfung wohl nicht optimal.

    Die Höhe des Anspruchs des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung ergibt sich nicht daraus, welcher Betrag auf der Rechnung (oder gar dem EC-Zahlungsbeleg) steht, sondern aus der Einigung der Parteien über den Kaufpreis im Rahmen des Abschluss des Kaufvertrags.


    Daher wäre zunächst zu klären, wie die konkrete Einigung aussieht. Ich wage aber zu wetten, dass man sich vorliegend über den eigentlichen Verkaufspreis als Kaufpreis geeinigt hat (z.B. durch Bekanntgabe des Verkaufspreises als Angebot und Annahme dieses Angebots, sofern kein SB-Laden).


    Also bedarf es überhaupt keiner Anfechtung des Kaufvertrags, weil dort aller Wahrscheinlichkeit noch gar kein Irrtum vorgelegen hat.


    Abwegig wäre es, von einer Abänderung dieser Schuld durch (noch dazu fehlerhaftes) Inrechnungstellen eines wesentlich geringeren Betrags oder gar einer Annahme des (wie auch immer eingegebenen) EC-Zahlungsbetrags als Leistung an Erfüllungs statt auszugehen.


    Um die rechtliche Lage eindeutig beurteilen zu können, müsste man wissen, ob es sich um eine ELV-Zahlung (ohne PIN-Eingabe, lediglich Unterschrift) oder um eine POS-Transaktion (PIN-Eingabe, Leistung dann nur erfüllungshalber) handelte. Im ersteren Fall als Lastschriftderivat müsste man sogar noch die AGB der Schuldnerbank kennen.


    Grundsätzlich lässt sich aber schon sagen, dass durch die EC-Zahlung des Centbetrags im besten Fall ein teilweises (geringfügiges) Erlöschen des Kaufpeiszahlungsanspruchs durch teilweise Erfüllung in Betracht kommt. Und da der Gläubiger seinen Schuldner kennt...

    Bei einer weiteren Karte wiederum nur 2 Tage Aktivität durch Dayflatcode.


    Entweder gibt es verschiedene Generationen von Codes (bei früheren evtl. falsche Gültigkeitsverlängerung im System?) oder es hängt vom Tarif der aufzuladenden Karte ab.