Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von knocker
    @ Dauerposter: Soweit die Theorie. :)


    Das ist keine graue Theorie, das ist Anwendung des Rechts. Und die sieht bei mir (im privaten Bereich) so aus, dass Gläubiger, die ohne Anspruch dahingehend etwas verlangen bzw. Schuldner, die meine Forderungen unberechtigt kürzen, damit nicht durchkommen.


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    Wenn dies aber so eindeutig wäre, warum streitet sich dann immer noch die Rechtssprechung bezüglich § 357(2)? Warum gibt es dann noch keine übergreifende Entscheidung dazu?


    Weil sich nur die Wenigsten diese Mühe machen, immerhin geht es ja "nur" um 3,50€, oder eben Quoten davon. Deswegen beschäftigen diese Dinge primär die Untergerichte. Ich habe allerdings auch keine aktuelle Rechtsprechungsrecherche deswegen angestellt.


    Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (dort Art. 14) hat sich die leidige "40€-Klausel" ohnehin erledigt. Spätestens Ende 2013 wird sich das bisherige Szenario damit umgedreht haben, künftig muss der Verbraucher generell (unabhängig von einem Rücksendewert und unabhängig von einer vertaglichen Kostenauferlegung dahingehend) die Rücksendekosten tragen.


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    Solange also weiterhin über den genauen Wortlaut gestritten wird, kann der Händler unterhalb 40 Euro Artikelwert (ausgenommen Defekt etc.) die Versandkosten dem Verbraucher auferlegen.
    Und Amazon tut dies, wie so viele andere Händler.


    Wie bereits erwähnt: Es sind zwei Stufen zu unterscheiden. Erste Voraussetzung ist die vertragliche Auferlegung der Rücksendkosten (für die gesetzlich vorgesehenen Konstelleationen, sonst Wettbewerbsverstoß). Einen Anspruch auf Ersatz der Rücksendekosten (bzw. das Recht zur Kürzung des Erstattungsbetrags) hat der Unternehmer in einer zweiten Stufe aber nur dann, wenn ihm durch die Rücksendung des Kleinartikels auch Kosten entstehen. Und das ist in der hier streitigen Konstellation nun mal nicht der Fall.



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    Und die Theorie ist hier im Thread auch eher uninteressant (nichts gegen Dich). Gefragt wurde, wie das mit den Portokosten gehandhabt wird. Und da muss man es nun mal so sagen wie es ist. Und es wird hier kaum jemand dagegen klagen. Und wenn doch, dann ist derjenige einer unter vielen und muss geduldig sein ;)


    Ich sehe das eher umgekehrt: Amazon sollte mal in seiner Rechtsabteilung die Krücken ausmisten. Ein kleinerer Händler mit derartigen Defiziten bei der rechtssicheren Gestaltung seines Shops wäre schnell weg vom Fenster. So müssen es nur die Marketplacehändler ausbaden, die aufgrund der Unzulänglichkeiten der technischen Platfform in rechtlicher Hinsicht vermehrt zur Zielscheibe von Abmahnungen werden.


    Zudem zeigt die Praxis doch gerade, dass schon das kleinste Mimimi (Artikel ersprach nicht den Erwartungen, ist fehlerhaft etc.) zur Tragung der Rücksendekosten durch Amazon führt, auch wenn sie das im Einzelfall nicht müssten. Also wird auch bei der hier streitigen Konstellation eine Beschwerde wohl Erfolg versprechen.

    Ebay und anonym wird schwierig: Account --> Bewertungen --> Kauf --> Verkäufer --> Nummer,von Hintergrunddaten wie Überweisungen, Paypalzahlungen und schließlich Kartenaufladungen mal ganz zu schweigen. Bezüglich letzterem werden teilweise sogar Videoaufnahmen in Verkaufsstellen ausgwertet (wenn der Nutzer so schlau war, den Voucher bar zu kaufen). Verkaufsstelle und -zeitpunkt sind auf die Sekunde protokolliert.