ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Weselchak-U
an Dauerposter
Ein gesetzeswidriger Vertrag ist in Deutschland, aber dennoch rechtswidrig und damit nichtig.
Man könnte bestimmt in Afika so manchen Schwarzen finden, der freiwillig einen Vertrag unterzeichnet, dass er ab sofort und Zeit seines Lebens, der persönliche Sklave vom Herrn...... ist und damit sein Eigentum, mit dem Herr..... nach eigenen Belieben zu verfahren hat, wenn der Herr..... z.B. die Familie des Menschen in Afrika zu versorgen hat.
Kostet dann halt vielleicht in ärmeren Regionen 50 Euro im Monat.
Und schon ist die Leibeigenschaft in Deutschland wieder eingeführt. Schliesslich hat niemand ihn dazu gezwungen.
Falls sich aus dem Vertrag irgendwelche Schwierigkeiten mit der Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sollten, dann verweise man sie an den Herrn Dauerposter. Der belehrt sie dann, dass wir in Deutschland; ich zitiere
"In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier in der Ausprägung der Inhaltsfreiheit."
Diese "Gesetzeswidrigkeit", welche du dem zwischen Paypal und Verkäufer geschlossenen Vertrag unterstellst, sollte man zunächst im Wege juristisch anerkannter Arbeitsmethoden positiv feststellen, bevor man groß die Klappe aufreisst.
Dazu scheinst du nicht in der Lage zu sein :gpaul:
Wir streiten hier über die Auswirkungen der dispositiven Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB auf einen rechtlich vom Kaufvertrag unabhängigen, und damit selbständigen Zahlungsvertrag zwischen Paypal und Verkäufer.
[EDIT: Dies zur Klarstellung nur als Extrembeispiel. Kernfage war dagegen nur, dass Paypal dem Verkäufer zur Last legt, wenn er an eine anderen als an die bei Paypal hinterlegte Adresse verschickt, s.o.
Bei dieser Kernfrage - deren Regelung von Paypal hier ja mehrfach als gesetzeswidrig bzw. nichtig dargestellt wurde - kommt es gar nicht zu einer Umkehr der Regelung des § 447 I BGB, da eine (nach Ansicht Paypals falsche) Adressierung bereits im Vorfeld, also vor Übergabe an den Frachtführer und damit vor Übergang der strittigen Gegenleistungsgefahr) erfolgt.]
Du siehst also in der abweichenden Risikoverteilung i.R.d. Zahlungsvertrags einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Solange du dazu nichts Substantiiertes vortragen kannst, ist das eine bloße Behauptung.
Wie bereits erwähnt, ist die strittige Gefahrtragungsregel kein zwingendes Recht und damit auch bereits zwischen den Kaufvertragsparteien abdingbar.
So kann ich als Verkäufer eines Versendungskaufs ohne Weiteres vertraglich des Gefahr des zufälligen Untergangs auf dem Versandwege auf mich nehmen. Schon haben wir eine vertragliche vereinbarte "Umkehr" der gesetzlichen Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB.
Dann muss dies erst Recht für einen davon unabgängigen Zahlungsvertrag gelten, dem der Regelung des § 447 I BGB entgegenlaufende Gefahrtragungsregeln zu Grund liegen.
Eine Überweisungsvertrag mit deiner Hausbank, in dessen Rahmen du die Ware deines Verkäufers bezahlt hast ist du auch nicht deswegen "nichtig / gesetzeswidrig" weil dein Verkäufer ein Betrüger war und niemals die Absicht hatte, die via Vorkasse bezahlte Ware zu liefern und zu übereignen.