Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von wrywindfall
    Und schon wieder das moderne Märchen...


    Eine Lastschrift kann man ewig zurückgehen lassen! Die 6 Wochen Frist gilt nur für Banken untereinander und wir als Endverbraucher sind ganz sicher keine Bank!


    Das ist doppelt falsch.


    Zum einen bildet natürlich die Verjährungsfrist eine Grenze.


    Zum anderen kann der Widerruf von Lastschriften von seiten der Bank ggü. dem Kunden nur dann nicht wirksam befristet werden, wenn es sich um eine "bösartige" Lastschrift handelt, also eine solche, für die vom Kunden niemals eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist.


    Bei "normalen" Lastschriften hat nahezu jede deutsche Bank eine entsprechende Befristungsklausel mit Genehmigungsfiktion nach Fristablauf in ihren AGB im Verhältnis zum Kunden.


    Die sieht dann wie folgt aus:


    Code
    7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung);
    Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
    (...)
    (3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
    Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben.
    Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.


    Da diese Klausel unmittelbar ggü. dem Kunden wirkt und der BGHan derlei Klauseln auch nichts auszusetzen hat, gilt für den Fall einer Lastschrift, für welche eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist also sehr wohl eine Sechs-Wochen-rist ab Zugang des Rechnungsabschlusses!


    Der TE hat hier Hansenet eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der aus dem Nutzungsvertrag resultierenden Entgelte erteilt, daher liegt keine "bösartige", bis zum Eintritt der Verjährungs widerrufliche Lastschrift vor.


    Sollte der TE ggü. Hansenet die Einzugsermächtigung zum Kündigungstermin widerrufen haben, würde es natürlich anders aussehen. Aber dazu hat er bisher nichts vorgetragen.

    Dein Chef betreibt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gem. § 34a GewO.


    Sofern er die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, ist ihm die Erlaubnis zur Ausübung dieses Gewerbes zu entziehen.


    Die Ausbeutung der Auszubildenden in Sachen Arbeitszeit und der Einsatz eines "frischen" Auszubildenden zum Schutz fremden Eigentums zwölf Stunden am Stück auf sich allein gestellt deuten doch sehr darauf hin, dass er diese Zuverlässigkeit nicht besitzt.


    Die zuständige Gewerbebehörde dürfte sich also über eine Mitteilung freuen. Sinnvollerweise erst dann wenn du die Spelunke verlassen hast ;)

    Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Keine Sorge, ich habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, wie schon gesagt :)


    Füge doch mal deinen Haftungsausschluss hier ein, rein interessehalber.


    Zitat


    Bei Selbstabholung ist der Erfüllungsort der Ort der Abholung, für den Rücktransport ist m.M. nach der Käufer zuständig. Ich geh doch auch nicht in einen Laden, finde einen Reklamationsgrund und verlange dann, dass man es bei mir zuhause abholt.


    Leistungsort bzgl. Nacherfüllung:


    Angenommen du kaufst eine mangelhafte Sache in einem Laden und transportierst sie anschließend zu dir und entdeckst den Mangel. Du willst, dass der Verkäufer zu dir kommt und die Sache repariert oder zumindest zur Reparatur abholt.


    Hier gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, die den Leistungsort der Nacherfüllung am Belegenheitsort der Sache sieht. Der Verkäufer müsste also anrücken.


    Gleichzeitig gibt es aber auch aktuellere, widersprüchliche obergerichtliche Rechtsprechung, welche den Geschäftssitz des Verkäufers als Leistungsort sieht.


    Bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage abzuwarten.




    Hier geht es aber um den Leistungsort das Rückgewährschuldverhältnis betreffend (unterstellt, der Käufer hat bereits wirksam ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt).


    Der Leistungsort ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nach herrschender Meinung regelmäßig dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, vorliegend also am Wohnsitz des Käufers.


    Zitat


    In der AB stand ausdrücklich drinn, dass der Artikel vor der Abholung angeschaut werden kann (und sollte), wenn der Käufer es dann nicht mal bei der Abholung macht sorry. Immerhin habe ich ihm die Rücknahme angeboten, obwohl laut AB ausgeschlossen. Preisnachlass will er nicht mehr, nachdem er erst einen ordentlichen Nachlass wollte.


    Deine Pflicht ist es, den Artikel der Wahrheit entsprechend zu beschreiben. Das hast du hier versäumt, wenn wohl auch nicht schuldhaft. Keinesfalls aber hat der Käufer zu verschulden, dass er den Artikel vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat. Eine Besichtigung nach erfolgtem ebay-Zuschlag wäre hinsichtlich seiner Mängelrechte ohnehin irrelevant, da dann bereits ein Kaufvertrag mit der sich aus dem Angebot ergebenden Sollbeschaffenheit zustandegekommen ist.



    Insgesamt verstehe ich deine Aufregung nicht.


    Solltest du - wie behauptet - die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen und den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben (und auch insoweit keine Beschaffenheitsgarantie gegeben haben), dann ist der Käufer hier in seinen Mängelrechten ausgeschlossen.


    Bietest du aus Kulanz eine Rücknahme an, dann kannst du auch die Modalitäten der Rückabwicklung bestimmen, also etwas eine Bringschuld vereinbaren.


    Damit stellt sich die Problematik des Leistungsorts beim gesetzlichen Rücktritt hier nicht wirklich.

    Rechtlich einwandfrei ist die Lösung von o2 keinesfalls. An die SIM-Kartennummer zu gelangen ist nicht schwierig, da reicht der (kurzzeitige) Besitz der Karte aus. Das ist aber juristisch noch lange kein Grund für o2, den Vertrag mit dem eigentlich Vertragsnehmer zu beenden.


    Die SIM verbleibt übrigens im Eigentum von o2 (gemäß den Loop AGB). Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Dritte ist natürlich nicht ausgeschlossen, sofern dieser keine Kenntnis von den AGB zwischen Veräußerer und o2 hatte.


    Aber mir soll's Recht sein ;)


    Kann ich das mit dem aktuellen Wechselformular machen oder brauche ich zwingend eine ältere Variante davon (zwecks Beibehalt der Konditionen vor dem 1.7.05)? Faxen reicht, oder?

    Wie ist das beste Vorgehen? Oder einfach nur das Formular ausfüllen und gut?


    EDIT:


    Hat noch jemand einen Link zum alten Besitzerwechselformular?


    Meint ihr nicht dass es blöd kommt, wenn der eigentliche Vertragsinhaber vor ein paar Wochen über das Kontaktformular eine Anfrage an o2 geschickt hat und nun jemand die Karte auf sich ummelden möchte, aber angeblich keinen Kontakt zum Vertragsinhaber hat (also keine Unterschrift zum Besitzerwechsel, keine PKK)?


    Oder wie läuft die Ummeldung ohne Zustimmung des Vertragsinhabers genau? Reicht da die SIM-Kartennummer zur Legitimation aus?