Zitat
Original geschrieben von nehvada
na, aber das sollte doch eh klar sein. wenn ich das weis stell ich ihn ja auch nicht ein. wenn ich es hinterher feststelle dann fechte ich an wg irrtum.
Du hast es immer noch nicht verstanden 
Das Tatbestandsmerkmal "bei der Abgabe einer Willenserklärung" steht nicht umsonst in § 119 I BGB.
Wenn ein Verkäufer bei ebay einen Artikel einstellt, gibt er mit dem Einstellvorgang eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab.
Ist der Artikel zu diesem Zeitpunkt weder beschädigt noch zerstört (eben der Fall, den ich oben beschrieben habe: Artikel wird nach dem Einstellen beschädigt oder zerstört), irrt der Verkäufer also bei Abgabe der Willenserklärung nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache (da Vorstellung über den Zustand des Artikels beim Erklärenden und tatsächliche Artikelbeschaffenheit nicht divergieren).
Also: Wird der Artikel nach dem Einstellvorgang beschädigt oder zerstört, liegt kein Anfechtungsgrund vor, weil der Einstellende sich nicht bei Abgabe der Willenserklärung geirrt hat (da war der Artikel ja noch so, wie er sich ihn auch vorgestellt hat).
Damit kann in einem ganz erheblichen Teil der von elknipso geschilderten Fälle also nicht wirksam angefochten werden. Man muss sich wohl oder übel "halblegaler" Methoden bedienen, um sich nicht Mängelrechten des Käufers oder gar Schadensersatzansprüchen infolge (anfänglicher) Unmöglichkeit ausgesetzt zu sehen.
Im Fall einer Zerstörung des Artikels und daraus resultierender Unmöglichkeit der Leistung wird man sich ohnehin die Frage stellen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 119 II BGB in Hinblick auf die speziellere Regelung des § 311a II BGB überhaupt eröffnet ist.