Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von 2934K
    Genau diese Abstellgenhemigung hat meine Frau unterschrieben, mit dem Wortlaut: Ware ist hinten im Hof abzustellen auf den Reifen.


    Der Shop verweist auf die AGBs von GLS, dass das Paket an die im Haushalt lebenden Personen abgegeben werden darf und mit der Abstellgenehmigung auch die AGBs von GLS anerkannt worden sind und GLS für die Zustellung verantwortlich ist und die Ware angeblich ordnungsgemäß zugestellt worden ist.


    Hier mal die entsprechende Klausel aus den GLS-AGB:


    Code
    2.5.3 Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger - bei einer im Haushalt oder Geschäft des Empfängers [B]anwesenden[/B] Person, bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Germany Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), sofern nach den konkreten Umständen keine begründe-ten Zweifel bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versen-ders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.


    Deine Frau war jedoch nicht anwesend. Also liegt danach keine Zustellung vor.


    Und:


    Code
    2.5.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist.


    Du als Empfänger hast keine solche Genehmigung erteilt, die Genehmigung deiner Frau ist dir nicht ohne Weiteres zuzurechnen.


    Also auch hiernach keine Zustellung.

    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Hat denn deine Frau nun sowas unterschrieben oder nicht: http://www.gls-group.eu/276-I-…es/abstellererlaubnis.pdf


    Das sollte wohl als erstes geklärt werden....


    Selbst wenn, hat das rechtlich keine Auswirkungen für Sendungen gerichtet an den TE.


    "Bitte erlauben Sie uns deshalb auch zukünftig die Niederlegung
    der an Sie gerichteten Sendung(en)."


    Der Garagenvertrag von GLS ist personen-, und nicht adressbezogen.

    Grundsätzlich hast du in deinem Fall die "Gewährleistungsrechte" des Käufers ausgeschlossen, auch wenn du wörtlich geschrieben hast "keine Garantie".


    Eine zweite Stufe wäre dann, den Haftungsauschluss auf seine Vereinbarkeit mit den AGB-Vorschriften zu prüfen. Daran scheitert nahezu jeder Ausschluss bei ebay. Scheint mir aber nicht so, als hätte die RAin darauf je einen Gedanken verschwendet, sonst hätte sie mehr dazu angeführt.


    Wie gesagt, ein Brief vom RA ist nichts als ein gewönhlicher Brief. Der RA übt keine andere juristische Gewalt als jeder andere Mitbürger aus. Bei ordnungsgenäßer Vertretung kann der RA jedoch Rechtshandlung mit Wirkung unmittelbar für und gegen seinen Mandaten wahrnehmen. Wie hier, wenn ordnungsgemäße Vertretung vorliegt, die Mängelrüge und Fristsetzung samt potestativbedingter Rücktrittserklärung.


    Wurde den anwaltliche Vollmacht versichert? Du kannst die RAin ein wenig ärgern, indem du eine schriftliche Vollmachtserklärung anforderst. Dann wird eine von der dritten Person kommen. Dann schreibst du zurück, mit dieser dritten Person hast du keinen Vertrag.


    Die Abtretungsgeschichte funktioniert jedenfalls nicht für eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutz. Sonst würde jeder ohne Rechtsschutz mal schnell seine strittigen Ansprüche an rechtsschutzversicherte Bekanntschaft abtreten.


    Kostennote ist keine beigefügt?

    Erfasst der Garagenvertrag deiner Frau dem Wortlaut nach nur Sendungen, die an sie gerichtet sind oder auch Sendungen an die Anschrift / den Ehepartner?


    Wenn letzteres, müsste man prüfen, ob nicht ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich zu deinen Lasten) vorliegt.


    Wenn du Verbraucher bist, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware dem Gesetz nach erst mit Übergabe der Ware an dich bzw. bei Annahmeverzug auf dich über. Ob sich eine solche Übergabe, die an sich nie stattgefunden hat (beweispflichtig hier der Verkäufer) durch windige Garagenvertrag-AGB, noch dazu ohne deine Zustimmung, ersetzt werden kann, halte ich für mehr als fragwürdig.


    Ebenso sehe ich keinen Anspruch auf Widerruf der Bewertung, da du eine wahre Tatsachenbehauptung abgegeben hast. Die Ware hast du nie erhalten. Für diese Tatsache wäre Zeugen ideal...