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Original geschrieben von nurLeser
Wegen was? Wäre eine Behauptung "Ich als Anwalt weiss, was zu tun ist." in irgendeiner Hinsicht strafbar?
Wenn die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder auch nur der Berufsbezeichnungsbestandteil "Anwalt" unbefugt geführt wird, und dies nicht nur dem Schinden von Eindruck wegen, sondern wie hier zum Ziehen von persönlichen Vorteilen erfolgt, sehe ich durchaus einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat nach § 132a StGB.
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Vorausgesetzt bei diesem Artikel kann man die Herstellergarantie nur und ausschliesslich unter Vorlage der (Original)Rechnung gelten machen ist das selbstverständlich ein Sachmangel - und zwar ebenso selbstverständlich ein erheblicher.
Vorausgesetzt das Gerät zerstört sich selbst, wenn...
Wir wollen hier mal keine Sachverhaltsquetsche betreiben.
Der TE hat hier keinerlei Anhaltspunkte kundgetan, dass Asus als Hersteller die Herstellergarantie nur und ausschließlich unter Vorlage der Erstschrift der Rechnung erbringen muss. Selbst wenn in den Garantiebedingungen das Erfordernis der "Originalrechnung" aufgestellt wird, wird wohl kaum ein Hersteller Garantieleistungen verweigern, wenn eine Zweitschrift (welche sich i.d.R. vom Original nur durch den Zusatz "Zweitschrift" unterscheidet) oder gar nur eine Kopie vom Original vorgelegt wird.
Mit "Originalrechnung" will der Hersteller meist nur klarstellen, dass nur die Rechnung über den Erstverkauf zur Inanspruchnahme der Garantie ausreichend ist, und nicht eine von Drittverkäufern ausgestellte Rechnung.
So verlangt auch Asus in seinen Bedingungen nicht die Vorlage der Originalrechnung, sondern nur eines Kaufbelegs. Der Kauf wird auch durch Zweitschrift oder Kopie hinreichend belegt:
http://rma.asus.de/pick_eu/de/agb_nb.html
Das Problem liegt hier, wie oben schon angesprochen, ganz woanders.
Asus gewährt die Herstellergarantie nur für den Erstkäufer, nicht für Dritte.
Selbst wenn der Verkäufer keinerlei Rechnungsbeleg mehr beibringen könnte, sehe ich darin nicht ohne Weiteres eine erhebliche Pflichtverletzung, solange er in seinem Angebot nicht ausdrücklich das Vorhandensein einer Herstellergarantie zugesichert hat (und dazu hat er nichts vorgetragen).