Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von The_ExoRcist
    Ein Problem habe ich nicht, ich wollte nur darauf hinweisen, dass dein Sohn geschäftsunfähig ist und damit die Willenserklärung nichtig.


    Hat der Sohn eine Willenserklärung abgegeben? Nein!


    Der Vater handelte als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes und hat damit eine eigene Willenserklärung in fremden Namen (nämlich seines Sohnes) mit Vertretungsmacht abgegeben.


    Also ist alles paletti!

    Der von dir verlinkte Artikel scheint von einem Nicht-Juristen geschrieben zu sein. Zwischen den Zeilen kann man rauslesen, dass sich "Umtausch" nicht auf endgültiges Loslösen vom Vertrag, sondern, wie von mir bereits angesprochen, nur auf den Austausch der mangelhaften Kaufsache gegen eine mangelfreie im Wege der Nachlieferung nach § 439 BGB bezieht.


    Also nicht Revolutionäres!


    Du hast also erst nach 21 Monaten des Gebrauchs festgestellt, dass die Kaufsache eine andere ist als bestellt? Dann wäre es vielleicht in der Tat schlauer, auf Nacherfüllung i.d.F. der Nachlieferung zu bestehen, da dort kein Wertersatz berechnet werden darf.

    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Warum sollte DHL mit seinen AGB/Versandbedingungen nicht vom HGB abweichen können? Bei Verbrauchern nur eingeschränkt, aber bei gewerblichen Auftraggebern sollte das doch kein Problem sein.


    Erstens deswegen nicht, weil § 425 HGB aufgrund § 449 II HGB nicht durch AGB abdingbar ist.


    Zweitens deswegen, weil die wirksame Einbeziehung von AGB ggü. dem Dritten nicht so einfach ist, insbesondere die Einbeziehung solcher Klauseln, die negativ von den gesetzlichen Bestimmungen (hier §§ 421ff. HGB) abweichen. Da kommt es leicht zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter!



    Zitat


    Und wäre nicht was das 'Zurückholen' angeht auch §415 einschlägig?


    Kündigung ist sicherlich möglich. Fragt sich nur, wie weit die Befugnisse des Frachtführers reichen. Sie dürfen sicherlich nicht soweit gehen, dass sie den Vertragszweck gefährden.


    Angenommen der Frachtführer stellt das Frachtgut durch Ablage z.B. im Mülltonnenhäuschen zu (Garagenvertrag). Danach kündigt der Absender dem Frachtführer. Sollte man nun dem Frachtführer zubilligen, erneut das Grundstücks des Empfängers zu betreten und die Sache wieder an sich zu nehmen, um sie an den Absender zu retournieren?

    kom: Ich denke, du bist leider zu naiv.


    Unsere Gesetze sind in der Hinsicht regelmäßig sogar so lasch, dass die Verantwortlichen nahtlos mit ihren Betrügereien weitermachen können. Sieht man auch im Falle MM daran sehr schön, dass die Türkin bereits als Geschäftsführerin für die nächste Firma fungiert.


    Versucht doch mal den Vermieter der alten Geschäftsräume zu kontaktieren. Ich möchte fast wetten, dass MM da nicht freiwillig gegangen ist...

    Nach meiner Auffassung liegt der Denkfehler auf seiten der DHL. DHL sollte bei einem Versendungskauf ein neutraler Mittelsmann sein.


    Jedenfalls darf DHL m.E. nicht so ohne weiteres zur "Selbstjustiz" greifen und ein Paket, dass sich bereits im Zustellkreislauf befindet (strenggenommen also bereits ab dem Zeitpunkt der Überlassung durch den Versender) auf Wink des Versenders retournieren.


    Zumindest dann, wenn dem Versender nicht auch im Rahmen des Frachtvertrags ein Irrtum unterlaufen ist (wollte gar nicht verschicken, falscher Empfänger, falscher Nachnahmebetrag etc.).


    DHL darf nicht einfach nach eigener Entscheidung, ob der Versender nun das Recht auf Herausgabe des Frachtguts hat oder nicht die "Anwartschaft" des Empfängers zerstören. Immerhin haben wir mit dem Frachtvertrag einen (echten) Vertrag zugunsten des Dritten Empfängers, und dieser hat bereits unmittelbar mit Abschluss des Frachtvertrags gegen die DHL das Recht auf Ablieferung des Frachtguts erlangt.


    Wenn der Versender meint, er hatte aus irgendeinem Grund einen Herausgabeanspruch/ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Empfänger, dann soll er sich dafür der ordentlichen Gerichte bemühen, nicht aber seiner Sondervereinbarungen mit DHL. Gegen DHL hat ja i.d.R. keinen solchen Anspruch, es sei denn, ihm ist unmittelbar beim Abschluss des Frachtvertrags mit DHL ein Irrtum unterlaufen (dazu siehe bereits oben). Und ein Durschlagen evtl. Mängel des zum Frachtvertrag führenden Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfts (also in der Regel Kaufvertrag und Übereignung) ihm Rahmen einer erweiterten Fehleridentität halte ich für unvertretbar.


    Sobald das Frachtgut an DHL übergeben worden ist, sollte es nach meinem Verständnis endgültig aus der Sphäre des Versenders sein. Als Privatmann kann ich auch nicht bei der Post antanzen und diese auffordern, einen bestimmten Briefkasten, in welchen ich gestern einen Brief geworfen habe zu öffnen, weil mein Neffe heute böse war und er nun doch kein Geldgeschenk bekommen soll.


    Ich finde die Sachlage vergleichbar mit ebay: Die Bieten dem Verkäufer auch "Tools" zur Beseitigung bereits abgegebener Gebote an, die dem ersten Anschein nach jede Verpflichtung des Verkäufers zu beseitigen scheinen, dies aber in juristischer Hinsicht in keinster Weise vermögen.


    Allein der Verweis auf die §§ 421ff. HGB als Empfänger scheitert bei DHL regelmäßig, da man dort tlw. immer noch der ANsicht ist, der Empfänger sei nicht aktivlegitimiert und man verhandele deswegen allein mit dem Vertragspartner Versender...

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    Original geschrieben von Quindan
    Naja, nur die Frage ist dann, ob serkosum einen Beweis hat, das die Post gesagt hat, das Paket sei verschollen ;)


    Tut überhaupt nichts zur Sache.


    Serkosum hat einen Abholschein, und die Post keinen Ablieferungsnachweis. Wenn die Post das Paket nicht binnen einer angemessenen Frist herschafft, wird man von einer Unmöglichkeit infolge Sendungsverlust ausgehen müssen.