Beiträge von Dauerposter


    Heute früh schrieb man mir, dass die Zahlung zugeordnet wurde und mein Konto nun ausgeglichen sei.


    Eben erhalte ich eine Mail mit einer Gutschriftsbestätigung, man schreibt 10€ meinem Kundenkonto gut :confused:


    Sowas nenn ich saumäßige Buchhaltung.

    Von Bekannten wurde mir heute berichtet, dass sie bei o2 desöfteren beim Rauswählen einen "Verbindungsfehler" bekamen.


    Mir sind seit Samstag erheblich längere Rufaufbauzeiten aus dem o2-Netz aufgefallen.


    Gilt alles für Süddeutschland.


    Ist halt unbestritten ein Premiumnetz ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Bigbamboo
    Bin ich zu blöd zum googlen oder ist das Landesstraßengesetz Hessen tatsächlich nirgends online abrufbar? :confused:


    Ist das was du meinst?


    http://www.rv.hessenrecht.hess…&doc.price=0.0#focuspoint


    § 10


    § 10
    Reinigung öffentlicher Straßen


    (1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.


    (2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.


    (3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf den menschlichen oder tierischen Körper nachteilig einzuwirken. Unbeschadet der Ermächtigung nach Satz 3 können die Gemeinden durch Satzung das Bestreuen von Gehwegen regeln, insbesondere die Verwendung schädlicher Stoffe verbieten.


    (4) Die Gemeinden haben im übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.


    (5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

    Zunächst: Widerruf und Rücktritt ist nicht dasselbe. Auch wenn Rechtsfolgen dieser beiden "Rechtsbehelfe" ähnlich sind, unterscheiden sie sich auf Tatbestandsseite erheblich.


    Das Widerrufsrecht entsteht unmittelbar mit Abschluss eines Fernabsatzvertrags. Die Widerrufsfrist (genauer gesagt deren Ablauf) regelt nur das Erlöschen des Widerrufrechts.


    Damit kann das Widerrufsrecht auch bereits unmittelbar nach Abschluss des Fernabsatzvertrags (hier: Ablauf der ebay-Auktion) ausgeübt werden. Ein vorheriger Leistungsaustausch ist keine Voraussetzung.