Beiträge von Dauerposter

    Die Frage ist, ob auch die Umregistirerung einer bereits deaktivieren SIM klappt...


    Aufgeladen habe ich schon wenige Cent, die auf dem Guthaben verbucht worden sind. Nur wieder aktiviert wurde die Karte dadurch nicht.


    Außerdem würde ich die Karte mangels Bedarfs verticken wollen, da ist es besser, wenn sie nicht auf micht läuft.

    JHV: Die Karte wurde schon vor einiger Zeit deaktiviert, mangels rechtzeitiger Aufladung. Da ich noch bei o2online mit dieser Karte reinkomme, sehe ich, dass EM aktiv ist.


    Die Karte habe ich vor Jahren (als EM Karten noch nicht rar waren) bei ebay gekauft. Sie war damals nicht auf den Verkäufer registriert (den könnte ich u.U. noch kontaktieren) sondern auf eine dritte Person. Ich habe sie niemals auf mich umschreiben lassen.


    Nun habe ich (legitmiert über den Login bei "Mein o2" an die Loop-Kundenbetreuung geschrieben (per Kontaktfomular), dass ich die SIM gerne weiternutzen möchte und ich sie wieder aufladen werde (mit EM ;) ).


    Daraufhin schrieb man mir, man werde die SIM wieder freischalten (für einen Monat). Binnen dieses Monats müsste ich aufladen (vermutlich reichen ein paar Cents via Überweisung).


    Dazu benötige man aber die PKK oder das Geburtsdatum (desjenigen, auf den die SIM registriert ist). Beides kenne ich leider nicht...

    Zitat

    Original geschrieben von Bekiro
    Mit dem Reourenschein und dem Paket den du aufgegeben haben hast bei der DHL ist die Gefahrenübergabe deinerseits geschehen.


    So einfach ist es leider nicht, da man zunächst bestimmen müsste, welcher vertraglichen Natur die Verpflichtung zur Rücksendung ist und dann zu prüfen ist, ob das Gesetz für die Abwicklung dieses Vertragstypus' eine Gefahtragungsregel vorsieht.


    Diejenige, auf welche du dich beziehst, ist die des § 447 I BGB und findet nur auf den Fall des Versendungskaufs (der nicht gleichzeitig Verbrauchsgüterkauf ist) Anwendung.


    Ein Kaufvertrag liegt hier aber gar nicht vor.


    In Sachen Geräteüberlassung könnte man hier entweder von einer Leihe oder von einer Miete ausgehen. Da die Überlassung der Gerätschaften wohl durch die Zahlung des monatlichen Grundentgelts mitfinanziert wird, würde ich eher Miete annehmen.


    Für die Rückgabe der Mietsache gibt es keine gesetzliche Gefahrtragungsregel ähnlich der des § 447 I BGB.


    Da Alice in den AGB den Nutzer dazu verpflichtet, die Geräte nach Beendigung des Nutzungsvertrags auf seine Kosten an Alice zurückzuschicken, liegt eine Schickschuld vor.


    Demnach ist die Leistungsgefahr (also das Risiko trotz bereits vorgenommener Leistung nochmals leisten zu müssen) mit Übergabe des Pakets an DHL auf Alice übergegangen.


    Mit dem Verlust des Frachtsguts ist die Rückgabe der Mietsache unmöglich geworden. Für einen Schadensersatzanspruch seitens Alice in Folge dieser Unmöglichkeit der Leistung fehlt es am Verschulden des TE, da dieser genau nach den Anweisungen von Alice gehandelt hat und der Untergang des Frachtguts von diesem nicht zu vertreten ist. Da der TE auch nicht Vertragspartner von DHL geworden ist, und ihm auch keine gesetzlichen Ersatzansprüche gegen DHL zustehen, da er nicht Empfänger des Frachtguts ist, scheidet eine Herausgabe des Surrogats ebenfalls aus.


    Der Untergangs ist also das Problem von Alice. Alice kann als Vertragspartner von DHL wegen des Verlust auch vertraglich gegen DHL vorgehen und als Empfänger von Alice gem. §§ 421 I 2, 425 HGB von DHL den in Folge des Verlusts enstandenen Schaden ersetzt verlangen.

    Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Ergibt sie sich aus der Formulierung "Zahlung als Vorkasse-Überweisung", eingetragen / angegeben unter Zahlungshinweise?


    Rein von der Formulierung her schon, da durch den Zusatz "Vorkasse" die Pflicht zur Vorleistung deutlich genug wird.


    Allerdings erscheinen die Zahlungshinweise seit dem Redesgin m.W. nur bei einem weiteren Klick auf den entsprechenden Reiter vor Vertragsschluss.


    Sollte diese Vorkassevereinbarung als AGB zu qualifizieren sein (was oft der Fall sein dürfte) könnte eine Einbeziehung an diesem Umstand scheitern.

    Die vier ersten sind es nicht, das wäre die Behördenkennzahl der austellenden Behörde. Dann käme man über dne Wohnort schon an die PKK.


    Habe auf den Geurtstag und Monat (wie 20.03) gehofft, die könnte man noch mit vertretbarem Aufwand durchprobieren. Aber wenn fix die letzten Stellen der Ausweisnummer vergeben wurden, dann geht es natürlich nicht so einfach.


    Oder sollte ich die Karte auf mich umschreiben und dann nochmals einen "Probemonat" beantragen? In o2online komme ich noch rein, die Karte ist also nicht komplett deaktiviert. Ins Netz bucht sie allerdings nicht mehr ein und Status ist "dekativiert".

    Zitat

    Original geschrieben von JHV


    Den Euro gab es übrigens schon seit 1999 als Währung.


    Als Buchgeld ja, als Bargeld erst seit 01.01.2002 (von einem Starterkit mal abgesehen).


    DARKHALF:


    PKK= Persönliche Kundenkennzahl. Bei o2 gibt es m.W. in der Hinsicht nur Zahlen und keine Worte ;)


    Auch Loops haben regelmäßig eine PKK.


    Und die brauche ich, um eine abgelaufene EM-Loop für einen "Probemonat" reaktivieren zu lassen. Zur Legitimation wollen die die PKK oder hilfsweise "mein" Geburtsdatum. "Mein" Geburtsdatum ist in diesem Fall das des ursprünglichen Karteninhabers, welches ich nicht kenne.

    Und damals gab es noch keine Zwangstrennung ;)


    Loop kam 08/1999 auf den Markt.


    PS:


    Hab mal eine Frage zur Persönlichen Kundenkennzahl bei o2 Loop:


    Standardmäßig wurde ja oft die 0000 oder 1234 vergeben, wenn nicht vom Kunden ausgefüllt. Ganz zu Anfang gab es meines Wissens bei Loop auch gar keine PKK.


    Habe hier nun eine Loop, deren PKK ich rausfinden muss und die nicht auf mich läuft.


    Bevor ich nun jeden Tag 4. Versuche starte würde mich interessieren, ob das o2online PKK-System auch die Abfrage für solche Loops vorsieht, die gar keine PKK haben? Dann kann ich mich dumm und dämlich probieren, wenn es gar keine PKK gibt.

    Zitat

    Original geschrieben von eisi
    IMHO ist es genau wie beim Kauf:
    Du bist in Vorleistung getreten, in dem du zuerst bezahlt hast. Dann hat dir der VK die Ware geschickt.
    Bei der Rückabwicklung läuft es genau gleich:
    Du schickst zuerst die Ware zurück (trittst also in Vorleistung), dann überweist dir der VK die Kohle wieder.


    Richtig, eine eventuelle Vorleistungspflicht aus dem Kaufvertrag schlägt in das durch den Rücktritt eingetretene Rückgewährschuldverhältnis durch.


    Dafür müsste beim Kaufvertrag aber auch eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart worden sein.


    Eine solche ergibt sich nicht etwa schon aus der Natur des Geschäfts (ebay-Auktion) oder dadurch, dass der Käufer freiwillig zuerst geleistet hat.

    Da dürfte sich Alice (wie so oft) rechtlich auf ziemlich dünnes Eis begeben.


    Wo war denn diese "Verlustpauschale" vereinbart worden? In den Alice-AGB finde ich dazu nichts.


    Meines Erachtens trägt hier Alice das Verlustrisiko.


    Du hast ordnungsgemäß geleistet, indem die Ware wie von Alice beauftragt retourniert wurde. Da du nicht Empfänger der Ware bist und auch keinen Frachtvertrag mit DHL geschlossen hast, stehen dir gegen DHL keinerlei Ansprüche wegen des Verlusts zu.


    Überdies dürfte die Klausel mit der Pauschale unwirksam sein, sofern nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens ermöglicht wird und diese via AGB vereinbart worden ist.