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Original geschrieben von kues
Funktioniert doch im Bereich der Autohäuser so ganz prima (ok, da sind Autohaus und Kreditgeber meist getrennt und es gibt noch minimale Zinsen von 0,x%)- aber der Barzahler bekommt saftig Rabatt. 
Das passt aber nicht zu deiner oben erwähnten Umgehungstaktik: In diesem Falle hast du ja wieder eine Divergenz zwischen Teilzahlungs- und Barzahlungspreis, und damit eine entgeltliche Finanzierung.
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Aktuell zu Weihnachten scheint mir wieder die 0%-Finanzierungswerbung (Saturn, MM, Otto etc pp) zu grassieren- und ich dachte daran, daß die Verbraucherregelungen auch dem Schutz 'vor sich selbst', sprich übereilten Ratengeschäften, bieten sollten.
Man kann nicht den letzten Deppen schützen 
Der gesetzgeberische Wille geht dahin, dass der Verbraucher nur dann geschützt werden soll, wenn der Verkäufer auch noch an der Finanzierung verdient.
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Dann bekommt er seine Ware im Rahmen von Bargeschäften nicht mehr los, da der Preis dann nicht konkurrenzfähig ist 
Wenn er nur Teilzahlungsgeschäfte anbietet bzw. (anders als bei o2) kein Vergleich eines Teilzahlungspreises mit einem Barzahlungspreis möglich sein sollte, spricht der Rspr. nach ein Anscheinsbeweis für die Entgeltlichkeit der Teilzahlung, da der Verkäufer seine Unkosten durch die Teilzahlung (Vorfinanzierung, Verwaltung etc.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht natürlich auf den Kaufpreis umlegen wird.
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Original geschrieben von N.N.
ich bin nun das dritte Jahr Prime Kunde und ich bekomme alles per
DSL Express, egal ob ich eine CD, DVD oder ein Macbook bestelle.
Haber immer alles um ca 10 UHR vormittags wenn ich bis ca 17Uhr bestellt habe.
Und ich gehöre bestimmt nicht zu den wenig Bestellern.
Dem Internet gehört die Zukunft!
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Original geschrieben von Chris
Aktuelle Situation: an einer Bussammelhaltestelle ist ein Unfall. Da das Ganze an einer Kreuzung ist, geht der Verkehr nicht weiter. Der Bus, in dem ich sitze, steht ca. 50m vor der Unfallstelle in einer Nebenstraße. Da die Räumung der Kreuzung noch dauert, macht der Busfahrer den Motor aus und lässt die Leute auch auf Nachfrage nicht aus dem Bus. Er dürfe das nicht.
Die Argumentation kommt mir doch reichlich schwammig vor... Wie ist die rechtl. Lage?
Dazu müsste man zunächst eine Lektüre der zugrundliegenden Beförderungsbestimmungen betreiben. Darin dürfte unter dem Punkt "Verhalten der Fahrgäste" mit Sicherheit eine Klausel aufgenommen sein, die ein Aussteigen außerhalb von Haltestellen untersagt.
Demnach wäre das Verhalten des Busfahrers zu dulden bzw. nicht widerrechtlich.
Wie schon erwähnt macht er sich da sicherlich keinen Spaß draus, sondern er versucht Gefahren für seine Fahrgäste zu minimieren, nicht zuletzt wegen drohender Haftung.
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Es handelt sich um einen Kaufvertrag mit Teilzahlungscharakter, nicht aber um ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. §§ 499ff. BGB.
Voraussetzung für ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. §§ 499ff. BGB (und damit der teilweisen Anwendbarkeit der Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag, insbesondere des für diesen vorgesehenen Widerrufrechts) ist stets, dass die aufgeschobene Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung entgeltlich gewährt wird.
Verlangt der "Kreditgeber" keinen Teilzahlungsaufschlag, ist der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 499 I BGB nicht erreicht (vgl. etwa Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505 BGB Rn. 61).
An dieser Entgeltlichkeit fehlt es vorliegend gerade, da o2 dasselbe Gerät zum gleichen oder sogar höheren Preis ohne Teilzahlungsabrede zum Verkauf anbietet.
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Nochmal: In der Regel zahlst du bei Kauf der Sache A mit Finanzierung mehr als beim Kauf der Sache A ohne Finanzierung (z.B. Zinsen).
Dadurch wird die Finanzierung entgeltlich.
Diese Entgeltlichkeit ist die Vss. für die Anwendbarkeit des Widerrufrechts aus § 495 BGB.
Da bei "My Handy" aber keine Entgeltlichkeit der Ratengewährung ersichtlich ist (und sogar damit geworben wird, dass es etwas günstiger kommt, das Endgerät mit "My Handy" zu kaufen als bei Einmalzahlung) handelt es sich bei "My Handy" um kein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft. Ergo kein Widerruf bei Abschluss "vor Ort".
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Es gibt nichts, was wir noch nicht hatten:
http://www.telefon-treff.de/showthread.php?threadid=7311
PS: Gefährlicher Hunger ist ein besonderer Umstand, der den Rücktritt vom Vertrag auch ohne Fristsetzung ermöglicht 
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491 findet auch bei Verweisung über die Teilzahlungsgeschäfte nur bei entgeltlichen Finanzierungen (als entgeltlichem Darlehen, Aufschub, Teilzahlung etc.) Anwendung.
Hier haben wir, wie oben bereits dargelegt, eine unentgeltliche Finanzierung! Also nix mit Widerrufsrecht.
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§ 358 BGB setzt voraus, dass einer der verbundenen Verträge widerruflich ist.
Aus welcher Norm willst du hier ein Widerrufsrecht begründen?
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scharl: Diese Antennen sind doch kleiner als "normale" GSM1800 Antennen, oder täuscht das?
PS: Kannst du zu dem LAC-Problem hier was sagen?
http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=3918129#post3918129