Re: Re: Re: Problem mit Paket-Versicherung (Nachweis), Anwalt?
ZitatOriginal geschrieben von Bavarianernie
Weil er Ahnung von Jura und ein Rechtsempfinden hat.
Du bist in der Pflicht den Kaufpreis zu erstatten, denn du trägst die Leistungsgefahr bis zum eintreffen beim Empfänger. (Schickschuld)
Ausserdem hat nur der Versender als Vertragspartner gg. der Post Ansprüche. Der Empfänger keine.
Da sitzt du mit ihm in einem Boot. Oder sogar in einem U-Boot ![]()
Bei einem Versendungskauf, der nicht Verbrauchsgüterkauf ist, geht die Gegenleistungsgefahr (nur diese ist für für das Schicksal der Kaufpreiszahlung relevant) ebenso wie die Leistungsgefahr mit Übergabe der Kaufsache an den Frachtführer vom Verkäufer auf den Käufer über.
D.h., alles was nach dem Abliefern beim Frachtführer mit der Kaufsache auf dem Transport zum Käufer passiert hat keine Auswirkung auf den Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers mehr.
Weiterhin stehen dem Emrpänger sehr wohl eigene (gesetzliche) Ansprüche gegen den Frachtführer zu, vgl. §§ 421, 425 HGB.
Das führt im Ergebnis dazu, dass der TE hier den Kaufpreis nicht an den Käufer hätte zurückzahlen müssen.
@TE:
Kommuniziere über einen RA mit DHL/SNL. Anders lernen die es nie...
Ich würde auch direkt an DHL über die §§ 421ff. HGB herantreten, und mich nicht mit einem Versicherer der DHL rumnschlagen.