Beiträge von Dauerposter

    Viel übler finde ich die Regelung für den Fall, wenn ich einen Artikel mit einem Wert >40€ zusammen mit einem oder mehreren Artikeln <=40€ zurückschicke:


    Es findet auch in diesem Falle (zweckmäßigerweise) genau eine Rücksendung statt, deren Kosten nach dem Gesetz eindeutig Amazon zu tragen hat. Eine Anrechnung in Teilen für den Transport anderer Artikel im selben Paket ohne Kostensprung beim Porto, für deren separate Rücksendung der Verbraucher wegen der vertraglichen Auferlegung die Kosten zu tragen hätte ist schlicht gesetzeswidrig.


    Man überlege sich mal folgendes Beispiel:


    Zurückgeschickt wird eine Sache für 40,01€ und neun Sachen a 39,99€. Dann möchte Amazon vom Kunden also 9/10 der Versandkosten ersetzt haben, obwohl die Kosten diesselben bleiben wie wenn nur die eine Sache für 40,01€ zurückgesandt würde.


    Amazon befindet sich seit diesem Jahr auf einem ganz bedenklichen Weg und wird, wenn es so weitergeht bald einer von vielen Versendern sein. Für mich ist Amazons Sonderstellung in Sachen Service langsam gestorben.


    Langsam erinnnert dieser Größenwahn an ebays Machenschaften.

    Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    In solchen Paketen befinden sich doch zu 99% eh Rücksendescheine mit denen man den ganzen Kram kostenlos wieder zurückschicken kann. Wenn man also nicht extra einen Umweg zur Post machen muss sondern das wem in die Hand drücken kann entstehen doch eh keine Kosten für den TE.


    Hier wäre ich vorsichtig.


    Es ist gar nicht so unwahrscheinlich, dass in dem Paket ein (nicht weiter verschlossenes) Schriftstück (Auftragsbestätigung, Rechnung, Begrüßungsschreiben etc.) enthalten ist. Dann könnte das Öffnen eine gem. § 202 StGB strafbare Verletzung des Briefgeheimnisses darstellen.


    ruffryder:


    Eigentümer wird der Verbraucher im Falle des § 241a BGB nicht.


    § 241a BGB statuiert u.U. vielmehr ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an der Sache.


    Eine gesetzlicher Eigentumserwerb im Wege der Ersitzung nach zehn scheidet mangels Redlichkeit ebenfalls aus.


    Eine Rücksendepflicht trifft den Verbraucher im Falle des § 241a II BGB nicht, dagegen aber eine Aufbewahrungspflicht.


    Die Leistung hat am Wohnsitz des Herausgabeschuldners zu erfolgen, Abholungskosten hat deswegen der Unternehmer zu tragen.


    Sendet der Verbraucher trotzdem ohne Auftrag des Unternehmers zurück, hat er hierfür einen Aufwendungsersatzanspruch in Folge berechtiger Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Am Kabelumsetzer der Deutschen Funkturm in 82211 Herrsching OT Widdersberg wurden heute die Panele für 3x EGSM montiert. Morgen kommt der Richtfunk und die Huawei BTS.


    War einer netter Techniker da (Alpine Energie) der bereitwillig Auskunft erteilt hat ;)


    Evtl. klappt es dann doch noch mit dem geplanten Inbetriebnahmedatum am 20.11.


    Falls Bilder erwünscht, kann ich welche einstellen.

    Zitat

    Original geschrieben von vodafrank
    Als großer Prophet sage ich euch: Eine EM SIM wird in wenigen Jahren schon Wertdimensionen im mittleren dreistelligen Bereich annehmen. Eine höherverzinste Anlage gibt es im Moment wohl kaum.


    Wenn dir da mal nicht die generelle Abschaffung von EM seitens o2 einen Strich durch die Rechnung macht.