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Original geschrieben von samsungsack
Naja ich kann denen gerne das Foto zuschicken... da sieht man ja sogar meinen Fußboden drauf... sogar der zweite Akkudeckel ist mit auf dem Bild...
Und diese Mails die ich von diesem Typen bekomme sind ja nun eindeutig, denn er hat es ja zugegeben.
Dann mahne den Rechtsverletzer ab oder verklage ihn auf Unterlassung und Schadensersatz und nehme ebay.de als Mitstörer in Haftung, wenn dir so viel daran liegt.
Soweit ich infomriert bin, ist das VERI Programm für gewerbliche Markenanbieter konzipiert, deren Angebot bei ebay nur unter bestimmten Kriterien angeboten werden dürfen (meisten solche Firmen, die ebay schon einmal erfolgreich gerichtlich in Haftung genommen haben, wie etwa Rolex).
Hoffentlich heißt du bei ebay nicht "samsungsack", Samsung ist da auch dabei 
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Original geschrieben von Apfelbrei
Mir kann es ja eigentlich egal sein, da ich bei eBay nichts mehr verkaufe, aber:
Hier werden sämtliche Vorschläge abgelehnt (was ja auch richtig ist, wenn sie untauglich sind), aber niemand von den Leuten, die sich auszukennen scheinen zeigt eine rechtswirksame Formulierung des Sachverhaltes auf.
Darf jetzt jeder Laie auf dem Gebiet der Juristerei einmal raten oder wie soll das hier weitergehen?
Steht alles schon hier im Thread. Von den Ausnahmen die vom Haftungsauschluss ausgenommen werden müssen bis hin zu Formulierungsvorschlägen. Wenn du etwas wasserdichtes haben möchtest, musst du für jeden Artikel erneut zum Rechtsanwalt gehen und dich konkret beraten lassen. Aber das kostet ja...
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Original geschrieben von samsungsack
Ebay soll einfach das Bild oder die Auktion löschen...
Das ich mich von diesem Kopierer aber auch noch beleidigen lassen muss bringt das Faß echt zum überlaufen...
Ich werde mich mal an Veri wenden müssen...
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Was hat den das VERI Programm damit zu tun?
Du musst hier in Deutschland deine Rechte regelmäßig in eigenem Namen geltend machen. Jeder Rechtsanwalt macht gegen Vergütung deine Rechte gerne in fremden Namen für dich geltend, wenn du nicht weißt wie es geht.
Was soll ebay denn tun? Da könnte jeder kommen und behaupte seine Urheberrechte seien verletzt. Du kannst ebay ja auch nicht nachweisen, dass das Bild tatsächlich von dir stammt, du könntest genauso gut gar kein Urheberrecht daran haben. Würde ebay auf Zuruf Bilder in Angeboten löschen, mach ebay sich ggü. dem Anbietenden evtl. schadensersatzpflichtig.
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Original geschrieben von Majoko
So in etwa vllt: (nutze ich jedenfalls)
Sehr geehrter Kunde Sehr geehrte Kundin,
ich bin kein Händler, sondern nach BGB eine Privatperson und schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie und Umtauschrecht von einem Jahr auf alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein und verzichten auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.
Damit machst du so ziemlich alles falsch, was man falsch machen kann.
Ich kann jedem nur raten, diese Formulierung nicht zu übernehmen!
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Warum hast die die beiden zurückgesandten Paare nicht in einem Paket zurückgesandt?
Wurden die Rücksendekosten bei Warenwerten, die 40€ nicht übersteigen dir vertraglich auferlegt (AGB, Widerrufsbelehrung)?
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Wären denn die zwei retournierten Artikel mehr als 40€ wert?
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Original geschrieben von tmc
Mal ne kurze Frage zu Rechnungen. Dürfen Rechnungen zurückdatiert werden? Wenn ja wieviel? Oder zählt der Poststempel als Rechnungsdatum?
Handelt sich um einen Mobilfunkunternehmen. Das Problem ist, wenn die Rechnungen um 3 wochen zurückdatieren, setzt der Verzug ja theoretisch schon nach 1 Woche ein, oder ist das verkehrt. Für mich ist das irgendwie unrechtens.
Entscheidend für den Lauf der Frist des § 286 III BGB ist der Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Und den kann der Gläubiger bei einem normalen Brief gar nicht, bei einem eingeschriebenen Brief nur zum tatsächlichen Datum nachweisen.
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Original geschrieben von Dwarslöper
Dann versuch doch dich mit dem Verkäufer über eine Paypal- Zahlung zu verständigen.
Das ist mir schon klar, dass die Voraussetzung ist.
Mir ging es im Kern aber darum zu wissen, ob eine solche nachträgliche Paypalzahlung acuh vom "Käuferschutz" umfasst ist.
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Ist es bei ebay eigentlich möglich, nur an einen bestimmten Bieter zu verkaufen. Also allen anderen Bieter aussperren, so dass nur der bekannte Bieter Gebote abgegebn bzw. sofortkaufen kann?