Zitat
Original geschrieben von jdf
Keine Sorge, ich habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, wie schon gesagt 
Füge doch mal deinen Haftungsausschluss hier ein, rein interessehalber.
Zitat
Bei Selbstabholung ist der Erfüllungsort der Ort der Abholung, für den Rücktransport ist m.M. nach der Käufer zuständig. Ich geh doch auch nicht in einen Laden, finde einen Reklamationsgrund und verlange dann, dass man es bei mir zuhause abholt.
Leistungsort bzgl. Nacherfüllung:
Angenommen du kaufst eine mangelhafte Sache in einem Laden und transportierst sie anschließend zu dir und entdeckst den Mangel. Du willst, dass der Verkäufer zu dir kommt und die Sache repariert oder zumindest zur Reparatur abholt.
Hier gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, die den Leistungsort der Nacherfüllung am Belegenheitsort der Sache sieht. Der Verkäufer müsste also anrücken.
Gleichzeitig gibt es aber auch aktuellere, widersprüchliche obergerichtliche Rechtsprechung, welche den Geschäftssitz des Verkäufers als Leistungsort sieht.
Bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage abzuwarten.
Hier geht es aber um den Leistungsort das Rückgewährschuldverhältnis betreffend (unterstellt, der Käufer hat bereits wirksam ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt).
Der Leistungsort ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nach herrschender Meinung regelmäßig dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, vorliegend also am Wohnsitz des Käufers.
Zitat
In der AB stand ausdrücklich drinn, dass der Artikel vor der Abholung angeschaut werden kann (und sollte), wenn der Käufer es dann nicht mal bei der Abholung macht sorry. Immerhin habe ich ihm die Rücknahme angeboten, obwohl laut AB ausgeschlossen. Preisnachlass will er nicht mehr, nachdem er erst einen ordentlichen Nachlass wollte.
Deine Pflicht ist es, den Artikel der Wahrheit entsprechend zu beschreiben. Das hast du hier versäumt, wenn wohl auch nicht schuldhaft. Keinesfalls aber hat der Käufer zu verschulden, dass er den Artikel vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat. Eine Besichtigung nach erfolgtem ebay-Zuschlag wäre hinsichtlich seiner Mängelrechte ohnehin irrelevant, da dann bereits ein Kaufvertrag mit der sich aus dem Angebot ergebenden Sollbeschaffenheit zustandegekommen ist.
Insgesamt verstehe ich deine Aufregung nicht.
Solltest du - wie behauptet - die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen und den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben (und auch insoweit keine Beschaffenheitsgarantie gegeben haben), dann ist der Käufer hier in seinen Mängelrechten ausgeschlossen.
Bietest du aus Kulanz eine Rücknahme an, dann kannst du auch die Modalitäten der Rückabwicklung bestimmen, also etwas eine Bringschuld vereinbaren.
Damit stellt sich die Problematik des Leistungsorts beim gesetzlichen Rücktritt hier nicht wirklich.