Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von Lord Arsch
    Ist das wirklich richtig?
    Meines Wissens nach, muss der Kläger, hier = Käufer, dem Angeklagten, hier = Verkäufer/RobertBaranovski, doch beweisen müssen, ob seine Forderungen berechtigt sind.


    Jeder muss im Bestreitensfalle das beweisen können, was für ihn günstig ist.


    Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels, was ihm die Mängelrechte eröffnen würde.


    Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung eines (wirksamen) Haftungsausschluss, da er dadurch - anders als im gesetzlichen Regelfall und für ihn günstig - nicht für Sachmängel haften müsste.


    Zitat


    Dies kann der Käufer nur, wenn er den Haftungsausschluss in Form eines Scrennshots der Auktion o.ä. belegen kann.



    Muss er aber doch gar nicht, da zunächst der Verkäufer nachweisen müsste, dass er infoge Haftungsauschlusses entgegen der gesetzlichen Regelung nicht für Mängel haften muss.


    Zitat


    Sonst müsste ein Angeklagter mMn. seine Unschuld beweisen, was unserem Rechtssystem widerstreben würde.


    Wir sprechen hier über einen bürgerlichen Rechtsstreit, nicht über ein Strafverfahren. Deswegen gibt es dort auch keinen Angeklagten, sondern "nur" einen Beklagten. Und Grundsätze wie der der Unschuldsvermutung oder der des Zweifelssatzes passen auch nicht wirklich ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Nein, Käufer meine ich.
    Wenn der Käufer nach nunmehr 2 Monaten den Artikel zurückgeben möchte und dies mit dem unwirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung begründet, muss er dies dem Verkäufer erstmal beweisen.


    Sofern er keinen Screenshot der Auktion hat, wird dies schwer möglich sein.


    Das ist zu kurz gedacht :)


    Der Verkäufer müsste ja überhaupt nachweisen können, eine von den §§ 434ff. BGB abweichende Regelung (hier: Auschluss der Gewährleistung) getroffen zu haben.


    Also hat nicht der Käufer das Problem, die Unwirksamkeit des Auschluss nicht belegen zu können, sondern der Verkäufer nachzuweisen, dass er nicht - wie von den §§ 434 ff. BGB vorgesehen - für Sachmängel binnen Verjährungsfrist von 2 Jahren haftet.


    Zu deinem anderen Problem: Ich würde bei ebay Auktionen nur noch unter dem Zusatz im Angebot anbieten, dass ein Kaufvertrag nur dann zustande kommt, wenn keinerlei Gebotsrücknahmen vorliegen.


    Ich würde die Ware in so einem Fall nicht herausrücken, sondern zunächst beide Kandidaten (Personalunion liegt nahe...) mit Strafanzeigen beglücken.

    Die BTS sendet meines Wissens auch über den BCCH ans Handset, welche weiteren Kanäle sie noch bereithält. Von meinem Ericsson SH 888 pocket TEMS weiß ich, dass dort die Kanäle der weiteren TRXe im idle mode angezeigt werden.