Beiträge von Dauerposter

    Habe jetzt mal mehrere 7,2er Nodes zur Unzeit (für andere User) getestet und komme dort jeweils maximal auf 4,4-4,5 Mb/s im downstream.


    Sind diese 4,4-4,5 Mb/s eine typische Größe für eine bestimmte RiFu-Klasse? Mir scheint, als wäre dieser Wert bei allen getesteten Nodes der obere Wert, was die RiFu-Anbindung hergibt.

    Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy


    Aber ist es nicht so das wenn man etwas bereits bezahlt hat, die gegenseite den Vertrag quasi angenommen hat?


    Der Satz ist auch ohne rechtliche Betrachtung schon ein Widerspruch in sich :D


    Wie soll eine Leistung des "man" eine Erklärung der Gegenseite herbeiführen? Die Zahlung liegt allein in der Gewalt/Sphäre des "man" und bedarf keiner Mitwirkung der Gegenseite. Daher kann eine erfolgte Zahlung der Gegenseite auch nicht als Zustimmung zum Vertrag zugerechnet werden.


    Andernfalls könntest du der Gegenseite durch die Vornahme der Zahlung ja einen Vertrag aufdrängen


    Und auch in der Angabe von Zahldaten wie Bankverbindung oder Austellung von Rechnungen bei entsprechender Vereinbarung (Vorkasse bereits bei Bestelleingang) kann man noch keine Annahme sehen.

    Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy
    Also meinst Du, dass das was in meinem Link steht null und nichtig ist?


    Der dem verlinkten Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich von dem hier vorliegenden Sachverhalt.


    Im Sachverhalt des Urteils hat der Händler dem Kunden nach dessen Bestellung eine Erklärung zukommen lassen, dass die Ware ohne weitere Schritte an den Kunden versandt wird. Diese Erklärung kann nur als Annahme des Kundenangebots auf Abschluss eines Kaufvertrags gewertet werden, so dass mit dieser Erklärung ein Kaufvertrag zustandegekommen ist.


    Zusätzlich hat der Händler im Folgenden wohl versäumt, diese irrtümliche Annahme (fristgerecht) anzufechten.


    Als "Notbremse" hat sich der Händler ob der krassen Preisdifferenz auf rechtsmißbräuchliches Verhalten des Kunden berufen, was das Gericht zu Recht verneint hat.


    Hier sehen die AGB von Congstar dagegen vor, dass es für das Zustandekommen eines Kaufvertrags einer expliziten Annahmeerklärung seitens Congstar bedarf. Desweiteren distanziert sich Congstar ausdrücklich davon, dass mit der Bestätigung des Bestelleingangs bereits eine Annahme des Kundenangebots erfolgt. Letzteres ist eine Folge des von dir verlinkten Urteils.


    Zitat

    3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.


    3.2 Durch Anklicken des Buttons 'Bestellung senden' im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Den Eingang Ihrer Bestellung bestätigen wir per E-Mail.


    Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.


    Quelle: http://prepaidhandy.congstar.de/AGB-_-3.html


    Bevor Congstar keine enstsprechende (zweite) Erklärung abgibt, besteht keinerlei Anspruch auf Lieferung der bestellten Ware!


    Verschickt Congstar irrtümlich eine solche Erklärung, besteht für Congstar die Möglichkeit der Anfechtung.

    Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy
    Sorry, aber ich habe ja oben geschrieben das es nur mein Stand ist und ich keine Gewähr drauf gebe.


    Nur vor kurzer Zeit war son Fall im TV wo es um LCD-TV geht die im Internet nen falschen Preis hatten. Alle die ihn bis zum auffallen des Fehlers BEZAHLT hatten, hatten auch einen Recht drauf. Obwohl der Anbieter natürlich erstmal alles stornieren wollte ;)


    ABER wenn Du es genau weißt, dann kannst Du uns doch aufklären. Dann wäre es auch ein für alle Mal geklärt :)


    Im TV läuft tagauf tagab viel Scheiße...


    1. Kommt ein Kaufvertrag bei Onlinebestellungen regelmäßig erst durch Annahme des vom Kunden abgegeben Angebots durch den Händler zu Stande. Etwa ausdrücklich durch Auftragsbestätigung (nicht: Eingangsbestätigung) oder schlüssig durch Versand der Ware.


    2. Vorher besteht keinerlei Anspruch auf Lieferung und Übereignung der Ware.


    3. Sollte eine solche Annahmeerklärung irrtümlichweise vom Händler abgegeben werden (etwa infolge eines unbermerkten Preisfehlers), kann der Händler den damit zustandegekommenen Kaufvertrag anfechten, mit der selben Folge wie unter 2. Ob bereits bezahlt wurde oder nicht, hat hierauf keinerlei Einfluss.


    4. Selbst wenn dem Kunden bereits Eigentum an der (fehlerhaft) bestellten Ware verschafft worden sein sollte (etwa Ware bereits ausgeliefert), kann immer noch angefochten werden. Und zwar sowohl der Kaufvertrag, als auch der dingliche Übereignungsvertrag, so dass die Eigentumsstellung des Kunden rückwirkend entfällt und der Händler die Ware (auch auf dinglicher Grundlage) zurückfordern kann.


    5. Die Bezahlung als Erfüllung des Kaufvertrags hat mit dem Eigentumserwerb an der Ware überhaupt nichts zu tun. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und die sachenrechtliche Übereignung als Verfügungsgeschäft sind in ihren Wirkungen zu trennen und unabhängig voneinander.


    Fazit: Die Bezahlung durch den Kunden alleine ist niemals hinreichende, sondern oft nur notwendige (Stichwort: Eigentumsvorbehalt) Handlung für den Eigentumsübergang an der Ware.