Zitat
Original geschrieben von Bekiro
Mit dem Reourenschein und dem Paket den du aufgegeben haben hast bei der DHL ist die Gefahrenübergabe deinerseits geschehen.
So einfach ist es leider nicht, da man zunächst bestimmen müsste, welcher vertraglichen Natur die Verpflichtung zur Rücksendung ist und dann zu prüfen ist, ob das Gesetz für die Abwicklung dieses Vertragstypus' eine Gefahtragungsregel vorsieht.
Diejenige, auf welche du dich beziehst, ist die des § 447 I BGB und findet nur auf den Fall des Versendungskaufs (der nicht gleichzeitig Verbrauchsgüterkauf ist) Anwendung.
Ein Kaufvertrag liegt hier aber gar nicht vor.
In Sachen Geräteüberlassung könnte man hier entweder von einer Leihe oder von einer Miete ausgehen. Da die Überlassung der Gerätschaften wohl durch die Zahlung des monatlichen Grundentgelts mitfinanziert wird, würde ich eher Miete annehmen.
Für die Rückgabe der Mietsache gibt es keine gesetzliche Gefahrtragungsregel ähnlich der des § 447 I BGB.
Da Alice in den AGB den Nutzer dazu verpflichtet, die Geräte nach Beendigung des Nutzungsvertrags auf seine Kosten an Alice zurückzuschicken, liegt eine Schickschuld vor.
Demnach ist die Leistungsgefahr (also das Risiko trotz bereits vorgenommener Leistung nochmals leisten zu müssen) mit Übergabe des Pakets an DHL auf Alice übergegangen.
Mit dem Verlust des Frachtsguts ist die Rückgabe der Mietsache unmöglich geworden. Für einen Schadensersatzanspruch seitens Alice in Folge dieser Unmöglichkeit der Leistung fehlt es am Verschulden des TE, da dieser genau nach den Anweisungen von Alice gehandelt hat und der Untergang des Frachtguts von diesem nicht zu vertreten ist. Da der TE auch nicht Vertragspartner von DHL geworden ist, und ihm auch keine gesetzlichen Ersatzansprüche gegen DHL zustehen, da er nicht Empfänger des Frachtguts ist, scheidet eine Herausgabe des Surrogats ebenfalls aus.
Der Untergangs ist also das Problem von Alice. Alice kann als Vertragspartner von DHL wegen des Verlust auch vertraglich gegen DHL vorgehen und als Empfänger von Alice gem. §§ 421 I 2, 425 HGB von DHL den in Folge des Verlusts enstandenen Schaden ersetzt verlangen.