Beiträge von Dauerposter

    Bei Handys von Siemens war das glaub ich immer so. Da gab es die Option "Abweisen" (Verbindung kam zustande, wurde aber sofort wieder getrennt mit "belegt") und das Drücken der roten Hörertaste (dann nur belegt).


    Unabhängig davon gibt es aber m.E. auch noch einen "Dienst" gewisser Netzbetreiber, der auch bei Drücken der roten Hörertaste zum einem kostenpflichtigen Verbindungsaufbau führt (es kommt dann eine Ansage in der Art "Tln. kann ihren Anruf derzeit nicht entgegenehmen, wird aber benachrichtigt").

    Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    na, aber das sollte doch eh klar sein. wenn ich das weis stell ich ihn ja auch nicht ein. wenn ich es hinterher feststelle dann fechte ich an wg irrtum.


    Du hast es immer noch nicht verstanden :rolleyes:


    Das Tatbestandsmerkmal "bei der Abgabe einer Willenserklärung" steht nicht umsonst in § 119 I BGB.


    Wenn ein Verkäufer bei ebay einen Artikel einstellt, gibt er mit dem Einstellvorgang eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab.


    Ist der Artikel zu diesem Zeitpunkt weder beschädigt noch zerstört (eben der Fall, den ich oben beschrieben habe: Artikel wird nach dem Einstellen beschädigt oder zerstört), irrt der Verkäufer also bei Abgabe der Willenserklärung nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache (da Vorstellung über den Zustand des Artikels beim Erklärenden und tatsächliche Artikelbeschaffenheit nicht divergieren).


    Also: Wird der Artikel nach dem Einstellvorgang beschädigt oder zerstört, liegt kein Anfechtungsgrund vor, weil der Einstellende sich nicht bei Abgabe der Willenserklärung geirrt hat (da war der Artikel ja noch so, wie er sich ihn auch vorgestellt hat).


    Damit kann in einem ganz erheblichen Teil der von elknipso geschilderten Fälle also nicht wirksam angefochten werden. Man muss sich wohl oder übel "halblegaler" Methoden bedienen, um sich nicht Mängelrechten des Käufers oder gar Schadensersatzansprüchen infolge (anfänglicher) Unmöglichkeit ausgesetzt zu sehen.


    Im Fall einer Zerstörung des Artikels und daraus resultierender Unmöglichkeit der Leistung wird man sich ohnehin die Frage stellen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 119 II BGB in Hinblick auf die speziellere Regelung des § 311a II BGB überhaupt eröffnet ist.

    Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    es bedarf keiner halblegalen abhilfen, man muss nur, wie elknipso schon schrieb, unverzüglich dem höchstbietenden den irrtum erklären. sprich; eine mail schreiben "schau mal hier das bild von meinem kaputten Handy/Auto/Fernseher, kann ich jetzt leider nicht mehr verkaufen, bla, bla..." das ist auch keine "chance", sondern wenn die abgabe einer willenserklärung wg. irrtum unverzüglich (=zeitgleich mit beendigung der auktion) angefechtet wird, dann ist das geltend.


    Bei deiner "Lösung" übersiehst du nur den ganz unwesentlichen (und von elknipso so beschriebenen) Fall, dass der Artikel nach dem Einstellen beschädigt/zerstört wird. Und bezüglich eines Eigenschaftsirrtums wegen vorhander Sachmängel wird es ohnehin schwierig, die Grenze der Verkehrswesentlichkeit zu erreichen.


    Ganz nebenbei droht bei einer Anfechtung auch noch die Haftung auf einen evtl. Vertrauensschaden des Höchstbietenden.


    PS: Es heißt "angefochten" ;)