Beiträge von Dauerposter

    Woher sollen wir wissen, was nun greift? Das richtet sich alleine danach, was du gegenüber MM geäußert hast.


    Reparieren / Liefern sie nach aufgrund meiner Mängelrechte --> Sachmängelhaftung.
    Schicken Sie es zum Hersteller / zur Arvato ---> eher Herstellergarantie.


    Um von einem Kaufvertrag ohne Fristsetzung wegen erheblichen Mängeln der Kaufsache wirksam zurücktreten zu können, muss jedenfalls nicht drei Mal der gleiche Mangel auftreten.


    Zum einen ist bereits ausreichend, wenn die Kaufsache bei Übergabe einen erheblichen Mangel aufweist (Mangel A), der dann im Wege der Nachbesserung behoben werden soll. Gelingt dies weder bei Nachbesserungsversuch 1 und Nachbesserungsversuch 2, ist also Mangel A nach den Reparaturbemühungen immer noch vorhanden, so wird gem. § 440 S.2 BGB vermutet, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.


    Desweiteren wäre auch denkbar, dass die obige Kaufsache mit Mangel A zur ersten Reparatur gebracht wird, Mangel A dabei behoben wird, gleichzeitig aber "Mangel" B verursacht wird (z.B. falsch zusammengesetztes Gehäuse). Will der Käufer dann den "Mangel" B wiederum im Wege der Nachbesserung beheben lassen, und wird dabei der "Mangel" B behoben, aber "Mangel" C verursacht (etwa Beschädigung des Einschaltknopfes), liegt wiederum eine gescheiterte Nachbesserung vor.

    randyh:


    Was will man schon tun, wenn man erst in Paypals Fängen ist.


    Anbieten würde sich eine sachliche und bemühte Beschreibung des Artikelzustands und der dezente Versuch darzustellen, dass hier wohl eine überzogene Anspruchshaltung bzw. technische Unkenntnis (z.B. unpassende Graifkkarte oder PC-Einstellung) des Käufer das Problem ist, nicht aber die Beschaffenheit des Monitors.


    Ist der Mangel für die Sesselfurzer von Paypal nicht offensichtlich, verlangen die ein Gutachten, zu erholen vom Käufer. Und das wird der scheuen wie der Teufel das Weihwasser, wenn der Monitor denn in Ordnung war.


    So ganz schlau werde ich aus deiner Beschreibung nicht.


    Du sprichst von Verfügung und Widerspruch/Einspruch. Eine einstweilige Verfügung wird es wohl kaum gewesen sein, auch kein Versäumnisurteil oder Mahnbescheid.


    Ist es nicht ein normale Klage, und der Richter hat als Verfahrensweise das Schriftliche Vorverfahren bestimmt? Dazu würde auch die von dir genannte Zweiwochenfrist passen (für die Verteidigungsanzeige).


    Jetzt sind der Gegenseite wohl die Argumente ausgegangen, und man versucht eine Flucht in die Verbraucherschutzrechte unter Konstruktion eines fernabsatzrechtlichen Verbrauchsgüterkaufs.

    Zitat

    Original geschrieben von drueckerdruecker

    Wenn's sich nicht gerade um gewulffte Prepaidaktionen gehandelt haben sollte, sondern um - damals - aktuelle und durchaus gewollte Geräte mag man sich ja gar nicht vorstellen, was die 400 Stück mal neu gekostet hätten. Aber so oder so sind zweitausend Euro in der Tasche und eine Kellerecke mit Füllpotential beide sehr erfreulich. (-:=


    Weder gewulfft noch gemeydealzt. Würde man die damaligen UVPen zusammenrechnen, käme evtl. eine schmucke ETW bei rum.


    Wenn ich mein Siemens S6 PCN - dazumal für 749,- DM incl. Free & Easy Card erworben - auf den Tresen lege, werde ich noch einmal die blaue Taube streicheln.