Endlich erkennt einer das Problem :top:
Kernfragen sind doch:
Vertrag wurde 08/2005 erstmals mit Code25 verlängert, vorher kein Code25. Gemäß der AGB gilt ab diesem Zeitpunkt der Code25 Rabatt minimal 24 Monate, also bis 08/2007.
Der Code25 gilt in (fast) allen Tarifen, ein Tarifwechsel (der ja oft bei einer VVL mitinbegriffen ist, wäre also unschädlich)
Wenn ein durchschnittlich informierter Verbraucher nun in 02/2007 eine VVL mit Tarifwechsel vornimmt, dann erklärt er damit weder konkludent noch nach den AGB, dass er auf die restlichen 6 Monate Code25-Rabatt (von 02 bis 08/2007) verzichten will. Vielmehr ergibt sich, sofern die Passage "24 Monate lang erhalten sie den Code25 Rabatt" überhaupt der Auslegung bedarf, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass sich diese 24 Monate dem bisherigen Rabattende anschließen.
Dies ergibt sich vor allem auch aus der Tatsache, dass sich die Mindestvertragslaufzeit durch die Passage "Ihr E-Plus Vertrag wird um weitere 24 Monate verlängert" auch erst ab 08/2007, und nicht bereits ab 02/2007 verlängert. Dort fehlt es in der Vereinbarung zur VVL ebenfalls an einem konkreten "Startdatum" der Vereinbarung.
E-Plus kann sich mangels konkreter Vereinbarung nicht einerseits bei für den Kunden positiven Aspekte auf 02/2007 als Startdatum (und damit einen früheren Wegfall dieser Aspekte) berufen, und anderseits im selben Zug bei für den Kunden negativen Aspekten (hier: MVLZ) auf 08/2007 als Stardatum und damit späteren Wegfall.
Das ist widersprüchliches Verhalten und damit wider Treu und Glauben.
Von der Aussage des Hotliners, der Rabtt gelte über den gesamten Zeitraum der MVLZ mal gang abgesehen. Dies ist natürlich nicht (mehr) nachweisbar und interessiert E-Plus daher nicht.
Auf die AGB kommt es bzgl. Laufzeit des Code25 Rabatts hier gar nicht an, da diesbzgl. im Zuge der VVL schriftlich Individuelles verinbart worden ist.