Beiträge von Dauerposter

    Frag mal den Empfänger, ob er die Pakete mit dem normalen Briefträger oder gesondert vom DHL-Fahrer bekommt.


    Wenn ersteres, würde ich bei der nächstgrößeren Postfiliale anfragen, ob die Briefe / Pakete von dort aus zugestellt werden. Die werden dich dann an die richtige Stelle verweisen, dort hast du i.d.R. einen persönlichen Ansprechpartner und kannst nach dem Verbleib des Pakets fragen.


    Evtl. läuft dort eine Adressermittlung und es wurde nur vergessen, das Paket mit diesem Vermerk erneut zu scannen.

    Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Nein, eine Tatsache die auch Deine feinsinnigen Ausführungen nicht aufheben, wiewohl sie ihr auch gar nicht widersprechen.


    Es kommt auf den Zusammenhang an.


    Bezieht man Skibbas Frage mit ein


    Frage: Original geschrieben von Skibba
    was passiert, wenn ich per Brief schicke und der verloren geht?



    Antwort:
    Dann hat der Händler Pech.
    Der trägt natürlich auch bei der Rücksendung das entsprechende Risiko.


    entspricht die Antwort nicht den Tatsachen. Sollte Skibba keine besonderen Vorkehrungen getroffen haben (die du nicht erwähnst), dann hat in aller Regel Skibba Pech.


    Darum ging´s mir.


    Der Teil der Antwort, dass der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, ist natürlich zutreffend.



    Zitat


    Wobei die Anforderungen an diesen Nachweis regelmäßig insbesondere dann nicht ausserordentlich hoch und z.B. an das Vorhandensein eines Beleges geknüpft werden dürften wenn der Verkäufer die Rücksendung ausdrücklich in einer Form wünschte die eben keinen solchen Beleg beinhaltet.


    Wie, wenn nicht durch Beleg oder Zeugen soll die Ablieferung sonst nachgewiesen werden? Ob eine Quittung über Postdienstleistung in entsprechender Höhe als Anscheinsbeweis gewertet werden kann?


    Zitat


    Mir ist übrigens nicht ein einziger Fall bekannt in dem ein Verkäufer die Rücksendungen zu einer zusätzlichen Einnahmequelle gestaltet hätte indem er sie regelmäßig als nicht erhalten erklärt und den Käufern erfolgreich die Nichtabsendung unterstellt hat.


    Da gibt es bei ebay etliche Kandidaten. Da taucht hinter roten Bewertungen dann regelmäßig "Rücksendung leider nicht erhalten" auf...


    Zitat


    Der umgekehrte Fall - also Käufer die nicht nachweisbare Lieferarten für eine Mehrfachlieferung ausnutzen - liegt um Größenordnungen höher.


    Dann ist der Verkäufer genau selbst Schuld, wenn er ohne Zustellnachweis verschickt. Bei der von mir genannten Variante ist das Verwerfliche aber, dass der Unternehmer sein Risikio dem Verbraucher mit der Argumentation "Kostenersparnis" unterjubelt, ohne dass dieser es merkt.

    Zitat

    Original geschrieben von Hamasaki
    Muss ich wirklich die Einstellgebühren bezahlen?


    Nein, siehe § 357 IV BGB.


    Skibba:


    Ich würde mich ohne Zeugen nicht auf den einfachen Brief einlassen.




    Unsinn.


    Nach deiner Ansicht wäre der Verkäufer bei einem Versendungskauf, der nicht Verbrauchsgüterkauf ist und bei welchem Versand ohne dokumentierte Einlieferung vereinbart ist auch dann frei, wenn er die Ablieferung an den Frachtführer nicht nachweisen kann. Das sieht die Rspr. anders.


    Zwar knüpft § 447 I BGB den Übergang der Gegenleistungsgefahr an die Ablieferungshandlung und § 357 II 2 BGB bürdet dem Unternehmer generell die Gefahr der Rücksendung auf.


    Dennoch muss § 357 II 2 BGB so verstanden werden, dass der Unternehmer erst nach Ablieferung für den Untergang verantwortlich ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut (Gefahr der Rücksendung). Zum anderen deswegen, weil vor Ablieferung der Vebraucher für etwaige Verschlechterungen / den Untergang der Kaufsache nach anderen Vorschriften verantwortlich ist.


    Passiert dem Verbraucher, der bereits widerrufen hat auf dem Weg zur Post beim Transport der paketversandfähigen Kaufsache ein Unfall, bei welchem die Kaufsache untergeht, fällt dies (noch) in seine Risikosphäre.


    Der widerrufende Verbraucher muss ergo genau wie der Verkäufer beim o.g. Versendungskauf immer den Nachweis der Leistungshandlung, also der Übergabe an den Frachtfüher erbringen können, um von seiner Leistungspflicht frei zu werden.


    Und das ist bei einem einfachen Brief nicht ohne Weiteres möglich (was den Unternehmern nicht verborgen bleibt und diese Anweisungen, unversichert zu retournieren, zu einer eträglichen Einnahmequelle machen...)

    Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Wegen was? Wäre eine Behauptung "Ich als Anwalt weiss, was zu tun ist." in irgendeiner Hinsicht strafbar?


    Wenn die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder auch nur der Berufsbezeichnungsbestandteil "Anwalt" unbefugt geführt wird, und dies nicht nur dem Schinden von Eindruck wegen, sondern wie hier zum Ziehen von persönlichen Vorteilen erfolgt, sehe ich durchaus einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat nach § 132a StGB.


    Zitat


    Vorausgesetzt bei diesem Artikel kann man die Herstellergarantie nur und ausschliesslich unter Vorlage der (Original)Rechnung gelten machen ist das selbstverständlich ein Sachmangel - und zwar ebenso selbstverständlich ein erheblicher.


    Vorausgesetzt das Gerät zerstört sich selbst, wenn...


    Wir wollen hier mal keine Sachverhaltsquetsche betreiben.


    Der TE hat hier keinerlei Anhaltspunkte kundgetan, dass Asus als Hersteller die Herstellergarantie nur und ausschließlich unter Vorlage der Erstschrift der Rechnung erbringen muss. Selbst wenn in den Garantiebedingungen das Erfordernis der "Originalrechnung" aufgestellt wird, wird wohl kaum ein Hersteller Garantieleistungen verweigern, wenn eine Zweitschrift (welche sich i.d.R. vom Original nur durch den Zusatz "Zweitschrift" unterscheidet) oder gar nur eine Kopie vom Original vorgelegt wird.


    Mit "Originalrechnung" will der Hersteller meist nur klarstellen, dass nur die Rechnung über den Erstverkauf zur Inanspruchnahme der Garantie ausreichend ist, und nicht eine von Drittverkäufern ausgestellte Rechnung.


    So verlangt auch Asus in seinen Bedingungen nicht die Vorlage der Originalrechnung, sondern nur eines Kaufbelegs. Der Kauf wird auch durch Zweitschrift oder Kopie hinreichend belegt:


    http://rma.asus.de/pick_eu/de/agb_nb.html


    Das Problem liegt hier, wie oben schon angesprochen, ganz woanders.


    Asus gewährt die Herstellergarantie nur für den Erstkäufer, nicht für Dritte.


    Selbst wenn der Verkäufer keinerlei Rechnungsbeleg mehr beibringen könnte, sehe ich darin nicht ohne Weiteres eine erhebliche Pflichtverletzung, solange er in seinem Angebot nicht ausdrücklich das Vorhandensein einer Herstellergarantie zugesichert hat (und dazu hat er nichts vorgetragen).

    Für sich genommen nicht, aber eben in der Gesamtschau von Shop, häufiger Verkauf von Neuware, An- und Verkauf via ebay. Und es sollte eben jede Erregung eines gewerblichen Anscheins vermieden werden, wenn man anschließend nicht wasserdicht nachweisen kann, dass ausschließlich in nicht gewerblicher Weise gehandelt worden ist.


    Deswegen ist diese Rechtsprechung auch nicht auf Lokomotive übertragbar, weil er ohne Shop und bei Verkauf ausschließlich von Gebrauchtware diesen Anschein gar nicht erregt und (bei entsprechender Dokumentation) im Fall der Fälle auch nachweisen könnte, nicht gewerblich (und auch nicht in Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit, mithin auch nicht als Unternehmer) gehandelt zu haben.

    cbfalex:


    Läuft diene EU870D denn derzeit auf der 7,2er Firmware? Wenn ja, klappt GPS nicht mehr?


    Zurückflashen auf die 3,6er Firmware scheint problemlos zu sein (zumindestens unter XP). Nur meine ich, dass trotzdem keine Satelliten mehr gefunden werden.


    Zu diesem Thema findest du einige Beiträge in diesem Forum:


    http://xps-forum.de/index.php?


    Einfach nach 5520 suchen...


    PS: Die novatel.dll müsste im Netz zu finden sein, einfach mal googeln. Bei mir lief es seinerzeit trotz dieser dll nicht einwandfrei mit MWConn.

    Ihr habt also alle fleißig den Volltext studiert und übersehen, dass die gute Frau einen "ebay Shop" betrieben hat? Dies ist natürlich in der Gesamtschau ein sehr starkes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit, zumindestens dem äußeren Anschein nach.


    Außerdem: Bis zu 1/3 Neuware (Kleidung, die ihre Kinder nicht tragen wollten). Für mich ist die Äußerung der Frau, aufgetragene oder nicht akzeptierte Kleidung zu verkaufen, eine reine Schutzbehauptung. Die gute hatte wohl >700 Bewertungen, primär durch diese Klamottenverkäufe. Die wird selbst oder über Freunde/Bekannten "Kontakt" zu einem Offline-Shop gehabt haben und draus Bestände verkauft haben.


    Weiterhin liegen auch einige Weiterverkäufe selbst bei ebay erworbener Kleidung (vermutlich zu einem günstigen Preis gekauft, wesentlich teurer wiederverkauft) vor.


    Die Sachverhalte sind aber so oder so nicht miteinander vergleichbar.


    Lokomotive:


    Der blöfft. Melde dich mal bei der örtlichen Kammer, ob dein Käufer als Rechtsanwalt zugelassen ist/war. Wenn nicht -> Strafanzeige.


    Du wirst beim MM (u.U. nur gegen Gebühr) eine Zweitschrift erhalten, die dem "Original" in nichts nachsteht.


    Er will also, dass du ein neues Gerät kaufst, zwecks der Rechnung, und ihm das neue Gerät samt Rechnung zuschickst?


    Selbst wenn man das Fehlen der Erstschrift der Rechnung als Sachmangel werten würde, wäre dieser nicht erheblich, so dass der Käufer den Kauf nicht rückabwickeln kann. Auch wäre die Nachlieferung eines neuen Geräts samt neuer Rechnung grob unverhältnismäßig.