Beiträge von Dauerposter


    Diese "Gesetzeswidrigkeit", welche du dem zwischen Paypal und Verkäufer geschlossenen Vertrag unterstellst, sollte man zunächst im Wege juristisch anerkannter Arbeitsmethoden positiv feststellen, bevor man groß die Klappe aufreisst.


    Dazu scheinst du nicht in der Lage zu sein :gpaul:


    Wir streiten hier über die Auswirkungen der dispositiven Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB auf einen rechtlich vom Kaufvertrag unabhängigen, und damit selbständigen Zahlungsvertrag zwischen Paypal und Verkäufer.


    [EDIT: Dies zur Klarstellung nur als Extrembeispiel. Kernfage war dagegen nur, dass Paypal dem Verkäufer zur Last legt, wenn er an eine anderen als an die bei Paypal hinterlegte Adresse verschickt, s.o.


    Bei dieser Kernfrage - deren Regelung von Paypal hier ja mehrfach als gesetzeswidrig bzw. nichtig dargestellt wurde - kommt es gar nicht zu einer Umkehr der Regelung des § 447 I BGB, da eine (nach Ansicht Paypals falsche) Adressierung bereits im Vorfeld, also vor Übergabe an den Frachtführer und damit vor Übergang der strittigen Gegenleistungsgefahr) erfolgt.]


    Du siehst also in der abweichenden Risikoverteilung i.R.d. Zahlungsvertrags einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Solange du dazu nichts Substantiiertes vortragen kannst, ist das eine bloße Behauptung.


    Wie bereits erwähnt, ist die strittige Gefahrtragungsregel kein zwingendes Recht und damit auch bereits zwischen den Kaufvertragsparteien abdingbar.


    So kann ich als Verkäufer eines Versendungskaufs ohne Weiteres vertraglich des Gefahr des zufälligen Untergangs auf dem Versandwege auf mich nehmen. Schon haben wir eine vertragliche vereinbarte "Umkehr" der gesetzlichen Gefahrtragungsregel des § 447 I BGB.


    Dann muss dies erst Recht für einen davon unabgängigen Zahlungsvertrag gelten, dem der Regelung des § 447 I BGB entgegenlaufende Gefahrtragungsregeln zu Grund liegen.


    Eine Überweisungsvertrag mit deiner Hausbank, in dessen Rahmen du die Ware deines Verkäufers bezahlt hast ist du auch nicht deswegen "nichtig / gesetzeswidrig" weil dein Verkäufer ein Betrüger war und niemals die Absicht hatte, die via Vorkasse bezahlte Ware zu liefern und zu übereignen.

    Zitat

    Original geschrieben von mb001
    Hat damit nichts zu tun. Sie duerfen sich nicht ueber dt. Recht setzen. Er hat verschickt, das Paket ist weg, Gefahr auf den Kaeufer, der muss schauen was Sache ist. Dieses Gesetz ist nichtabhaengig von einer Zahlungsart.


    Waere ja noch schoener, wenn man via Paypal einfach mal Gesetze ausser Kraft setzen koennte.


    Warum sollte Paypal das nicht dürften? In unserer Rechtsordnung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, hier in der Ausprägung der Inhaltsfreiheit.


    Schuld ist vielmehr der Verkäufer, der sich (freiwillig!) auf diese Bedingungen von Paypal einlässt. Paypal zwingt niemand, einen Vertrag mit Paypal einzugehen.

    Zitat

    Original geschrieben von mb001



    Und, was PP macht und was nicht, ist scheiss egal, sie koennen sich nicht ueber dt. Recht stellen.


    Das sehe ich etwas anders.


    Mit Eröffnung des Paypal-Kontos schließt der Verkäufer einen Nutzungsvertrag gemäß den Bedingungen von Paypal. Sehen diese Bedingungen vor, dass z.B. im Falle des Versands an die nicht von ebay übermittelte Adresse trotz Gefahtragung auf Seiten des Käufers dem Verkäufer eine Rückbuchung droht hat dies zunächst Bestand.

    Wenn du nicht unternehmerisch handelst, kann dir egal sein, ob das Paket ankommt oder nicht solange wie vereinbar versendet wurde.


    Der Käufer muss sich mit DHL rumschlagen. Der Nachweis der Einlieferung wirkt in diesem Falle schuldbefreiend.


    Auch Paypal bucht das Geld m.W. nur dann zurück, wenn kein Beleg für die Einlieferung beigebracht werden kann. Wichtig ist aber, dass an die vom Käufer über ebay übermittelte Lieferanschrift versandt wurde, sonst bucht Paypal auch bei Einlieferungsnachweis zurück.