Beiträge von Dauerposter

    Ich schrieb nicht dass Ehepartner gleichwertig sind, sondern dass Nachbarn und anwesende Haushaltsangehörige gleich behandelt werden in Sachen Zustellung.


    Ich habe hier doch mehrfach und mehr als deutlich geschrieben, wie ich die Sache sehe :confused:


    Da es diesselbe Abstellerlaubnis wie oben ist, betrifft diese vom Wortlaut her NUR Sendungen, die an deine Frau gerichtet sind. Und die "doppelte Brücke" über Ersatzzustellung an die (hier nicht anwesende) Frau UND erfolgte Zustellung an diese aufgrund Garagenvertrag halte ich für nicht vertretbar.

    Sich von DHL die Adresse geben lassen und dort mal nachfragen.


    Wenn du privat verkauft hast, bist du eh seit Übergabe aus dem Schneider, vorausgesetzt, du hast das Paket korrekt adressiert.

    Nehmt doch einfach die Artikelnummer des ausländischen Artikels, gebt sie bei ebay.de in sie Suche ein oder hängt sie in die URL eines anderen bei ebay.de gelisteten Artikels und kauft über ebay.de.

    Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    So habe mir die Abstellgenehmigung rausgesucht, diese ist mit Vor- & Nachnamen von meiner Frau unterschrieben.


    Ich erlaube auch zukünftig das Abstellen von Paketen bis auf Widerruf an oben genannte Adresse bzw. Nachbarn möglichst an folgender Stelle:
    Hinten im Hof auf den Autoreifen


    Bedeutet dieser Text in der Abstellgenehmigung, dass das abstellen generell an dieser Anschrift erlaubt ist, da gleicher Haushalt?


    Stelle den Vertrag mal im Wortlaut hier rein, sonst kann dazu keiner was Konkretes sagen. Wenn er identisch mit dem weiter oben bereits verlinkten Gragenvertrag ist, dann ist er personen- und nicht adressebzogegen.


    Ganz generell gebe ich dir jedoch den Ratschlag, dich in dieser Sache umgehend an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.


    Aus meiner Sicht als Jurist versucht man dich hier übel über den Tisch zu ziehen.


    Schließlich steht nicht nur dein Äquivalenzinteresse aus dem Kaufvertrag im Raum, du sollst auch noch der Abmahnung nachkommen und die Kosten dafür übernehmen.


    Selbst wenn der Garagenvertrag vom Wortlaut her auch an dich gerichtete Sendungen umfassen sollte, bliebe zu klären, ob


    1. Ein solcher Vertrag generell den Unternehmer von der Gefahrtragungsregel des § 447 S.1 BGB befreien kann,


    2. Ob deine Ehefrau einen solchen Vertrag überhaupt wirksam zu deinen Lasten abschließen konnte,


    3. Ob GLS nicht trotzdem glaubhaft machen können muss, dass das Frachtgut am vereinbarten Ort abgelegt worden ist; andernfalls wäre dadurch Betrügereien Tür und Tor geöffnet,


    4. Ob deine abgegebene Bewertung überhaupt kaufvertragliche Nebenpflichten zu verletzen mag. Schließlich hast du die Ware definitiv nicht erhalten.


    Dieser Thread bringt dich in diesen Fragen sicherlich nicht weiter. Falls Rechtsschutz besteht, Deckungszusage holen und zum RA, ohne weiter nachzudenken. Falls nicht, nochmals mit dem Verkäufer kommunizieren und ihm die neuen Argumente schildern, ggf. Kaufpreis zurückfordern und mahnen sowie eine Gegestandloserklärung der Abmahnsache mit Frist verlangen und gerichtliche Klärung des Sachverhalts androhen.
    Wenn das nichts bringt, Kosten durchkalkulieren und dann zum RA oder zu einer Verbraucherzentrale.

    Dass dies Abstellgenehmigung nicht gegen Dritte Wirkungen entfalten kann, sollte folgendes Beispiel verdeutlichen.


    Empfänger ist A. A wird von GLS bei der Zustellung nicht angetroffen. Im Nachbarhaus von A residiert der Shop von B. Damit kann gem. der AGB grundsätzlich auch an B ersatzzugestellt werden, wenn A nicht angetroffen wird.


    B ist die ständige Paketeinlagerei leid, da GLS grundsätzlich während seiner Mittagspause kommt und er selbst nie etwas über GLS erhält. Deswegen hat B einst einen Garagenvertrag mit GLS geschlossen, dass an ihn gerichtete Sendungen beim Wertstoffhof abgelegt werden sollen.


    Da B in Mittagspause ist, und der Zusteller den Gragenvertrag im Hinterkopf hat, legt der Zusteller das Paket an A nun am Werstoffhof ab. Dort entwedet es ein Unbekannter.


    Würdet ihr hier immer noch behaupten, A hätte die Arschkarte? Nach den AGB von GLS sind Ehefrau und B gleichwertig, da beide empfansgberechtigt.


    Und eine Verpflichtung des Ehegatten über § 1357 BGB durch die Handlungen der Frau sehe ich skeptisch, da der unterschriftlose Empfang versicherter Sendungen sicherlich absprachebedürftig und damit kein Geschäft des täglichen Lebens ist.